Finanzierungskonzept Musterklauseln

Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. 2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt werden sollen.
Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Im Jahr 2018 stellte das Land im Rahmen seiner Betriebskostenförderung 264,54 Mio. Euro bereit, für die Finanzierung des Kita-Geldes zur Entlastung der Eltern 25,2 Mio. Euro (siehe 1.2, insbesondere Tabellen 4 und 5). 2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG ein- gesetzt werden sollen. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land durch die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt. Das Land beabsichtigt, die ihm aus Artikel 2 zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbes- serung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß Artikel 1 einzusetzen. Angaben in Euro 2019 2020 2021 2022 Einnahmen SH über FAG 17.207.021 34.658.361 69.561.040 69.561.040 190.987.462 Ausgaben SH in Maßnahme… Elternentlastung/ Deckel 0 13.032.200 32.560.500 43.390.500 88.983.200 Ergebnis 0 31.803.400 66.562.000 92.622.062 190.987.462 Maßnahme 2020 26,77 Mio. € davon Land 37,72 Mio. € davon Land 15,23 Mio. € aus 2021 + 34,00 Mio. € aus 2022 76,00 Mio. € 15,23 Mio. € aus 2020 + 18,77 Mio.€ aus 2021 71,72 Mio. € 18,77 Mio. € 14,07 Mio. € davon Mittel Bund Kosten gesamt davon Mittel Bund Kosten gesamt 2022 2021 Kosten gesamt davon Land davon Mittel Bund Maßnahme HF 2: Verbesserung Fachkraft-Kind- Schlüssel Erhöhung Personalschlüssel auf 2 Fachkräfte je Gruppe ab dem 1. August 2020 32,84 Mio. € Maßnahme nach § 2 Satz 2: Elternentlastung Einführung eines Beitragsdeckels ab dem 1. August 2020 34,03 Mio. € 21,00 Mio. € 13,03 Mio. € 87,56 Mio € 55,00 Mio. € 4,83 Mio. € aus 2020 + 27,73 Mio € aus 2021 103,29 Mio € 59,90 Mio. € 7,83 Mio. € aus 2021 + 35,56 Mio. € aus 2022 Für beide Maßnahmen gilt, dass diese die bisher im Prozess der Novellierung des KiTaG geeinten Diskussionsstände widerspiegeln. Es ist aufgrund der bisherigen einvernehmlichen Beschlüsse im Rahmen des Prozesses der Gesetzesnovellierung und der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag davon auszugehen, dass diese im weiteren Gesetzgebungsprozess keine wesentlichen Veränderungen erfah- ren. Sollte ...
Finanzierungskonzept. Die 10 MW -PV Freianlage hat ein Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 30 Mio EUR. Die Struck Aquaristik GmbH hat 4 Modelle zur Finanzierung, wobei bei allen Optionen das Grundstück für den Solarpark als Eigenkapital mit einfließt: - VR - Leasing (Eschborn), mit Sell and Lease back - LHI (München), Mietkauf - Hypo Xxxx-Xxxxx (Xxxxxxx), 000 % Finanzierung oder Leasing - Bayern LB (München), 100 % Finanzierung
Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Die Aufwendungen für pädagogisches Personal im Krippenbereich betrugen 2018 rund 250,3 Mio. Euro. 2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und/oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG eingesetzt werden sollen. und 3. Zuordnung der Mittel, aufgeschlüsselt nach: — den ausgewählten Handlungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und den dazu vorgesehe- nen konkreten Maßnahmen und/oder — nach konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Mehraufwendungen, die durch die Verbesserung des Krippen- Fachkraftschlüssels in den Jahren 2019 bis 2022 gemäß Haushaltsplanung rechnerisch entstehen. Jahr Insgesamt Anteil Bund Anteil Hamburg 2019 00.000.000 € 00.000.000 € 00.000.000 € 2020 00.000.000 € 00.000.000 € 00.000.000 € 2021 00.000.000 € 00.000.000 € 00.000.000 € 2022 00.000.000 € 00.000.000 € 00.000.000 € Insgesamt 000.000.000 € 000.000.000 € 000.000.000 € Gesondert ausgewiesen sind die jeweiligen Finanzierungsanteile vom Bund und von der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Umsetzung der ab dem 1. August 2019 gesetzlich vorgesehenen Änderungen des § 90 SGB VIII ist im Land sichergestellt. Das Land wird die ihm aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zustehenden Mittel für Maßnahmen zur Weiterentwick- lung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertages- pflege gemäß dem KiQuTG einsetzen. Kosten für Maßnahmen nach dem Handlungsfeld 2: 4. Benennung der Kriterien (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 KiQuTG), anhand derer die Weiterentwick- lung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe sowie die in § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG genannten Fortschritte finanziell nachvollzogen werden können.
Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und / oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Für die ausgewählten Handlungsfelder und Maßnahmen waren im Haushalt 2018 keine Mittel veranschlagt. Der Bund stellt dem Saarland zusätzliche Mittel durch eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile zu- gunsten der Länder zur Verfügung (vgl. Zeile A in der obigen Tabelle). Die Umsatzsteueranteile der Länder bemessen sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes. Nach Berechnung des Landes- ministeriums für Finanzen und Europa ergeben sich aufgrund der erwarteten demografischen Ent- wicklung im Saarland die (in Zeile B) dargestellten absoluten Beträge, die mit 2.004.005 EUR unter den für die Gesamtlaufzeit aus der Schlüsselung nach Einwohnerzahlen ermittelten Werten liegen. 2. Darlegung der Mittel, die aufgrund der verbesserten Einnahmesituation des Landes für die Umset- zung der konkreten Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in den ausgewählten Hand- lungsfeldern nach § 2 Satz 1 KiQuTG und / oder konkreter Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG eingesetzt werden sollen. Finanzgeber Summe in EUR A. Voraussichtliche Bundesmittel nach Einwohnerzahl 65.504.005 B. Voraussichtliche Bundesmittel nach Demografie-Prognose (lt. Landesministerium für Finanzen und Europa vom 29.03.2019, Basis der nachfolgenden Berechnungen) 63.500.000
Finanzierungskonzept. 1. Darlegung der Mittel, die bereits für die ausgewählten Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG und / oder ausgewählten Maßnahmen nach § 2 Satz 2 KiQuTG vom Land eingesetzt wurden. Handlungsfeld(er) Maßnahme Mittelvolumen im Haushaltsjahr 2018 (in Mio. EUR)

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  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.