Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Der Auftragnehmer ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenschutzkontrolle und Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Insbesondere erteilt er der Aufsichtsbehörde richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft, duldet Prüfungen und Kontrollmaßnahmen und vollzieht Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Datenschutzkontrolle und Aufsicht unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag, Auftragsverarbeitungsvertrag
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenschutzkontrolle und Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Insbesondere erteilt er der Aufsichtsbehörde richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft, duldet Prüfungen und Kontrollmaßnahmen (Kontroll-)Maßnahmen und vollzieht Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber Verantwortlichen unverzüglich informieren, falls sich die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Datenschutzkontrolle und Aufsicht unmittelbar an den Auftragnehmer Auftragsverarbeiter wenden sollte.
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. (1) Der Auftragnehmer ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenschutzkontrolle und Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Insbesondere erteilt er der Aufsichtsbehörde richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft, duldet Prüfungen und Kontrollmaßnahmen (Kontroll-)Maßnahmen und vollzieht Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Datenschutzkontrolle und Aufsicht unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Der Auftragnehmer ermöglicht eine ordnungsgemäße Datenschutzkontrolle und Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Insbesondere erteilt er der Aufsichtsbehörde richtig, vollständig und rechtzeitig Auskunft, duldet Prüfungen und Kontrollmaßnahmen (Kontroll- ) Maßnahmen und vollzieht Anordnungen der Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Datenschutzkontrolle und Aufsicht unmittelbar an den Auftragnehmer wenden sollte.
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Samples: Data Privacy & Security