Zusammenarbeit mit Eltern Musterklauseln

Zusammenarbeit mit Eltern. Erfahrungen und Erwartungen der Eltern werden ermittelt und im Sinne einer Erzie- hungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern im Kita-Alltag beachtet. - Die Erziehungsvorstellungen und Kommunikationsstile als Teil der Familienkulturen wer- den berücksichtigt und in ihrer Unterschiedlichkeit angenommen. - Die Fachkräfte führen regelmäßige Gespräche mit den Eltern, um u.a. die Entwicklungs- schritte der Kinder auf der Grundlage von Beobachtungen und Dokumentationen im Kita- Alltag sowie der Beobachtung der Eltern zu Hause zu gestalten. - Die Eltern werden eingeladen und darin unterstützt das Angebot der Einrichtung aktiv mitzubestimmen und zu gestalten. - Gemeinsam mit den Eltern werden nach Bedarf aufeinander abgestimmte Vorgehenswei- sen, die das Kind in seiner Entwicklung unterstützen, vereinbart. Hierfür können weitere externe Partner hinzugezogen werden und niedrigschwellige Angebote eingerichtet wer- den. - Die Förderung der sprachlichen Kompetenz aller Kinder hat das Ziel, den Kindern einen erfolgreichen Übergang in die Grundschule zu ermöglichen und insbesondere Kinder nicht-deutscher Familiensprache zu befähigen, spätestens zum Schulanfang an einem Gespräch in deutscher Sprache aktiv teilzunehmen. - Die Feststellung des individuellen Sprachstands der Kinder ist Grundlage für die Planung und Durchführung spezieller sprachfördernder Maßnahmen und der alltagsintegrierten sprachlichen Bildung. - Die Sprachförderung erfolgt alltagsintegriert sowie systematisch und kontinuierlich. Ne- ben spezifischen auf die Sprache konzentrierten Lerneinheiten ist der Kita-Alltag in seiner Gesamtheit darauf ausgerichtet, den Spracherwerb anzuregen und zu fördern. - Die alltagsintegrierte sprachliche Bildung und Sprachförderung basieren auf sorgfältigen Beobachtungen des sprachlichen Entwicklungsstandes der Kinder sowie ihrer Entwick- lungsfortschritte. Dabei sollte auch die Familiensprache des Kindes beachtet werden. - Die Förderung der sprachlichen Entwicklung der Kinder ist Bestandteil des Informations- austauschs und der Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkräfte mit den Eltern. Die pädagogischen Fachkräfte unterstützen die Eltern darin, auch im Familienalltag sprach- förderliche Bedingungen herzustellen.
Zusammenarbeit mit Eltern. Eine ausreichende Förderung von Kindern mit Behinderung kann nur in enger Zusammenarbeit zwischen Eltern und der Kindertageseinrichtung erfolgen. Fachkräfte sind für die Eltern als Berater notwendig und umgekehrt. Es ist Aufgabe der Fachkräfte, über behinderungsspezifische Hilfen zu informieren, die Kontakte unter den Eltern zu fördern und zu stärken, um dem Kind mit Behinderung die notwendigen Förderungen zu ermöglichen. Die von der Kindertageseinrichtung zu erbringenden Leistungen müssen in jedem Einzelfall in Art und Umfang dem Hilfeanspruch nach den §§ 1, 8 und 9 SGB XII entsprechen. Sie müssen gem. § 76 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Kindertageseinrichtung leistet die Hilfe entsprechend dem individuellen Bedarf des behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes. Die einzelnen Leistungsbereiche beinhalten: - Förderung, Betreuung, Erziehung, Bildung, Beratung und ggf. Pflege - Organisation und Koordination des Alltags in der Kindertageseinrichtung, Team- und Fallbesprechungen, Fortbildung, Förder-, Hilfe- und ggf. Pflegeplanung und Dokumentation - Zusammenarbeit mit Angehörigen und gesetzlichen Betreuern und Kooperation mit allen beteiligten Institutionen, Diensten und Therapeuten bei der Planung und Durchführung der Angebote
Zusammenarbeit mit Eltern. Elternabend im Kindergarten im Xxxxxx: Schulleiter, Beratungslehrer, Klassenlehrer stellen Schulkonzept vor, weisen auf Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Schule hin • Nutzung von Beobachtungsbögen unter Einverständnis der Eltern • Beratungsgespräche schon in der Kita-Zeit mit den Eltern durchführen/anbieten • Einladung der Hortnerinnen zu Klassenelternabenden • Elterngespräche können im Hort bei Bedarf vereinbart werden • Hospitation der Lehrerin im Kindergarten in der Vorschulgruppe und individuelle Förderung • Mindestens 1-malige Zusammenkunft pro Jahr zwischen Erzieherinnen, die die Vorschulgruppe betreuen, Hortnerinnen und Lehrerinnen– gemeinsamer Erfahrungsaustausch • Teilnahme der verantwortlichen Erzieherin des Hortes an der Schulkonferenz und den Klassenelternabenden • Hospitation der Erzieherinnen in Klasse 1 • Einbeziehung des Jugend- und Sozialamtes, evtl. Frühförderung und sprachheilpädagogische Betreuung • Zusammenarbeit mit dem Jugendärztlichen Dienst • Verbindung zur Kirchgemeinde, zu den Sportvereinen und der Feuerwehr • Steuergruppe für Ganztagsprojekt

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und