Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Konten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei die- sem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbun- denen Unternehmen geführten Konten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die computerisierten Systeme des rapportierenden schweizeri- schen Finanzinstituts eine Verbindung der Konten anhand eines Datenele- ments, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, ent- halten und eine solche Zusammenrechnung der Saldi der Konten zulassen. Jedem Mitinhaber eines Gemeinschaftskontos wird für Zwecke der Anwen- dung der in diesem Absatz beschriebenen Zusammenrechnungsverpflichtung der gesamte Saldo oder Wert des Gemeinschaftskontos zugerechnet.
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