Dauer des Abkommens. 1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforder- lichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifika- tionen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.
Dauer des Abkommens. 1. Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.