Zuschlag zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach der BVV. Schließt die Be- rechnung der Beiträge Teilzeiträume ein, so kann sich bei nicht monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, wenn in einem Monat mit 31 Tagen die Beiträge ebenfalls für 31 Tage zu berechnen sind. Dabei kann es zu Überschreitungen von zwei Kalendertagen kommen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Beschäftigt gegen Entgelt: 30.06. bis 31.07. Entgeltabrechnung: wöchentlich Abrechnungszeiträume: 30.06. bis 01.07. = 2 Kalendertage 02.07. bis 08.07. = 7 Kalendertage 09.07. bis 15.07. = 7 Kalendertage 16.07. bis 22.07. = 7 Kalendertage 23.07. bis 29.07. = 7 Kalendertage 30.07. bis 31.07. = 2 Kalendertage insgesamt 32 Kalendertage Die maximale Überschreitung beträgt demnach: 1/30 beziehungsweise in Prozent ausgedrückt 3,3333 Prozent Um in Fällen dieser Art keine Fehlermeldung zu erhalten, ist die kalendermonatliche Bei- tragsbemessungsgrenze und gegebenenfalls bei Teillohnzahlungszeiträumen die kalender- tägliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Prüfung um 3,3333 von Hundert zu erhöhen. Eine Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kann sich außerdem in Fällen ergeben, in denen bei fortbestehender Beitragspflicht im Laufe des Monats Februar ein Wechsel der Beitragsgruppe eintritt und der zu meldende zweite Teilzeitraum nach dem Monat Februar endet. Damit die Meldungen für den zweiten Teilzeitraum nicht abgewiesen werden, ist die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze für den Monat Februar fiktiv um den Wert von zwei Kalendertagen, in Schaltjahren um den Wert von einem Kalendertag, zu erhöhen.
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Zuschlag zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach dem Ersten Abschnitt der BVVBeitragszahlungsverordnung. Schließt die Be- rechnung Berechnung der Beiträge Teilzeiträume ein, so kann sich bei nicht monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, wenn in einem Monat mit 31 Tagen die Beiträge ebenfalls eben- falls für 31 Tage zu berechnen sind. Dabei kann es zu Überschreitungen von zwei Kalendertagen Kalender- tagen kommen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Beschäftigt gegen Entgelt: 30.06. bis 31.07. Entgeltabrechnung: wöchentlich Abrechnungszeiträume: 30.06. bis 01.07. = 2 Kalendertage 02.07. bis 08.07. = 7 Kalendertage 09.07. bis 15.07. = 7 Kalendertage 16.07. bis 22.07. = 7 Kalendertage 23.07. bis 29.07. = 7 Kalendertage 30.07. bis 31.07. = 2 Kalendertage insgesamt 32 Kalendertage Die maximale Überschreitung beträgt demnach: 1/30 beziehungsweise 1 bzw. in Prozent v. H. ausgedrückt 30 = 3,3333 Prozent v. H. Um in Fällen dieser Art keine Fehlermeldung zu erhalten, ist die kalendermonatliche Bei- tragsbemessungsgrenze und gegebenenfalls bei Teillohnzahlungszeiträumen die kalender- tägliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Prüfung um 3,3333 von Hundert v. H. zu erhöhen. Eine Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kann sich außerdem in Fällen ergeben, in denen bei fortbestehender Beitragspflicht im Laufe des Monats Februar ein Wechsel der Beitragsgruppe eintritt und der zu meldende zweite Teilzeitraum nach dem Monat Februar endet. Damit die Meldungen für den zweiten Teilzeitraum nicht abgewiesen werden, ist die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze für den Monat Februar fiktiv um den Wert von zwei Kalendertagen, in Schaltjahren um den Wert von einem Kalendertag, zu erhöhen.
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Zuschlag zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach der BVV. Schließt die Be- rechnung der Beiträge Teilzeiträume ein, so kann sich bei nicht monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, wenn in einem Monat mit 31 Tagen die Beiträge ebenfalls für 31 Tage zu berechnen sind. Dabei kann es zu Überschreitungen von zwei Kalendertagen kommen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Beschäftigt gegen Entgelt: 30.06. bis 31.07. Entgeltabrechnung: wöchentlich Abrechnungszeiträume: 30.06. bis 01.07. = 2 Kalendertage 02.07. bis 08.07. = 7 Kalendertage 09.07. bis 15.07. = 7 Kalendertage 16.07. bis 22.07. = 7 Kalendertage 23.07. bis 29.07. = 7 Kalendertage 30.07. bis 31.07. = 2 Kalendertage insgesamt 32 Kalendertage Die maximale Überschreitung beträgt demnach: 1/30 beziehungsweise in Prozent ausgedrückt 3,3333 Prozent % Um in Fällen dieser Art keine Fehlermeldung zu erhalten, ist die kalendermonatliche Bei- tragsbemessungsgrenze und gegebenenfalls bei Teillohnzahlungszeiträumen die kalender- tägliche Beitragsbemessungsgrenze bei der Prüfung um 3,3333 von Hundert % zu erhöhen. Eine Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze kann sich außerdem in Fällen ergeben, in denen bei fortbestehender Beitragspflicht im Laufe des Monats Februar ein Wechsel der Beitragsgruppe eintritt und der zu meldende zweite Teilzeitraum nach dem Monat Februar endet. Damit die Meldungen für den zweiten Teilzeitraum nicht abgewiesen werden, ist die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze für den Monat Februar fiktiv um den Wert von zwei Kalendertagen, in Schaltjahren um den Wert von einem Kalendertag, zu erhöhen.
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