Common use of Zustandekommen von Darlehensverträgen Clause in Contracts

Zustandekommen von Darlehensverträgen. Darlehensverträge zwischen dem Anleger und dem Unternehmen kommen wie folgt zustande: • Der Anleger erklärt durch Anklicken des Buttons „Investieren“ auf der Website, in der von ihm zuvor individuell festgelegten Höhe in Form eines nachrangigen Darlehens in das Unternehmen investieren zu wollen. Hierdurch fordert der Anleger das Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss des Darlehensvertrags (invitatio ad offerendum) auf. • Das Unternehmen übersendet sodann via E-Mail über kapilendo eine pdf-Datei mit dem Darlehensvertrag an den Anleger. Sofern der Anleger Verbraucher ist, sind dem Darlehensvertrag die in Anlage 1 enthaltenen Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b EGBGB beigefügt. Diese E-Mail stellt ein Angebot durch das Unternehmen auf Abschluss des Darlehensvertrags dar. Mit der E-Mail bekommt der Anleger zudem (soweit gesetzlich vorgeschrieben) das Vermögensanlagen- Informationsblatt über die zu tätigende Anlage, die vorliegenden Investment AGB samt Anhängen (Informationen für Fernabsatzverträge gemäß Anhang 1 und 2 und die Widerrufsbelehrung gemäß Anhang 3) sowie die nach der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) vorgeschriebenen Informationen zugesandt. • Nach Erhalt der vorgenannten E-Mail kann der Anleger die Annahme des Angebotes erklären, indem er auf der Plattform (i) das Textfeld ankreuzt, wonach er den Erhalt der vorgenannten Vertragsunterlagen bestätigt, deren Inhalt akzeptiert und sich ausdrücklich mit dem mit der Investition einhergehenden Risiko einverstanden erklärt, (ii) das Textfeld ankreuzt, mit dem er seine Vermögensverhältnisse bestätigt (diese Bestätigung wird nur abgefragt, soweit das Gebot den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt und soweit es sich bei dem Anleger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt) und (iii) das Textfeld „Jetzt kostenpflichtig investieren“ anklickt. Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es nicht.

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Zustandekommen von Darlehensverträgen. Darlehensverträge zwischen dem Anleger und dem Unternehmen kommen wie folgt zustande: Der Anleger erklärt durch Anklicken des Buttons „Investieren“ auf der Website, in der von ihm zuvor individuell festgelegten Höhe in Form eines nachrangigen Darlehens in das Unternehmen investieren zu wollen. Hierdurch fordert der Anleger das Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss des Darlehensvertrags (invitatio ad offerendum) auf. Das Unternehmen übersendet sodann via E-Mail über kapilendo eine pdf-Datei mit dem Darlehensvertrag an den Anleger. Sofern der Anleger Verbraucher ist, sind dem Darlehensvertrag die in Anlage 1 enthaltenen Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b EGBGB beigefügt. Diese E-Mail stellt ein Angebot durch das Unternehmen auf Abschluss des Darlehensvertrags dar. Mit der E-Mail bekommt der Anleger zudem (soweit gesetzlich vorgeschrieben) das Vermögensanlagen- Vermögensanlagen-Informationsblatt über die zu tätigende Anlage, die vorliegenden Investment AGB samt Anhängen (Informationen für Fernabsatzverträge gemäß Anhang 1 und 2 und die Widerrufsbelehrung gemäß Anhang 3) sowie die nach der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) vorgeschriebenen Informationen zugesandt. Nach Erhalt der vorgenannten E-Mail kann der Anleger die Annahme des Angebotes erklären, indem er auf der Plattform (i) das Textfeld ankreuzt, wonach er den Erhalt der vorgenannten Vertragsunterlagen bestätigt, deren Inhalt akzeptiert und sich ausdrücklich mit dem mit der Investition einhergehenden Risiko einverstanden erklärt, (ii) das Textfeld ankreuzt, mit dem er seine Vermögensverhältnisse bestätigt (diese Bestätigung wird nur abgefragt, soweit das Gebot den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt und soweit es sich bei dem Anleger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt) und (iii) das Textfeld „Jetzt kostenpflichtig investieren“ anklickt. Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es nicht.

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Zustandekommen von Darlehensverträgen. Darlehensverträge zwischen dem Anleger und dem Unternehmen kommen wie folgt zustande: Der Anleger erklärt durch Anklicken des Buttons „Investieren“ auf der Website, in der von ihm zuvor individuell festgelegten Höhe in Form eines nachrangigen Darlehens in das Unternehmen investieren zu wollen. Hierdurch fordert der Anleger das Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf Abschluss des Darlehensvertrags (invitatio ad offerendum) auf. Das Unternehmen übersendet sodann via E-Mail über kapilendo Kapilendo eine pdf-Datei mit dem Darlehensvertrag an den Anleger. Sofern der Anleger Verbraucher ist, sind dem Darlehensvertrag die in Anlage 1 enthaltenen Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246b EGBGB beigefügt. Diese E-Mail stellt ein Angebot durch das Unternehmen auf Abschluss des Darlehensvertrags dar. Mit der E-E- Mail bekommt der Anleger zudem (soweit gesetzlich vorgeschrieben) das Vermögensanlagen- Informationsblatt über die zu tätigende Anlage, die vorliegenden Investment AGB samt Anhängen (Informationen für Fernabsatzverträge gemäß Anhang 1 und 2 und die Widerrufsbelehrung gemäß Anhang 3) sowie die nach der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) vorgeschriebenen Informationen zugesandt. Nach Erhalt der vorgenannten E-Mail kann der Anleger die Annahme des Angebotes erklären, indem er auf der Plattform (i) das Textfeld ankreuzt, wonach er den Erhalt der vorgenannten Vertragsunterlagen bestätigt, deren Inhalt akzeptiert und sich ausdrücklich mit dem mit der Investition einhergehenden Risiko einverstanden erklärt, (ii) das Textfeld ankreuzt, mit dem er seine Vermögensverhältnisse bestätigt (diese Bestätigung wird nur abgefragt, soweit das Gebot den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigt und soweit es sich bei dem Anleger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt) und (iii) das Textfeld „Jetzt kostenpflichtig investieren“ anklickt. Eines gesonderten schriftlichen Vertragsschlusses bedarf es nicht.

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