Preisanpassungen Musterklauseln

Preisanpassungen. 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind.
Preisanpassungen. 2.1. Je nach den zwischen dem Kunden und dem Versorger getroffenen Vereinbarungen zu Preisanpassungen (= Tarif) gilt zwischen den Parteien ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2., eine eingeschränkte Preis- garantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3. oder es gelten die allgemeinen Preisanpassungsregelungen ge- mäß der nachfolgenden Ziffer 2.4.
Preisanpassungen. Business-Logics ist berechtigt, die pauschale Pflegevergu¨tung zu Beginn einer neuen War- tungsperiode anzupassen. Die Mitteilung an den Kunden u¨ber die A¨nderung der Vergu¨tung muss mindestens 2 Monate vor Beginn der neuen Wartungsperiode schriftlich erfolgen. Bei einer Erh¨ohung der Pflegevergu¨tung um mehr als 10% ist der Kunde berechtigt, inner- halb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erho¨hungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraums zu ku¨ndigen.
Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigt, auch wäh- rend der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertrags- F-00-00-0001-031121 schluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kun- dendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnet- zes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang der Kostenmin- derung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstige- ren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhung...
Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die Erdgasabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteuer, welche die Lieferung von Erdgas betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß.
Preisanpassungen. 2.1 Je nach den zwischen den Parteien zum Arbeits- und Grundpreis bestehenden Regelungen gilt zwischen diesen ein Festpreis gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.2, eine eingeschränkte Preisgarantie gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.3 oder es gelten die Regelungen zu Preisanpassungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 2.4.
Preisanpassungen. 14.1 Das Unternehmen ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte nach billigem Ermes- sen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preisanpassung kommt nur bei unvorher- sehbaren Änderungen in Betracht, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hatte, insbesondere: Kostenänderungen für die Dienste anderer Anbieter, zu denen das Unternehmen dem Kunden vertragsgemäß Zugang gewährt; Kostenänderungen für besondere Netzzugänge, Netzbetrieb und für Zusammenschaltungen; Gebühren/ Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen, wie z. B. der Bundesnetzagentur.
Preisanpassungen. 7.2.1. Werden die Elektrizitätsabgabe, die Gebrauchsabgabe oder die Umsatzsteu- er, welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, künftig per Gesetz, Verordnung oder behördlicher oder sonstiger hoheitlicher Verfügung erhöht oder gesenkt, so erfolgt eine entsprechende Weitergabe der Erhöhung bzw. Senkung an den Kunden im jeweiligen Ausmaß.
Preisanpassungen. XXXXXXXXX ist berechtigt, die vereinbarten Wartungspreise anzupassen, wenn sich die Höhe des Bundesecklohns gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in Verbindung mit den jeweiligen Lohntarifverträgen ("TV Lohn/West, TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin"). verändert. Die Anpassung erfolgt vorbehaltlich anderweitiger Abreden zum gleichen Zeitpunkt und im selben prozentualen Verhältnis wie die Änderung des Bundesecklohnes im jeweiligen betrieblichen Geltungsbereich der MILLITZER.
Preisanpassungen. Änderungen der Preise sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die SWW dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der SWW in der Mitteilung gesondert hingewiesen.