Zuständige Behörden und Kontaktstellen Musterklauseln

Zuständige Behörden und Kontaktstellen. 1. Um enge und wirksame Arbeitsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Erreichung der Ziele nach diesem Kapitel zu gewährleisten, sind die zuständigen Behörden folgendermaßen organisiert: