Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌ Musterklauseln

Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen beruft die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag des Beirats. Anzahl der Mitglieder: 26 27 27 Anzahl der Frauen: 1 1 1 Kurz- und mittelfristige Aufkommensschätzungen der Steuereinnahmen der Ge- bietskörperschaften nicht förmliche Vereinbarung Mitglieder sind das BMF, die Länderfinanzministerien, die 6 großen Wirtschaftsfor- schungsinstitute, der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Gesamtwirt- schaftlichen Entwicklung, die Deutsche Bundesbank, das Statistische Bundesamt und die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände. Jede Institution entscheidet eigenverantwortlich über ihre entsandten Vertreterinnen bzw. Vertre- ter. Diese gehören der Arbeitsebene an. Anzahl der Mitglieder: 25 30 30 davon Bund: 5 5 5 Anzahl der Frauen: 2 7 8 davon Bund: 0 0 1 Unterstützung des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) bei der Durchführung seiner Aufgaben, Gewährleistung einer einheitlichen Durch- führung des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleis- tungsgesetzes.
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident beruft auf Vorschlag der Bun- desregierung die Mitglieder der Monopolkommission. Vorschlagsrecht der Bundesregierung nach Anhörung der Mitglieder der Monopol- kommission Die gesetzlichen Vorgaben sind in § 45 GWB ausgeführt. Die 5 Mitglieder der Kommission müssen über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfah- rungen verfügen. Sie dürfen weder der Regierung, einer gesetzgebenden Körper- schaft oder dem öffentlichen Dienst (Ausnahme: Hochschullehrerinnen bzw. -lehrer oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts) angehören noch Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten eines Wirtschaftsver- bandes oder einer Organisation der Tarifparteien sein. Bei der bisherigen Zusam- mensetzung betrug das Verhältnis von Wissenschaft : Praxis regelmäßig 2 : 3. Anzahl der Mitglieder: 5 5 5 davon Bund: 0 0 0 Anzahl der Frauen: 1 1 1 davon Bund: 0 0 0 Beratung des BMWi in wirtschaftspolitischen Fragen mit besonderer Bedeutung für den gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe Beschluss des Bundestagsausschusses für Sonderfragen des Mittelstandes von 1956; Satzung des Mittelstandsbeirats beim BMWi vom 10. Dezember 1987 BMWi beruft die Mitglieder des Beirats für die Dauer einer Legislaturperiode. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages können jeweils 1 Mitglied benennen. BMWi kann Vorschläge aus Kreisen der Wirtschaft und der freien Berufe einholen. Anzahl der Mitglieder: 35 39 29 davon Bund: 0 0 0 Anzahl der Frauen: 3 7 8 davon Bund: 0 0 0 Beratung des BMWi in Fragen der Tourismuspolitik und Unterstützung durch gut- achtliche Stellungnahmen. Die Mitglieder des Beirats sind weisungsunabhängig und vertreten ausschließlich ihre persönliche Überzeugung. Sie können nicht ver- treten werden. Satzung des Beirats vom 30. Juni 1977 BMWi beruft die Mitglieder für die Dauer jeweils einer Legislaturperiode. Die Institutionen der Tourismuswirtschaft (Firmen, Verbände, sonstige Vereinigun- gen) können Vorschläge machen. Anzahl der Mitglieder: 29 27 21 davon Bund: 0 0 0 Anzahl der Frauen: 1 3 3 davon Bund: 0 0 0 Beratung des BMWi in Fragen der Außenwirtschaft Satzung dieses Beirats vom 26. Juli 1983 BMWi in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden dieses Beirats Neben BMWi selbst können auch die Verbände der Wirtschaft und Unternehmen Vorschläge machen. Persönlichkeiten unter 70 Jahren mit Erfahrungen in der Außenwirtscha...
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Entscheidung über die Zusammensetzung der Kommission trifft die Bundes- ministerin oder der Bundesminister der Justiz, die oder der auch die Mitglieder be- ruft. Vor Neuberufung der Kommissionsmitglieder können die Länder, nachgeordnete Behörden und interessierte Kreise (z.B. Industrie- oder Berufsverbände) Stellung nehmen oder eigene Vorschläge unterbreiten. Anzahl der Mitglieder: 13 13 13 davon Bund: 1 1 1 Anzahl der Frauen: 2 1 1 davon Bund: 0 0 0
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Gewerkschaften (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Deutscher Postver- band / Christliche Gewerkschaft Post) entsenden 15 Mitglieder, die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG sowie die Bundes- anstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bestimmen 4 Mit- glieder. Anzahl der Mitglieder: 30 19 19 davon Bund: 15 1 1 Anzahl der Frauen: 9 7 4 davon Bund: 0 0 0
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident Keine
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler Keine Anzahl der Mitglieder: 25 davon Bund: 0 Anzahl der Frauen: 8 davon Bund: 0 Beratung der Bundesregierung bei der Erarbeitung einer nationalen Strategie für Nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21.
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Der Stiftungsrat entscheidet über Neuberufungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vorhandenen Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind die Bundesregierung für 6 Mitglieder und eine der bei- den Positionen einer stellvertretenden Präsidentin oder eines stellvertretenden Präsidenten, die Parteien und der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaft und Politik für die übrigen Mitglieder.
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. AA hat als Mitglied des Präsidiums Vorschlagsrecht und in Mitgliederversammlung Wahlrecht, Zustimmungsvorbehalt der Bundesministerin oder des Bundesminis- ters des Auswärtigen bei Xxxx der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vi- zepräsidentin oder des Vizepräsidenten.
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌ a) Kuratorium: AA, BMI, BMWi, BMA, BMBF, BMZ sowie die zu Nummer 3.2 Genannten
Zuständigkeit für Berufung/Zusammensetzung:‌. Das AA beruft die deutschen Mitglieder, die Leiterin oder der Leiter der Amerikani- schen Botschaft die amerikanischen Mitglieder der Kommission. Entsendungsberechtigt sind AA, BMBF, Kultusministerkonferenz, Hochschulrekto- renkonferenz und DAAD.