Rechtsgrundlage Musterklauseln

Rechtsgrundlage. 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX
Rechtsgrundlage. 112 SGB IX in Verbindung mit § 75 SGB IX
Rechtsgrundlage. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen des jeweils versicherten Schadenersatz-Rechtsschutzes der ARB.
Rechtsgrundlage. Inhalt und massgeblicher Text Geltungsbereich
Rechtsgrundlage. Der Einsatz von ESF-Mitteln unterliegt einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin verpflichtet sich, diese Bedingungen und Auflagen der Zwischengeschalteten Stelle in erforderlicher Form einzuhalten. Der Förderungsnehmer/die Förderungsnehmerin erklärt weiters ausdrücklich, dass er/sie alle im Zusammenhang für das oben genannte Programm geltenden Bedingungen und Auflagen sowie gesetzlichen Bestimmungen kennt und einhalten wird sowie, dass die administrative, wirtschaftliche und operationelle Leistungsfähigkeit für die Abwicklung eines ESF Projektes vorhanden ist.
Rechtsgrundlage. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Gemeinsamen Bestimmungen sowie die Besonderen Bestimmungen der ARB. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verlet- zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Rechtsgrundlage. Die Verarbeitung ist zum Abschluss und zur Erfüllung des Vertrages über die Betreuung und ggf. FOLGE-Betreuung in der ETV KiJu erforderlich (Art. 6 Abs. 1lit. b DSGVO). Ohne Angabe, der in Ziffer 6.1 aufgeführten Pflichtinformationen, können Sie nicht Abholberechtigter des Kindes sein, über das
Rechtsgrundlage. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Vertragserfüllung erforderlich gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Ohne Angabe, der in Ziffer 7.1 aufgeführten Pflichtinformationen, können wir unsere vertraglich geschuldeten Leistungen zu den ETV KiJu Betreuungsverträge sowie FOLGE- Betreuungsverträge nicht erbringen.
Rechtsgrundlage. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Rechtsgrundlage. 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Stiftung Oper in Berlin vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 609), geändert durch Nummer 57 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBL. S. 294) in € Kapitel 0810 Titel 68239 (konsumtive Mit- tel) Kapitel 0810 Titel 68239 (Mittel für bauliche Unterhaltung*) Kapitel 0810 Titel 89450 (investive Mittel) Gesamt 2023 158.541.000 2.000.000 65.000 160.606.000 2024 159.271.000 2.000.000 65.000 161.336.000 2025 159.271.000 2.000.000 65.000 161.336.000 2026 159.271.000 2.000.000 65.000 161.336.000 2027 159.271.000 2.000.000 65.000 161.336.000 ge- samt 795.625.000 10.000.000 325.000 805.950.000 * bei Stiftungsgründung zweckgebunden verlagert aus dem Kapitel 1250, Titel 51900 Der Zuschussvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren bis einschließlich 31. Dezember 2027. Im Jahr 2027 soll zur Gewährleistung der Planungssicherheit für die Stiftung ein neuer Zuschussvertrag abgeschlossen werden.