Zusätzliche Informationen nach § 300 KAGB Musterklauseln

Zusätzliche Informationen nach § 300 KAGB. Für zusätzliche Informationen nach § 300 KAGB gibt es zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospektes kei- ne Veranlassung. Die Kapitalverwal- tungsgesellschaft legt die erforder- lichen Informationen, einschließlich neuer Regelungen zum Liquiditätsma- nagement sowie zum aktuellen Risiko- profil der Investmentgesellschaft sowie der von der Kapitalverwaltungsgesell- schaft eingesetzten Steuerungssys- teme (Risikomanagementsysteme), im Jahresbericht offen. Die Jahresberichte der Investmentge- sellschaft werden innerhalb der ge- setzlichen Fristen gemäß § 158 KAGB in Verbindung mit § 135 KAGB und in Verbindung mit § 101 Absatz 2 KAGB erstellt. Im Hinblick auf die Beteiligung der Investmentgesellschaft an den Zielfonds werden die in § 148 Absatz 2 KAGB genannten Angaben im Anhang des Jahresberichtes gemacht. Der Jah- resbericht wird im Bundesanzeiger be- kannt gemacht und kann als Download auf der Internetseite der Kapitalver- waltungsgesellschaft unter www.pari- xxx-xxx.xx abgerufen werden. Nach den Vorschriften des Kapitalan- lagegesetzbuchs sind bei einem öf- fentlichen Angebot von geschlosse- nen alternativen Investmentfonds in Deutschland die Wesentlichen Anlege- rinformationen sowie der Verkaufspro- spekt einschließlich der Anlagebedin- gungen und des Gesellschaftsvertra- ges und ggf. des Treuhandvertrages zu erstellen und den Privatanlegern zur Verfügung zu stellen. Der Verkaufspros- pekt hat diejenigen Angaben zu enthal- ten, die erforderlich sind, damit der in- teressierte Anleger über die ihm ange- botene Anlage informiert wird und sich insbesondere über die damit verbun- denen Xxxxxxx ein begründetes Urteil bilden kann. Der Verkaufsprospekt inkl. etwaiger Aktualisierungen bzw. Nachträge ein- schließlich der Anlagebedingungen, des Gesellschaftsvertrages und des Treuhandvertrages, können ebenso wie die Wesentlichen Anlegerinforma- tionen von den Anlegern kostenlos wo- chentags von 9 bis 17 Uhr wahlweise in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger unter der Kontaktadresse Paribus Kapitalverwaltungs- gesellschaft mbH Xxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Telefon: + 00 00 0000 00 0-0 E-Mail: xxxx@xxxxxxx-xxx.xx angefordert oder als Download auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs- gesellschaft unter www.paribus-kvg. de abgerufen werden. Der Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbe- richt. Diese Dokumente sind kostenlos über dieselben Adressen und Medien zu beziehen wie der Verkaufsprospekt. Das Beteiligungsangebot wird in...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.