Offenlegung von Informationen Musterklauseln

Offenlegung von Informationen. 1. Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
Offenlegung von Informationen. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Offenlegung von Informationen. (1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.
Offenlegung von Informationen. Das Mediationsverfahren geht von einer umfassenden Informiertheit der Parteien über alle entschei- dungserheblichen Punkte aus. Die Parteien sollen deshalb im Rahmen des Mediationsverfahrens alle für die Lösung des Konflikts relevanten Information offen legen. Der Mediator kann in jedem Stadium des Verfahrens die Vorlage weiterer Unterlagen anregen. Schriftliche Stellungnahmen der Parteien an den Mediator sollen nur in Absprache mit diesem und der jeweiligen anderen Parteien erfolgen. Der Mediator wird der jeweils anderen Partei grundsätzlich alle schriftlichen Unterlagen, die ihm von einer Partei bekannt gegeben werden, zur Kenntnis bringen.
Offenlegung von Informationen. Falls der Kunde Siemens gegenüber Informationen offenlegt, (i) bei denen es sich um “Covered Defense Information” oder “Controlled Unclassified Information” gemäß Definition in Bestimmungen der US-Regierung handelt oder (ii) die Exportgesetzen unterliegen, die eine kontrollierte Datenverarbeitung fordern, wird der Kunde Mitarbeiter von Siemens vor jeder Offenlegung benachrichtigen und die von Siemens angegebenen Benachrichtigungstools und -verfahren verwenden.
Offenlegung von Informationen. Unser Ziel ist es, das beste Produkt, das wir ermitteln können, zu beschaffen, um Ihren Versicherungsbedürfnissen zu entspre- chen. Um unsere Geschäftsbeziehung arbeitsfähig zu machen, müssen Sie uns rechtzeitig vollständige und richtige Informatio- nen und Aufträge zur Verfügung stellen, so dass wir Sie umfas- send unterstützen können. Bitte berücksichtigen Sie, dass Versi- cherer nicht immer verpflichtet sind, bei Ihnen nachzufragen. Hingegen sind Sie verpflichtet, alle wesentlichen Umstände vollständig offenzulegen und umfassend und aufrichtig alle Anfragen der Versicherer für Informationen zu beantworten. Das Unterlassen der vollständigen Offenlegung aller wesentlichen Umstände kann Versicherern erlauben, ihre Leistungspflicht für einen bestimmten Anspruch abzuwenden, oder den Vertrag für unwirksam zu erklären. Diese Verpflichtung zur Offenlegung gilt auch gleichermaßen für die Erneuerung bereits bestehender Verträge und den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen. Wir sind nicht verantwortlich für Konsequenzen, die aus verspä- teten, unrichtigen oder unvollständigen Informationen oder einer Falschdarstellung durch Sie (oder Ihre Angestellten oder deren Angehörige) resultieren. Bitte halten Sie mit uns Rücksprache, falls Sie Zweifel daran haben, was wesentlich ist oder falls Sie Bedenken haben, dass wir nicht alle wesentlichen Informationen haben, oder Zweifel bestehen, was die maßgebliche Pflicht zur Offenlegung beinhal- tet. Sollten Sie Bedenken bezüglich der für Ihre Versicherungsbe- dürfnisse ausgewählten Versicherer haben, müssen Sie uns so bald wie möglich darüber in Kenntnis setzen. Obwohl wir die Vertragsunterlagen überprüfen, die wir Ihnen senden, müssen Sie Ihren Vertrag durchlesen, um sicherzustel- len, dass er den Versicherungsschutz, die Bedingungen, Limite und sonstige von Ihnen verlangte Bedingungen genau wieder- gibt. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vertragsbedin- gungen, Zusicherungen und die Bestimmungen über die Scha- denmeldung gelegt werden, denn die Nichteinhaltung kann Ihren Versicherungsschutz annullieren. Bei Unstimmigkeiten müssen Sie uns unverzüglich zu Rate ziehen.
Offenlegung von Informationen. Wenn der Kunde SISW gegenüber Informationen offenlegt, (i) bei denen es sich um Covered Defense Information oder Controlled Unclassified Information gemäß Definition in Bestimmungen der US-Regierung handelt oder (ii) die Exportgesetzen unterliegen, die eine kontrollierte Datenverarbeitung fordern, wird der Kunde Mitarbeiter von SISW vor jeder Offenlegung benachrichtigen und die von SISW angegebenen Benachrichtigungstools und -verfahren verwenden.
Offenlegung von Informationen. Unbeschadet ihrer Gesetze über die Achtung der Privatsphäre oder die Vertraulichkeit von Informationen:
Offenlegung von Informationen. Unsere Lieferanten haben die Verantwortung, finanzielle und nicht-finanzielle Infor- mationen nach geltenden gesetzlichen Vorschriften und den üblichen Gepflogenheiten ihrer Branche offenzulegen, hierzu zählen insbesondere auch Informationen über ihre Belegschaft, Arbeitsschutzmaßnahmen, Umweltpraktiken, Geschäftsaktivitäten, Finanz- lage und Leistung.
Offenlegung von Informationen. Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Parteien sowie sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, gegenüber Dritten nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für relevante Sicherheitsinformationen und Informationen über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.