Offenlegung von Informationen Musterklauseln
Offenlegung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen im Einklang mit dem öffentlichen Interesse am Zugang zu Informationen.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen oder Zugang zu ausgetauschten Informationen zu gewähren, deren Offenlegung
a) Folgendes beeinträchtigen:
i) die öffentliche Sicherheit,
ii) nachrichtendienstliche, verteidigungspolitische oder militärische Belange,
iii) die internationalen Beziehungen,
iv) die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik,
v) die Privatsphäre oder
vi) legitime geschäftliche Interessen oder Angelegenheiten oder
b) oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
(3) Werden Informationen der in diesem Artikel genannten Art ausgetauscht, so erfolgt die Freigabe oder Offenlegung dieser Informationen durch die empfangende Vertragspartei nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei oder nur, wenn es zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens bezwecken in keiner Weise eine Abweichung von den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen betreffend Verschlusssachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Offenlegung von Informationen. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Offenlegung von Informationen. (1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unberührt.
(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Offenlegung von Informationen. Wenn der Kunde Siemens gegenüber Informationen offenlegt, (i) bei denen es sich um “Covered Defense Information” oder “Controlled Unclassified Information” gemäß Definition in Bestimmungen der US-Regierung handelt oder (ii) die Exportgesetzen unterliegen, die eine kontrollierte Datenverarbeitung fordern, wird der Kunde Mitarbeiter von Siemens. vor jeder Offenlegung benachrichtigen und die von Siemens. angegebenen Benachrichtigungstools und -verfahren verwenden.
Offenlegung von Informationen a. Das Mediationsverfahren geht von einer umfassenden Informiertheit der Parteien über alle entscheidungserheblichen Punkte aus. Die Parteien sollen deshalb im Rahmen des Mediationsverfahrens alle für die Lösung des Konflikts relevanten Information offen legen. Der Mediator kann in jedem Stadium des Verfahrens die Vorlage weiterer Unterlagen anregen.
b. Schriftliche Stellungnahmen der Parteien an den Mediator sollen nur in Absprache mit diesem und der jeweiligen anderen Partei erfolgen. Der Mediator wird der jeweils anderen Partei grundsätzlich alle schriftlichen Unterlagen, die ihm von einer Partei bekannt gegeben werden, zur Kenntnis bringen.
Offenlegung von Informationen. Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Panel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 26 (Streitbeilegung) die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.
Offenlegung von Informationen. Unser unternehmerisches Engagement hängt von Zusammenar- beit, gegenseitigem Vertrauen und Respekt zwischen unseren Lie- feranten und Gleistein ab. Alle Beobachtungen, Gespräche und schriftlichen Informationen von Xxxxxxxxx müssen vom Lieferanten, seinen Mitarbeitern und externen Organisationen, die von jeder Seite ernannt werden, vertraulich behandelt werden.
Offenlegung von Informationen. Sie müssen der ID.KOM gestatten, alle von Ihren Lieferanten angeforderten Informationen bezüglich der mit ID.KOM getroffenen Vereinbarung offenzulegen. Die Lieferanten sind begünstigte Dritter in der Vereinbarung zwischen Ihnen und ID.KOM. Sie haben das Recht, die Bestimmungen Ihrer Vereinbarung mit der ID.KOM durchzusetzen und Ihre Einhaltung zu überprüfen.
Offenlegung von Informationen. Unser Ziel ist es, das beste Produkt, das wir ermitteln können, zu beschaffen, um Ihren Versicherungsbedürfnissen zu entspre- chen. Um unsere Geschäftsbeziehung arbeitsfähig zu machen, müssen Sie uns rechtzeitig vollständige und richtige Informatio- nen und Aufträge zur Verfügung stellen, so dass wir Sie umfas- send unterstützen können. Bitte berücksichtigen Sie, dass Versi- cherer nicht immer verpflichtet sind, bei Ihnen nachzufragen. Hingegen sind Sie verpflichtet, alle wesentlichen Umstände vollständig offenzulegen und umfassend und aufrichtig alle Anfragen der Versicherer für Informationen zu beantworten. Das Unterlassen der vollständigen Offenlegung aller wesentlichen Umstände kann Versicherern erlauben, ihre Leistungspflicht für einen bestimmten Anspruch abzuwenden, oder den Vertrag für unwirksam zu erklären. Diese Verpflichtung zur Offenlegung gilt auch gleichermaßen für die Erneuerung bereits bestehender Verträge und den Abschluss von neuen Versicherungsverträgen. Wir sind nicht verantwortlich für Konsequenzen, die aus verspä- teten, unrichtigen oder unvollständigen Informationen oder einer Falschdarstellung durch Sie (oder Ihre Angestellten oder deren Angehörige) resultieren. Bitte halten Sie mit uns Rücksprache, falls Sie Zweifel daran haben, was wesentlich ist oder falls Sie Bedenken haben, dass wir nicht alle wesentlichen Informationen haben, oder Zweifel bestehen, was die maßgebliche Pflicht zur Offenlegung beinhal- tet. Sollten Sie Bedenken bezüglich der für Ihre Versicherungsbe- dürfnisse ausgewählten Versicherer haben, müssen Sie uns so bald wie möglich darüber in Kenntnis setzen. Obwohl wir die Vertragsunterlagen überprüfen, die wir Ihnen senden, müssen Sie Ihren Vertrag durchlesen, um sicherzustel- len, dass er den Versicherungsschutz, die Bedingungen, Limite und sonstige von Ihnen verlangte Bedingungen genau wieder- gibt. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Vertragsbedin- gungen, Zusicherungen und die Bestimmungen über die Scha- denmeldung gelegt werden, denn die Nichteinhaltung kann Ihren Versicherungsschutz annullieren. Bei Unstimmigkeiten müssen Sie uns unverzüglich zu Rate ziehen.
Offenlegung von Informationen. Wenn der Kunde SISW gegenüber Informationen offenlegt, (i) bei denen es sich um Covered Defense Information oder Controlled Unclassified Information gemäß Definition in Bestimmungen der US-Regierung handelt oder (ii) die Exportgesetzen unterliegen, die eine kontrollierte Datenverarbeitung fordern, wird der Kunde Mitarbeiter von SISW vor jeder Offenlegung benachrichtigen und die von SISW angegebenen Benachrichtigungstools und -verfahren verwenden.