Zuteilung der Kontingente Musterklauseln

Zuteilung der Kontingente. Der gemäss der Zielfestlegung maximal zur Verfügung stehende Umfang an Zertifikaten muss nach der Ausstellung auch verteilt werden. Klar ist, dass bereits bestehende Parkie- rungsanlagen Zertifikate in der Höhe der heute generierten Fahrten erhalten müssen, um wei- terhin betrieben zu werden. Weniger klar ist, wie die Verteilung genau erfolgen soll. Für die Allokation der Zertifikate kommen grundsätzlich zwei Verfahren in Frage: einerseits die kos- tenlose Zuteilung – auch grandfathering genannt – und andererseits die Auktionierung, bei der die Zertifikate an den Meistbietenden versteigert werden. Da bereits bestehende Parkplät- ze Bestandesschutz geniessen, der Eigentümer somit in einem gewissen Rahmen vor staatli- chen Eingriffen in die Nutzungsrechte von Grund und Boden geschützt ist, wird nur eine kos- tenlose Zuteilung der Zertifikate an die Parkplatzeigentümer oder aber eine finanzielle Ent- schädigung der Rechtseinschränkung durch den Staat möglich sein. In Modell Zürich-West soll die zweite Möglichkeit zum Einsatz kommen: Die öffentliche Hand kauft allen histori- schen Parkplatzbesitzern die Parkplätze zu einem fairen Preis ab. Wenn kein Parkplatz mehr in privatem Besitz mehr ist, werden die Rechte für die Fahrtengenerierungen verkauft. Durch die Abkoppelung der Parkstände von den Grundstücken entsteht eine allgemeine Abwertung der Grundstückspreise, da ein Grundstück ohne Fahrtenbewilligung weniger Wert aufweist, als früher, wo ein einmal bewilligter Parkplatz unbegrenzt benutzt werden durfte. Dies ver- ringert die Ungleichheit zwischen den bisherigen Besitzern und Dritten. Zu Beginn der Einführung handelbarer Kontingente sollten also alle bestehenden Parkstände dem Staat zwangsverkauft werden. Alle verfügbaren Fahrtenrechte werden dann von der öf- fentlichen Hand an die Meistbietenden versteigert. Durch die finanzielle Entschädigung durch den Rückkauf der historischen Rechte entsteht jedoch kein Vermögensnachteil für die ur- sprünglichen Besitzer. Ebenso entsteht auch kein Vorteil gegenüber Dritten, da eine Wertver- änderung der Grundstücke stattfindet, was die Wettbewerbsverzerrung ausgleicht.

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