Zutritt zum Grundstück. Die TELKOS ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. Die Westenergie ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnah- men, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminab- sprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von bau- lichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. Die BEW ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung vOn Störungen, zur VOrnahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vOrheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erfOrderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vOrzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur VOrnahme vOn baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen sOweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vOrliegt. Ein Betretungsrecht an SOnn- und Feiertagen sOwie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. Die TeleNet ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten -auch Aufgrabungen- vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. Die SWK ist berechtigt, das (die) Grundstück(e) und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maß- nahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nut- zungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten -auch Aufgrabungen- vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. R-KOM ist berechtigt, das Grundstück bzw. die Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten - auch Aufgrabungen - vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. STNB ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 2 festgeleg- ten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten – auch Aufgra- bungen – vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. 5.1. SFT-NET ist berechtigt, das Grundstück zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgeleg- ten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den be- stehenden Anlagen, soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
Zutritt zum Grundstück. Die EPCAN ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten –auch Aufgrabungen- vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach Ziffer 1.1. dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. 5.1. HABNET ist berechtigt, das Grundstück zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgeleg- ten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den be- stehenden Anlagen, soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.