Zutritt zum Grundstück Musterklauseln

Zutritt zum Grundstück. Die TELKOS ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. Die TeleNet ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten -auch Aufgrabungen- vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. Die BEW ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung vOn Störungen, zur VOrnahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vOrheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erfOrderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vOrzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur VOrnahme vOn baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen sOweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vOrliegt. Ein Betretungsrecht an SOnn- und Feiertagen sOwie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. Die Westconnect ist berechtigt, das Grundstück zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, soweit eine Zustim- mung des Grundstückseigentümers nach diesem Grundstücksnutzungsvertrag vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. R-KOM ist berechtigt, das Grundstück bzw. die Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten - auch Aufgrabungen - vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. EWR ist berechtigt, das (die) Grundstücke zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. Ein Betretungsrecht an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Störungsbeseitigung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
Zutritt zum Grundstück. 5.1. CLEVERNET ist berechtigt, das Grundstück zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 fest- gelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den be- stehenden Anlagen, soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
Zutritt zum Grundstück. Die DGW ist berechtigt, das Grundstück zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammen- hang stehen, nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten, auch Aufgrabungen, vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen, soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
Zutritt zum Grundstück. Das TKU ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseitigung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 3 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten -auch Aufgrabungen- vorzunehmen.
Zutritt zum Grundstück. Der Netzbetreiber ist berechtigt, das (die) Grundstücke und Gebäude zur Beseiti- gung von Störungen, zur Vornahme aller Maßnahmen, die mit den in Ziffer 1 und 2 festgelegten Nutzungsrechten im Zusammenhang stehen, soweit möglich nach vorheriger Terminabsprache zu betreten und alle dafür erforderlichen Arbeiten – auch Aufgrabungen - vorzunehmen.