Grundstücksbenutzung Musterklauseln

Grundstücksbenutzung. 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. S...
Grundstücksbenutzung. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksbenutzung. (1) Der Anschlussnehmer hat für Zwecke der örtlichen Versorgung (Nieder- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über seine im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrich- tungen sowie erforderlichen Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Zu beiden Seiten der verlegten Versorgungsleitungen ist in einem Abstand von je einem Meter (Gesamtbreite zwei Meter) eine Be- oder Überbauung sowie eine Bepflanzung mit Bäumen oder tief wurzelnden Sträuchern nicht gestattet. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden durch die Lage der Versorgungs- leitungen, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Streifens liegt, bestimmt. Bei eventuellen Aufgrabungen in unmittelbarer Nähe der einge- brachten Leitungen müssen entsprechende Schutz- bzw. Sicherheitsvorkeh- rungen gemäß den Anweisungen des Netzbetreibers getroffen werden. Hier- bei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranlassers. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke die an die Stromversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Strom- versorgung eines angeschlossenen Grundstückes genutzt werden, oder für die die Möglichkeit der Stromversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. (2)Sie entfällt ferner, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschluss- nehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbe- sondere ist die Inanspruchnahme des Grundstückes zwecks Netzanschluss eines anderen Grundstückes grundsätzlich verwehrt, wenn der Netzanschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist. (3)Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inan- spruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. (4)Der Grundstückseigentümer / Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrich- tungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes dienen. (5)Wird der Strombezug eingestellt, so hat der Anschlussnehmer die auf seinem Grundstück befindlichen Einrichtungen noch 3 Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (6)Der Anschlussnehmer, der nicht Grundstückseigentümer ist, hat auf Verlangen des Netzbetreibers die s...
Grundstücksbenutzung. Kunden und Anschlussnehmer, die Grund- stückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Ver- legen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen Versor- gungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sons- tiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen un- entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Femwärmever- sorgung angeschlossen sind, die vom Eigen- tümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlos- senen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Femwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksbenutzung. Der Vertragspartner hat für Zwecke der Abwasserbeseitigung das Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Durch- und Ableitung von Abwasser und erforderliche Schutzmaßnahmen sowie den Betrieb dieser Anlagen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Vertragspartner im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Vertragspartner in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksbenutzung. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungs- gebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbe- seitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öf- fentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlosse- nen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteil- haft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksbenutzung. Der Kunde hat für Zwecke der örtlichen Abwasserbeseitigung das Anbringen und Verlegen von Anlagen zur Abwasserbeseitigung einschließlich Zubehör sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Kunden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme des Grundstücks den Kunden mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
Grundstücksbenutzung. Mess- und Steuereinrichtungen B Anschlussnutzung
Grundstücksbenutzung. (§ 8 AVBWasserV)
Grundstücksbenutzung. Der Anschlussnehmer gestattet der DREWAG bzw. ihren Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen, das (die) Grund- stück(-stücke) gemäß Lageplan für den Bau notwendiger Anlagenkomponenten unentgeltlich zu benutzen, zu betreten und zu befahren. DREWAG und SachsenNetze haften bei Versorgungsstörungen gegenüber dem Anschlussnehmer dem Grun- de und der Höhe nach in entsprechender Anwendung des § 6 der Verordnung über die allgemeinen Bedingun- gen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).