Beseitigung von Störungen Musterklauseln

Beseitigung von Störungen. Der Auftraggeber meldet dem Auftragnehmer auf- tretende Störungen. Eine Störung liegt vor, wenn die Software die in der Dokumentation angegebe- ne Funktion nicht erfüllt, falsche Ergebnisse lie- fert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht, sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält oder sich nicht wie in der Dokumentation beschrieben bedienen lässt, so dass die Nutzung des Pro- gramms unmöglich oder eingeschränkt ist. Stö- rungen liegen auch vor, wenn Informations- sicherheitsschwachstellen der Software bekannt werden oder der Auftraggeber auf solche hinweist. Der Auftragnehmer lokalisiert, analysiert und behebt vom Auftraggeber gemeldete, vom Auf- tragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätig- keit festgestellte oder vom Software-Hersteller bekannt gegebene Störungen. Nach Eingang einer Störungsmeldung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, bis wann die gemeldete Stö- rung behoben sein wird. Störungen wird der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Zeiten, sonst in angemessener Frist, beseitigen. Gestaltet sich die Behebung einer Störung nach deren Analyse als sehr umfangreich, stellt der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftrag- geber zumindest eine vorläufige Ersatz- oder Umgehungslösung zur Verfügung, damit wesentli- che Beeinträchtigungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers vermieden werden. Vereinbar- te Service Levels sind dabei zu beachten. Die Pflicht zur endgültigen Beseitigung der Störung in angemessener Frist bleibt unberührt. Störungen, die auf Informationssicherheits- schwachstellen der Software basieren, sind vom Auftragnehmer unverzüglich zu beheben, soweit mit dem Auftraggeber kein abweichender Zeitplan vereinbart ist.
Beseitigung von Störungen. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung, mit Ausnahme der Messeinrich- tungen der NGS bzw. des wettbewerblichen Messstellenbetreibers, ist der Anschluss- nehmer/Anschlussnutzer verantwortlich. Wird der von der NGS beauftragte Dienstleister für Störungsbeseitigungen in Anspruch genommen, die auf Mängel in der Kundenanlage zurückzuführen sind, zu deren Beseiti- gung der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer bereits aufgefordert war und noch keinen Auftrag an einen eingetragenen Gas-/Elektroinstallateur erteilt hat, berechnet die NGS dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer dann die anfallenden Kosten im Zusammen- hang mit der Störung.
Beseitigung von Störungen. Soweit nicht anders vereinbart, wird SIGMA während der Betriebszeit (Mo-Fr 8-17 Uhr) ordnungsgemäße Störungsmeldungen des Kunden (siehe Anlage 3) entgegennehmen und jeweils mit einer Kennung ver- sehen. Auf Anforderung des Kunden bestätigt ihm XXXXX den Eingang einer Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung. - Soweit nichts anders vereinbart ist, wird SIGMA entgegengenommene Störungsmeldungen nach erster Sichtung einer, der unter Anlage 4 aufgeführten Kategorien zuordnen und mit entsprechender Priorität reagieren und bearbeiten (2nd-Level-Support). Für Support Level 3 bindet SIGMA die im Vertrag unter Punkt 2 aufgeführten Softwareher- steller ein. § 3 Vergütung 1. SIGMA stellt Rechnungen über die Überlassungs- und pauschalen Ser- vicegebühren aus, die vom Kunden für jedes Kalenderquartal im Vo- raus zu bezahlen sind. 2. Die nicht durch die Pauschale abgegoltenen Leistungen gemäß § 2 Nr. 2 werden zu den zum Leistungszeitpunkt jeweils gültigen Listenpreisen der Firma SIGMA berechnet.
Beseitigung von Störungen. 4.1. Soley wird sich bemühen, Störungen des Cloud Services schnellstmöglich, jedenfalls aber innerhalber nachfolgender Zeiten je Klasse zu beheben: a. Klasse 1 („Kritische Störung, Emergency“): Kritische größerer Störung, durch den die Nutzung des Cloud Services vollständig verhindert wird. 90% aller gemeldeten Störungen werden innerhalb von 18 Stunden während der Supportzeiten behoben. b. Klasse 2 („Erhebliche Störung, Urgent“): Störung, durch die die Nutzung wesentlicher Teilfunktionen des Cloud Services verhindert wird. 80% aller gemeldeten Störungen werden innerhalb von 26 Stunden während der Supportzeiten behoben. c. Klasse 3 („Mittelschwere Störung, Normal“): Störung, durch die die Nutzung des Cloud Services zwar möglich ist jedoch beeinträchtigt wird. 70% aller gemeldeten Störungen werden innerhalb von 40 Stunden während der Supportzeiten behoben. d. Klasse 4 („Geringfügige Störung, Low“): Unbedeutende Störung, die die Nutzung des Cloud Services nicht beeinträchtigen. 60% aller gemeldeten Störungen werden innerhalb von 40 Stunden während der Supportzeiten behoben.
Beseitigung von Störungen. 5.1 Weder AktivCall noch der kooperierende Netzbetreiber sind für solche Störungen verantwortlich, die durch zuführende Netzbetreiber außerhalb der eigenen Netze verursacht werden. Es ist jedoch im Interesse von AktivCall auch derartige Störungen schnellstmöglich beheben zu lassen. 5.2 AktivCall leitet vom Kunden erhaltene Störungsmeldungen schnellstmöglich an den kooperierenden Netzbetreiber weiter. 5.3 Diese Leistungsbeschreibung bezieht sich auf die von dem Netzbetreiber zugesicherten Eigenschaften und Service-Level- Vereinbarungen. AktivCall übernimmt keine Gewähr für die tatsächlichen Gegebenheiten. Bei Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaften tritt AktivCall nicht in die Gewährleistung ein. AktivCall wird jedoch gegenüber dem Netzbetreiber auf die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften bestehen und die Interessen des Kunden gegenüber dem kooperierenden Netzbetreiber – soweit angemessen – vertreten.
Beseitigung von Störungen. 4.1. Weder dtms noch der kooperierende Netzbetreiber sind für solche Störungen verantwortlich, die durch zuführende Netzbetreiber außerhalb der eigenen Netze verursacht werden. Entsprechende Ausfälle werden nicht auf die Verfügbarkeit im Sinne der Ziffer 2.3. dieser BGB angerechnet. Es ist jedoch im Interesse von dtms, auch derartige Störungen schnellstmöglich beheben zu lassen. 4.2. dtms leitet vom Partner erhaltene Störungsmeldungen schnellstmöglich im Rahmen der Büroöffnungszeiten an das Kooperationsunternehmen weiter, welches den kooperieren- den Netzbetreiber informiert. Der Partner hat die Möglichkeit, dtms innerhalb der Büroöffnungszeiten (werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) über Störungsmeldungen zu informieren: 0800-70 200 10 oder 00000-0000-0 4.3. Diese BGB bezieht sich auf die von dem ausländischen Netzbetreiber zugesicherten Eigenschaften und Servicelevel- Vereinbarungen. dtms übernimmt keine Gewähr für die tatsächlichen Gegebenheiten. Bei Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaften tritt dtms nicht in die Gewährleistung ein. dtms wird jedoch gegenüber dem Netzbetreiber auf die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Eigenschaften pochen und die Interessen des Partners gegenüber dem kooperierenden Netzbetreiber – soweit angemessen – vertreten.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.