Common use of Zweckzuschuss des Bundes Clause in Contracts

Zweckzuschuss des Bundes. (1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind: Burgenland: 2,883 % Kärnten: 5,704 % Niederösterreich: 18,370 % Oberösterreich: 17,553 % Salzburg: 6,364 % Steiermark: 12,925 % Tirol: 8,645 % Vorarlberg: 4,911 % Wien: 22,645 % Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 % des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.

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Samples: www.parlament.gv.at, www.parlament.gv.at, www.ris.bka.gv.at

Zweckzuschuss des Bundes. (1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II im Kindergartenjahr 2018/19 Zweckzuschüsse in der Höhe von 125 Millionen Euro und in den Kindergartenjahren 2022/23 2019/20 bis 2026/27 2021/22 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 142,5 Millionen Euro, hiervon 80 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind: Burgenland: 2,883 % Kärnten: 5,704 % Niederösterreich: 18,370 % Oberösterreich: 17,553 % Salzburg: 6,364 % Steiermark: 12,925 % Tirol: 8,645 % Vorarlberg: 4,911 % Wien: 22,645 % Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 52,5% des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.

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Samples: vorarlberg.at, www.integrationsfonds.at

Zweckzuschuss des Bundes. (1) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 Zweckzuschüsse für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 142,5 Millionen Euro, hiervon 80 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind: Burgenland: 2,883 % Kärnten: 5,704 % Niederösterreich: 18,370 % Oberösterreich: 17,553 % Salzburg: 6,364 % Steiermark: 12,925 % Tirol: 8,645 % Vorarlberg: 4,911 % Wien: 22,645 % Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 52,5% des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.

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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg Zwischen Dem Bund Und Den Ländern Über Die Elementarpädagogik Für Die Kindergartenjahre 2018/19 Bis 2021/, Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg Zwischen Dem Bund Und Den Ländern Über Die Elementarpädagogik Für Die Kindergartenjahre 2018/19 Bis 2021/