Zweckzuschuss des Bundes. (1) Der Bund gewährt den Ländern für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 Millionen Euro, hiervon 80 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind: Burgenland: 2,883 % Kärnten: 5,704 % Niederösterreich: 18,370 % Oberösterreich: 17,553 % Salzburg: 6,364 % Steiermark: 12,925 % Tirol: 8,645 % Vorarlberg: 4,911 % Wien: 22,645 % Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 % des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.
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Zweckzuschuss des Bundes. (1) Der Bund gewährt den Ländern in den Kindergartenjahren 2018/19 bis 2021/22 Zweckzuschüsse für die Maßnahmen gemäß Abschnitt II in den Kindergartenjahren 2022/23 bis 2026/27 Zweckzuschüsse in der Höhe von jeweils 200 142,5 Millionen Euro, hiervon 80 70 Millionen Euro für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, pro Kindergartenjahr, welche wie folgt auf die Länder aufzuteilen sind: Burgenland: 2,883 % Kärnten: 5,704 % Niederösterreich: 18,370 % Oberösterreich: 17,553 % Salzburg: 6,364 % Steiermark: 12,925 % Tirol: 8,645 % Vorarlberg: 4,911 % Wien: 22,645 % Die Länder stellen je Kindergartenjahr Finanzmittel in der Höhe von 52,5 52,5% des Zweckzuschusses des Bundes, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, zur Verfügung. Die Kofinanzierung erfolgt in jenem Jahr, in dem der Zweckzuschuss verwendet wird.
(2) Der Zuschuss, mit Ausnahme der Mittel für die Besuchspflicht gemäß Art. 5, und die Kofinanzierung sind für folgende Bereiche nach folgenden Anteilen zu verwenden:
1. für den Ausbau des geeigneten elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots mindestens 65 Prozent des Bundeszuschusses
2. für die frühe sprachliche Förderung mindestens 25 Prozent des Bundeszuschusses. Die verbleibenden 10 Prozent des Bundeszuschusses können von den Ländern flexibel für die Zwecke gemäß Z 1 und 2 verwendet werden.
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