Übergang der Gefahr, Versicherung. 5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben. 5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können. 5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert. 5.4. Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen oder findet ein Transport im Rahmen unserer Leistungserbringung statt (z.B. Verbringung zur Galvanisierung), wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand/Transport mitgeteilt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner unverzüglich eine Sachverhalts- und Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übergang der Gefahr, Versicherung. 5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010 über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen übernom- men haben.
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung Ver- zögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden ver- tretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten Ver- halten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang Gefahrüber- gang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
5.4. Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen oder findet ein Transport im Rahmen unserer Leistungserbringung statt (z.B. Verbringung zur Galvanisierung)übernom- men, wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners Ver- tragspartners gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand/Transport Ver- sand mitgeteilt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner Vertrags- partner unverzüglich eine Sachverhalts- und Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
5.5. Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Verein- barung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übergang der Gefahr, Versicherung. 5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010 über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaigeet- waige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung Verzöge- rung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung Verschlechte- rung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners Vertragspart- ners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare versicher- bare Schäden versichert.
5.4. Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen oder findet ein Transport im Rahmen unserer Leistungserbringung statt (z.B. Verbringung zur Galvanisierung)übernommen, wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur Spe- diteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand/Transport Versand mitgeteilt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner unverzüglich eine Sachverhalts- und Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt be- kannt zu geben.
5.5. Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Vereinba- rung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung be- stimmten Personen bzw. die Versicherer haften.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Übergang der Gefahr, Versicherung. 5.1. Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2020 über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir Montage-, Aufstellungs- oder sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen übernom- men haben.
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung Ver- zögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden ver- tretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten Ver- halten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang Gefahrüber- gang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
5.4. Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen oder findet ein Transport im Rahmen unserer Leistungserbringung statt (z.B. Verbringung zur Galvanisierung)übernom- men, wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners Ver- tragspartners gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand/Transport Ver- sand mitgeteilt werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner Vertrags- partner unverzüglich eine Sachverhalts- und Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
5.5. Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Verein- barung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.
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