Umfang der Versicherung Musterklauseln

Umfang der Versicherung. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Risikobausteine, sofern diese im Versiche- rungsschein aufgeführt sind: 5.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwäs- ser. 5.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 5.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umwelt- schutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie- rungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 5.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwas- seranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.7.14 (1) findet insoweit keine Anwendung. 5.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
Umfang der Versicherung. Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und / oder Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen, wenn der Zustand des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wieder aufgenommen wurde.
Umfang der Versicherung. Versichert sind Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ladung des Fahrzeugs des Sammlers (Sammel- fahrzeug) durch abgegebene Altöle (im Sinne von Teil B Ziffer 26.1 dieser Besonderen Vereinbarungen) der Versi- cherungsnehmerin so verunreinigt (kontaminiert) wird, dass die Wiederaufarbeitung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ladung im Sammelfahr- zeug höhere als die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Altölverordnung (AltölV) festgelegten Grenzwerte aufweist.
Umfang der Versicherung. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe
Umfang der Versicherung. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungs- schein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1-2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) (Risikoklasse 3). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Ein- wirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer (Risikoklas- se 4-7). 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Um- weltHGAnlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) (Risikoklasse 2.1 - 2.3). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewäs- ser derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Be- schaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. § 4 Ziff. I. 5. AHB findet insoweit keine Anwendung. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung (Risikoklasse 8 + 9). Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gem. Ziff. 2.1-2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.1-2.5 bezieht sich auch auf die Haft- pflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Ziffer 2.4.1.1 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von 1.1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, d27ie sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 1.1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in Ziffer 1.1.1 genannten Gefahren.
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Ziffer 2.4.1.2 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen beteiligen. 1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (durch Polizei- oder Feuerwehr).
Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil I Ziff. 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. - an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An- spruch genommen wird.
Umfang der Versicherung. 2.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädi- gung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von in fremden Kfz befindlichem zusätzlichem Wageninhalt, ausgenommen Geld, Wertpa- piere, Sparbücher, bargeldlose Zahlungsmittel (z. B. Kredit/EC Karten, Schecks), Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 2.5.2 Der Versicherer ersetzt 2.5.2.1 bei Totalschaden, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert am Tage des Schadens, höchstens Neupreis - abzüglich eines vorhandenen Restwertes des Fahrzeugs - sowie erforderliche Abschleppkosten. 2.5.2.2 in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendi- gen einfachen Fracht , Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Beschädi- gung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Teilen des Fahrzeugs; 2.5.2.3 die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeugs oder Nutzungs- ausfall oder, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, den Verdienstaus- fall sowie etwaige weitere Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelüber- nachtung u. ä.).
Umfang der Versicherung. In Bezug auf den Umfang der entsprechen- den Versicherung gilt sodann noch Fol- gendes: Die Berufshaftpflichtversicherung greift bei privatrechtlichen Schadenersatz- ansprüchen, die sich aus einer Pflichtwid- rigkeit bei Ausübung des Anwaltsberufes, einschließlich der jeweiligen Verantwort- lichkeit für Mitarbeitende, ergeben. Dabei werden auch die den jeweiligen Rechtsan- walt treffenden Kosten des Rechtsstreits erfasst. Gedeckt werden aber nur Ver- mögensschäden, also keine Schäden, die an Personen oder Sachen entstanden sind. Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz bei Vorsatztaten oder bei Fällen wissent- licher Pflichtverletzung, beispielsweise bei einer bewussten Abweichung von den Ge- setzen, Vorschriften, Anweisungen oder Be- dingungen des Mandanten. Eine wesentliche Pflichtverletzung wird z. B. angenommen, wenn der Rechtsanwalt von Vorgaben des Mandanten abweicht – weil er sie entweder für nachteilig oder für irrelevant hält – wenn er Klage erhebt, bevor die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt oder wenn er eine Sache in Kenntnis drohender Fristversäumnis unbearbeitet lässt. Der Versicherungsschutz gilt zunächst für den zugelassenen Rechtsanwalt, umfasst aber auch solche Ansprüche, die unmittel- bar gegen Mitarbeiter (seien es handelnde Berufsträger oder Erfüllungsgehilfen aus dem Sekretariat) geltend gemacht werden. Die Berufsausübungsgesellschaft muss sich – sofern sie Auftragnehmerin im Rahmen des Mandatsverhältnisses ist – selbst gegen die Gefahren der Inanspruchnahme aus an- waltlicher Tätigkeit versichern. Die Versicherung schützt den Rechtsanwalt grundsätzlich bei der Ausübung seiner be- ruflichen Tätigkeit, wovon meist sämtliche Beratungen und Vertretungen in Rechts- angelegenheiten erfasst werden. In den üb- lichen Versicherungsbedingungen werden darüber hinaus die Tätigkeit als Insolvenz- verwalter, gerichtlich bestellter Liquidator, Gläubigerausschussmitglied, Treuhänder, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand, Schiedsrichter, Schlichter, Mediator, Praxis- abwickler und Notarvertreter mit einbezo- gen. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei nicht auf Haftpflichtansprüche wegen etwaiger Schäden aufgrund einer kaufmän- nischen Tätigkeit. Insbesondere bei Insol- venzverwaltern ergeben sich insoweit Ab- grenzungsschwierigkeiten, sodass hier eine erweiterte Deckung für die (gewerbliche) Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuraten ist. Die Tätigkeit als externer Datenschutz- bea...