Umfang der Versicherung Musterklauseln

Umfang der Versicherung. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffern 5.2.1 bis 5.2.7 genannten Risikobausteine, sofern diese im Versiche- rungsschein aufgeführt sind:
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Ziffer 2.4.1.1 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von
Umfang der Versicherung. Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und / oder Flus- stransporten und damit zusammenhängenden La- gerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen, wenn der Zustand des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wieder aufge- nommen wurde.
Umfang der Versicherung. Versichert sind Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ladung des Fahrzeugs des Sammlers (Sammel- fahrzeug) durch abgegebene Altöle (im Sinne von Teil B Ziffer 26.1 dieser Besonderen Vereinbarungen) der Versi- cherungsnehmerin so verunreinigt (kontaminiert) wird, dass die Wiederaufarbeitung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ladung im Sammelfahr- zeug höhere als die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Altölverordnung (AltölV) festgelegten Grenzwerte aufweist.
Umfang der Versicherung. 3.1 Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Umfang der Versicherung. Abweichend von Teil F I Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz gesondert vereinbart werden. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil F I Ziffer 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil F I Ziffer 6. und Teil F I Ziffer 7. kein Versicherungsschutz.
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Xxxxxx 2.4.1.2 der DTV-Güter 2008 Verlust oder Be- schädigung der versicherten Güter, die verur- sacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunru- hen, terroristischen oder politischen Gewalthand- lungen, unabhängig von der Anzahl der Perso- nen, oder an Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen beteiligen.
Umfang der Versicherung. 3.1 Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe
Umfang der Versicherung. 2.1 Die Versicherung kann nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat der versicherten Person abgeschlossen werden.
Umfang der Versicherung. Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch