Umfang der Versicherung. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist.
A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).
Umfang der Versicherung. Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen, wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wieder aufgenommen wurde.
Umfang der Versicherung. Versichert sind Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Ladung des Fahrzeugs des Sammlers (Sammel- fahrzeug) durch abgegebene Altöle (im Sinne von Teil B Ziffer 26.1 dieser Besonderen Vereinbarungen) der Versi- cherungsnehmerin so verunreinigt (kontaminiert) wird, dass die Wiederaufarbeitung unzulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ladung im Sammelfahr- zeug höhere als die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Altölverordnung (AltölV) festgelegten Grenzwerte aufweist.
Umfang der Versicherung. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- summe
Umfang der Versicherung. Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungs- schein aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1-2.5 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässer- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen) (Risikoklasse 3). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Ein- wirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer (Risikoklas- se 4-7).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder Um- weltHGAnlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) (Risikoklasse 2.1 - 2.3). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewäs- ser derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Be- schaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungs- nehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. § 4 Ziff. I. 5. AHB findet insoweit keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung (Risikoklasse 8 + 9). Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gem. Ziff. 2.1-2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.1-2.5 bezieht sich auch auf die Haft- pflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Ziffer 2.4.1.1 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädi- gung der versicherten Güter als Folge von
1.1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeu- gen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk- zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
1.1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingrif- fen von hoher Hand als Folge der in Ziffer 1.1.1 ge- nannten Gefahren.
Umfang der Versicherung. 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von Xxxxxx 2.4.1.2 der DTV-Güter 2008 Verlust oder Be- schädigung der versicherten Güter, die verur- sacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunru- hen, terroristischen oder politischen Gewalthand- lungen, unabhängig von der Anzahl der Perso- nen, oder an Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen beteiligen.
1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit ho- heitlichen Befugnissen entstanden sind (durch Polizei- oder Feuerwehr).
Umfang der Versicherung. 2.1. Im Versicherungsfall erstatten wir Ihnen den im Versicherungsschein vereinbarten Prozentsatz der erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu einem im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbetrag für naturheilkundliche Untersu- chungs- und Behandlungsmethoden sowie die in diesem Zusammenhang verordneten naturheil- kundlichen Arznei-, Verband- und Heilmittel, die im jeweils gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen und im je- weils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilprak- tiker (GebüH) aufgeführt sind.
2.2. Behandlungskosten nach dem Hufeland-Lei- stungsverzeichnis werden bis zu den Regel- höchstsätzen der jeweils gültigen Gebühren- ordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstattet. Leistungen des Heilpraktikers, die im GebüH geregelt sind, werden ausschließlich im Rahmen des GebüH bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen erstattet.
2.3. Soweit ein Anspruch auf eine Vorleistung der ge- setzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen nach Vorleistung durch die GKV. Vorleistung der GKV ist der Betrag, den die gesetzliche Krankenversi- cherung als Erstattungsbetrag für die Heilbehand- lung angesetzt hat.
2.4. Es gelten die Leistungsbegrenzungen gemäß Ab- schnitt A Nr. 18.
Umfang der Versicherung. 1.1 Abweichend von Teil I Ziff. 10.1 besteht im Rahmen und im Um- fang der Umweltschadensversicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gem. Umweltscha- densgesetz - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- sundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages und Teil III (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. - an Gewässern, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine An- wendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in An- spruch genommen wird.
Umfang der Versicherung. Die Versicherung kann nicht vor dem vollendeten sechsten Lebensmonat der versicherten Person abgeschlossen werden.