Klagen gegen den Versicherungsnehmer Musterklauseln

Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines ge- wöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine ju- ristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partner- schaftsgesellschaft ist.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs- vermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- rungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versiche- rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufent- halt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. 2.2.1. Für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur- zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsneh- mer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: – Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist z.B. eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres ge­ wöhnlichen Aufenthalts einreichen. – Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands, kön­ nen sowohl Sie als auch wir Klage aus dem Versiche­ rungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung aus­ schließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. – Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. – Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell­ schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part­ nerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus- schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versiche- rung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetrie- bes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Han- dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- genstehen. Es gelten die asspario Wohngebäude-Versicherungsbedingungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (WEZ 2014) Abschnitte A und B. Darüber hinaus sind folgende Erweiterungen und Klauseln möglich, sofern dies gesondert gemäß Antrag und Versicherungsschein vereinbart wurde: In Ergänzung zur asspario Wohngebäude-Versicherung gelten folgende Erweiterungen jeweils zu den nachstehend genann- ten Gefahren, soweit diese durch Ihren Vertrag versichert sind:
Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristi- schen Person“. Das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein eingetragener Verein.) Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungs- unternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Nieder- lassung. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.