Übergangsregelung. Für die Dauer von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird bei den veröffent- lichten Qualitätsdarstellungen auf Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege- Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) und bei den Qualitätsdarstellungen nach dieser Vereinbarung auf der ersten Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüf- grundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung stationär und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 01.11.2019 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung stationär sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekas- sen wird die Qualitätsdarstellung nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis die Qualitätsdarstellung nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustel- len, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird.
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Samples: Qualitätsdarstellungsvereinbarung, Qualitätsdarstellungsvereinbarung, Qualitätsdarstellungsvereinbarung
Übergangsregelung. Für die Dauer von 14 zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird bei den veröffent- lichten veröf- fentlichten Qualitätsdarstellungen auf Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege- Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) und bei den Qualitätsdarstellungen nach dieser Vereinbarung auf der ersten Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Einrichtungsvergleich nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüf- grundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 31.10.2019 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung stationär und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 01.11.2019 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung stationär sind nicht miteinander vergleichbar.“ Auf den Plattformen der Landesverbände der Pflegekas- sen wird die Qualitätsdarstellung nach alter Rechtsgrundlage solange ausgewiesen, bis die Qualitätsdarstellung nach neuer Rechtsgrundlage veröffentlicht wird. Dabei ist sicherzustel- len, dass ein entsprechender Hinweis bereits bei Verwendung der Suchmasken der jeweiligen Plattformen gegeben wird.
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