Zahlungsbedingungen. 1. Die Zahlungen haben innerhalb von 30 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Xxxxxxx gelten erst mit ihrer juristischen endgültigen Einlösung als Zahlung. Sie werden bis dahin nur zahlungshalber angenommen. Ist die Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme der Produkte durch den Kunden bei Lieferung. Ist die Installation im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme der Produkte durch den Kunden, wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren von GERSTEL durchlaufen hat. Plant oder verzögert der Kunde die Installation durch GERSTEL um mehr als dreißig (30) Tage nach Lieferung, erfolgt die Abnahme des Produkts/ der Produkte am einunddreißigsten (31.) Tag nach der Lieferung. Wir sind berechtigt Lieferungen durch Teillieferungen vorzunehmen. In diesem Fall wird der Kaufpreis jeder Teillieferung ohne Rücksicht auf die restliche Lieferung fällig. Wir sind berechtigt Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 S.2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Einer Mahnung bedarf es nicht. Pro Mahnung sind wir berechtigt ein Entgelt in Höhe von € 25,00 zu erheben.
2. Bei Zahlungsverzug, bei Scheckprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere bei Beantragung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder bei Zahlungseinstellung werden sämtliche Forderungen, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig, wobei wir berechtigt ist, Kosten in Höhe der üblichen Bankzinsen und Spesen für Gewährung ungesicherter Kontokorrentkredite ab jeweiligem Rechnungsdatum zu berechnen.
3. Bei Zahlungsverzug durch den Käufer sind wir fernerhin berechtigt, von allen diesen gegenüber noch bestehenden Lieferverpflichtungen fristlos zurückzutreten.
4. Werden uns nach Auftragserteilung durch den Käufer Umstände bekannt, die dessen Kreditwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lassen, so ist XXXXXXX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung in bar zu verlangen. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen lässt, gilt insbesondere eine entsprechende Kreditauskunft einer Auskunftei. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder sonstiger Verpflichtungen des Käufers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen, es sei denn, diese Forderungen sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden. Minderung des Kaufpreises ist nur nach Maßgabe de...
Zahlungsbedingungen. 1. Ein Miettag beträgt 24 Stunden. Xxxxxx ein neuer Miettag beginnt, wird dieser voll berechnet.
2. Die erste Monatsmiete sowie Mietpreise für Tages- und Wochenvermietungen sind grundsätzlich im Voraus, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter, ohne jeden Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig. Die weiteren Mietraten sind, soweit zwischen den Vertragspartnern nicht anders vereinbart ist, jeweils am Monatsersten im Voraus zur Zahlung fällig.
3. Bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von 1-5 Tagen, gilt der Tagespreis. Bei Miet- verträgen mit einer Laufzeit von 6-21 Tagen gilt der Wochenpreis (bei 6 Tagen wird der volle Wochenpreis berechnet, anschließend Tag genau mit 1/7tel der verein- barten wöchentlichen Mietrate pro angefangenen Miettag). Ab dem 22. Tag bis zum 30. Tag erfolgt die Abrechnung zum vollen Monatspreis. Die Abrechnung bei Mietverträgen > einem Monat erfolgt Tag genau mit 1/30tel der vereinbarten monatlichen Mietrate pro angefangenen Miettag. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietgegenstandes ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter möglich.
4. Bei Rücklastschrift mangels Deckung bzw. wegen unberechtigtem Widerspruch berechnet der Vermieter dem Mieter einen Betrag in Höhe der anfallenden Bank- gebühren.
5. Sofern in Geld zahlbare oder andere Sicherheiten (z.B. Kaution) vereinbart wurden, sind diese, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, zu Beginn der Mietzeit fällig bzw. zu erbringen. Ist der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Mietvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, wird die Kaution nicht verzinst. Die Vereinbarung einer Sicher- heitsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fäl- ligkeit nichts.
6. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietvertrag. Sie wird dem Mieter nach Vertragsende und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zurückerstattet, soweit keine fälligen Ansprüche aus dem Vertrag selbst (z.B. Gewaltschäden, Aufbereitungskosten) und anderen Geschäftsbezie- hungen (z.B. Mietschulden) bestehen.
7. Alle Forderungen des Vermieters sind nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Vermieter behält sich vor, Rechnungen, Rechnungsstornierungen und Gut- schriften, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers (Mieter), nicht mehr pa- piermäßig sondern auf elektronischem Wege zu übermi...
Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Zahlungen sind zu den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Bedingungen in der dort festgelegten Währung auf das in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebene Bankkonto ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Vertreter oder sonstiges Verkaufspersonal des Lieferers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskont-Spesen und nur zahlungshalber angenommen. Der Lieferer behält sich vor, bei Lieferungen ins Ausland Vorkasse zu verlangen bzw. Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern.
3.2 Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, welches auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.3 Im Falle des Zahlungsverzugs (§ 286 BGB) ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) zu verlangen, sofern der Lieferer nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist.
3.4 Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand bereits ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Lieferers gegen den Besteller insoweit sofort fällig. Eine sofortige Fälligkeit tritt auch ein, wenn die gesondert vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/oder Boni.
3.5 Befindet sich der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises seit mehr als 30 Tagen in Verzug, so kann der Lieferer auf Kosten des Bestellers unter angemessener Fristsetzung den Liefergegenstand bis zur Zahlung des ausstehenden Betrages zur Sicherstellung seiner Ansprüche zurücknehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist, wie z.B. bei lediglich eingelagerten Liefergegenständen, die noch nicht weiterverkauft wurden und die keiner ...
Zahlungsbedingungen. 9.1 Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstel- lung:
a. für Serviceverträge (vgl. Ziff. 4.2.a.): jeweils jährlich im Voraus im Januar. Bei einem unterjährigen Vertrags- schluss erfolgt die Rechnungsstellung pro rata tempo- ris,
b. für Serviceabonnemente (vgl. Ziff. 4.2.b.): bei Ver- tragsabschluss in der Höhe der vereinbarten Anzahl an Stundenpaketen,
c. für alle übrigen wiederkehrenden Leistungen: monat- lich im Voraus,
d. für einmalige Projekt-Leistungen: monatlich nach Auf- wand.
9.2 Bei grösseren oder über einen längeren Zeitraum andauern- den Aufträgen können Teilzahlungen, Zahlungspläne etc. verabredet werden. Die einzelnen Zahlungstermine und die Zahlungsraten sind in der Vertragsurkunde vereinbart.
9.3 Rechnungen sind rein netto 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei AEK massgebend.
9.4 Der Kunde darf Zahlungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn eine Leis- tung aus Gründen, die die AEK nicht zu vertreten hat, verzö- gert oder unmöglich wird.
9.5 Kommt der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, so gerät er ohne weiteres in Verzug und schuldet der AEK den gesetzlichen Verzugszins.
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen der AEK zu verrechnen.
Zahlungsbedingungen. Unsere Verkaufspreise verstehen sich mangels besonderer Angabe in EURO. Die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Angabe der Verkaufspreise in Rundschreiben, Prospekten und Angeboten ist unverbindlich und verpflichtet uns nicht zur Lieferung. Ein Auftrag gilt erst mit unserer Auftragsbestätigung als angenommen. Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Alle abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, kaufmännische Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so schuldet er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines geringeren Zinsschadens bleibt dem Kunden unbenommen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns vorliegt oder einem von uns bezeichneten Konto gutgeschrieben wurde. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Schecks gelten als Barzahlung, wenn die Gutschrift zu obigen Fristen gewährleistet ist. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen. Zahlungen durch Wechsel bedürfen unserer schriftlichen Einverständniserklärung. In diesem Fall gehen alle anfallenden Kosten und Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen bzw. Akontozahlungen findet nicht statt. Zahlungen an unsere Angestellten oder Vertreter sind nur statthaft, wenn diese mit einer schriftlichen Inkassovollmacht vertreten sind. Wir sind berechtigt, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Für Lieferungen und Leistungen an Kunden außerhalb der Republik Österreich wird ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden zu dessen Lasten gehen.
Zahlungsbedingungen. 7.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart wird MIKRON den Kaufpreis vor Versand der Ersatzteile in Rechnung stellen. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind MIKRON’s Rechnungen innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt durch den Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist MIKRON berechtigt, eine Vorschusszahlung über den gesamten Betrag oder einen Teilbetrag des Kaufpreises zu verlangen.
7.2 Sofern schriftlich vereinbart wurde, dass der Kaufpreis in Raten zu zahlen ist und sofern der Kunde seiner Zahlungspflicht hinsichtlich der Raten am jeweiligen Fälligkeitstag nicht nachkommt, werden die übrigen Raten sofort fällig.
7.3 Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlung werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt.
7.4 Alle Zahlungen des Kunden sollen ausschließlich in EURO-Währung erfolgen. Wechselkursrisiken trägt der Kunde.
7.5 Sofern Anzeichen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden auftreten, kann MIKRON verlangen, dass der Kunde über seine Bank (oder eine für MIKRON akzeptable andere Bank) ein Akkreditiv zu eröffnen hat, oder vom Vertrag zurücktreten.
7.6 Sofern der Kunde seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, ist MIKRON – unbeschadet etwaiger weiterer MIKRON zustehender Rechte und Ansprüche – nach seinem Ermessen berechtigt,
i. den Vertrag gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen; oder
ii. weitere Arbeiten oder Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen oder zu verzögern; und/oder
iii. den Kunden mit Xxxxxx auf den nicht bezahlten Xxxxxx zu belasten, die sich auf 8% p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz belaufen, bis vollständig gezahlt worden ist. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
7.7 Der Kunde darf Zahlungen nur zurückhalten oder MIKRON zustehende Forderungen mit Gegenansprüchen aufrechnen, sofern diese Gegenansprüche unbestritten oder bindend und rechtskräftig festgestellt oder von MIKRON schriftlich anerkannt sind.
Zahlungsbedingungen. 6.1 Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser taggenau berechnet. Sind für Produkte und Leistungen längere Abrechnungsperioden in der PL vorgesehen, kann der Kunde nach ent- sprechender Vereinbarung die Preise für diesen längeren Zeitraum im Voraus zahlen. Sonstige Preise, insbesondere die verbrauchsabhängigen Preise, sind nach Inanspruchnahme der Leistung zu zahlen.
6.2 Die Rechnungen werden dem Kunden grundsätzlich online unter der ihm von Vodafone mitgeteilten Internetseite zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat regelmäßig die Rechnungsdaten abzurufen. Lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden oder auf Veranlassung von Vodafone bekommt er die Rechnungen in Papierform. Wird dem Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine Übersicht über offene Forderungen (Kontoauszug) oder ein Rechnungsdoppel einer bereits nach Satz 3 zur Verfügung gestellten Rechnung zugesandt, hat der Kunde die Preise gemäß der PL zu zahlen. Für die Inanspruchnahme von Diensten Dritter wird eine separate Rechnung erstellt. Soweit die Abrechnung von Vodafone namens und im Auftrag dieser Dritten durchgeführt wird, gelten die Regelungen dieser Ziffer 6 entsprechend.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist spätestens fünf Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen, die fälligen ver- brauchsabhängigen Entgelte jedoch nicht vor Ablauf von fünf Werktagen nach Erhalt der Rechnung.
6.4 Vodafone bucht den zu zahlenden Betrag vom in der Einzugsermächtigung genannten Konto ab. Abbuchungen, die durch eine auf ein SEPA-Mandat migrierte Einzugsermächtigung autorisiert sind, erfolgen bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen frühestens einen Werktag nach Ankündigung mit der Rechnung, bei verbrauchsabhängigen Entgelten frühestens 5 Werktage nach Ankündigung mit der Rechnung.
6.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Vodafone berechtigt, eine Mahnpauschale in der aus der PL ersichtlichen Höhe pro Mahnung zu erheben, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach, und darüber hinaus den Ersatz weitergehender Verzugskosten zu verlangen.
Zahlungsbedingungen. 6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, - ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten Lieferfrist, - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausfüh- rung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lie- ferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der si...
Zahlungsbedingungen. 5.1. Die Leasingraten sind jeweils am Ersten eines Kalendermonats im Voraus fällig, unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung. Davon abweichend ist die erste Leasingrate mit Beginn der Leasingzeit gemäß Ziffer 3.1 und Rechnungsstellung fällig. Eine etwaige im Leasingvertrag ausgewiesene Mietsonderzahlung ist zu 25% bei Abschluss eines Einzelleasingvertrages und zu 75% spätestens drei Wochen vor Fahrzeugübernahme nach Zugang einer Rechnung zur Zahlung fällig.
5.2. Vereinbarte Nebenleistungen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Bestandteil der Leasingrate ausgewiesen werden, mit Rechnungsstellung fällig
5.3. Zahlungen des Leasingnehmers werden zuerst auf die jeweils älteste nicht oder nicht vollständig gezahlte Leasingrate angerechnet. Abweichende Tilgungsbestimmungen des Leasingnehmers sind unwirksam.
5.4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
5.5. Zahlungen des Leasingnehmers können mit Erfüllungswirkung bargeldlos ausschließlich auf das von Allane im Vertrag oder der jeweiligen Rechnung angegebene Konto geleistet werden. In jedem Fall haben sämtliche Zahlungen für Xxxxxx kostenfrei zu erfolgen. Der Leasingnehmer hat Xxxxxx, soweit im Leasingvertrag in Textform nichts anderes vereinbart ist, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren ist vom Leasingnehmer ein gesondertes monatliches Entgelt in Höhe von EUR 3,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit brutto: EUR 3,57) zu zahlen.
5.6. Die Frist für die Vorabinformation des Lastschrifteinzuges (Pre- Notification) wird auf 5 Kalendertage verkürzt. Kommt es zu einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, hat der Leasingnehmer Schadensersatz in Höhe von EUR 5,-- zu bezahlen, wobei es dem Leasingnehmer unbenommen bleibt nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
Zahlungsbedingungen. 1. Der Kaufpreis ist spätestens am 15. des der Lieferung ab Werk oder ab Lager folgenden Monats fällig.
2. lst vereinbart, dass die Ware innerhalb einer bestimmten Frist nach unserer Meldung der Versandbereitschaft von unserem Käufer zum Versand freigegeben werden soll (Abruf), sind wir ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft berechtigt, die Ware zu fakturieren; der Kaufpreis ist in diesem Fall 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn sofort fällig zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
5. lm Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Käufers beruht, sind wir auch zum Rückritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.