Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes. 2.1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte, die Abtretung der Mietrechte an Dritte oder deren Einbringung in eine Gesellschaft ist unzulässig. Dritte sind nicht die Organe und Mitarbeiter des Vertragspartners und seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG. 2.2. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Canon, die Canon nicht unbillig verweigern wird. Eine daraus entstehende Rechnungsumschreibung, bei zu spät gemeldeter neuer Anschrift ist kostenpflichtig und wird nach dem Kostensatz der zuletzt gültigen Preisliste für administrative Dienstleistungen (w xx.xxxxx.xx/xxx) in Rechnung gestellt. 2.3. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Canon ist gegen gesonderte Vergütung bereit, diese Leistung zu erbringen.
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Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes. 2.1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte, die Abtretung der Mietrechte an Dritte oder deren Einbringung in eine Gesellschaft ist unzulässig. Dritte sind nicht die Organe und Mitarbeiter des Vertragspartners und seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG.AktG. Das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2.2. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Canon, die Canon nicht unbillig verweigern wird. Eine daraus entstehende Rechnungsumschreibung, bei zu spät gemeldeter neuer Anschrift ist kostenpflichtig und wird nach dem Kostensatz der zuletzt gültigen Preisliste für administrative Dienstleistungen (w xx.xxxxx.xx/xxxxxx.xxxxx.xx/xxx) in Rechnung gestellt.
2.3. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Canon ist gegen gesonderte Vergütung bereit, diese Leistung die Umsetzung der Mietsache zu erbringen.
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Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes. 2.1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte, die Abtretung der Mietrechte an Dritte oder deren Einbringung in eine Gesellschaft ist unzulässig. Dritte sind nicht die Organe und Mitarbeiter des Vertragspartners und seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG.
2.2. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Canon, die Canon nicht unbillig verweigern wird. Eine daraus entstehende Rechnungsumschreibung, bei zu spät gemeldeter neuer Anschrift ist kostenpflichtig und wird nach dem Kostensatz der zuletzt gültigen Preisliste für administrative Dienstleistungen (w xx.xxxxx.xx/xxxxxx.xxxxx.xx/xxx) in Rechnung gestellt.
2.3. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Canon ist gegen gesonderte Vergütung bereit, diese Leistung zu erbringen.
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Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes. 2.1. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte, die Abtretung der Mietrechte an Dritte oder deren Einbringung in eine Gesellschaft ist unzulässig. Dritte sind nicht die Organe und Mitarbeiter des Vertragspartners und seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 ff. AktG.AktG. Das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2.2. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CanonTDG, die Canon TDG nicht unbillig verweigern wird. Eine daraus entstehende Rechnungsumschreibung, bei zu spät gemeldeter neuer Anschrift ist kostenpflichtig und wird nach dem Kostensatz der zuletzt gültigen Preisliste für administrative Dienstleistungen (w xx.xxxxx.xx/xxx) in Rechnung gestelltkostenpflichtig.
2.3. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal vorgenommen werden. Canon TDG ist gegen gesonderte Vergütung bereit, diese Leistung die Umsetzung der Mietsache zu erbringen.
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