Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters. 3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen. 3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschä- digung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. 3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. 3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicher- heits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
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Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters. 3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand dem Mieter in einwandfreiem, betriebsfähigem be- triebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter Unterla- gen zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter eine Entschä- digung verlangenEntschädigung ver- langen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ent- standen ist. Unbeschadet Ziff.
der Ziffer 5.1 dieser Mietbedingungen ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen NettomietpreisesNetto- mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den vom Vertrag kündigenzurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung Schadensbe- seitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicher- heits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
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Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters. 3.1 Die Zuständigkeit der Einsetzung der Mietgeräte muss dem Vermieter ordnungsgemäß bekannt gegeben werden, damit der Vermieter für diesen Einsatz die geeigneten Mietgeräte übergeben kann.
3.2 Der Vermieter hat übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassenMieter.
3.2 3.3 Der Mieter übernimmt die Geräte nach Kontrolle der Funktionsfähigkeit durch den Vermieter. Bei Verzicht dieser Kontrolle durch den Mieter ist keine Haftung durch den Vermieter gegeben.
3.4 Die Handhabung der Geräte sind dem Mieter bekannt.
3.5 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschä- digung Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff.
. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den vom Vertrag kündigenzurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 3.6 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen möglichst vergleichbaren Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicher- heits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
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Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters. 3.1 4.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem betriebsfähi- gem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 4.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschä- digung Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff.
. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen NettomietpreisesNettomiet- preises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den vom Vertrag kündigenzurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug Ver- zug befindet.
3.3 4.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung Schadensbesei- tigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung Ver- fügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.4 4.4 Der Vermieter ist berechtigt, an den vermieteten Gegenständen Werbung in angemessener Größe für seine Firma und an seine Erzeugnisse anzubrin- gen. Die Anbringung von Werbung für den Mieter darf das Mietgerät erst benutzenoder für Dritte, wenn er insbesonde- re den Bauherrn, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens des Vermieters, soweit hierzu ein Substanzeingriff in die Betriebs- bzwMietgegenstände erfor- derlich ist. Bedienungsanleitung inklusive aller Sicher- heits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hatDie Kosten für die Anbringung von Werbung für den Mieter oder Dritter trägt der Mieter.
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Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters. 3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem vollge- tanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschä- digung Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich nachweis- lich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff.
. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.4 Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung Bedienungs- anleitung inklusive aller Sicher- heits- Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
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