Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.piwetz.shop, ewerkfernitz.at, www.ewerk-badradkersburg.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 idgF. für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 idgF. ausgelesen und übermittelt.
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Samples: www.linznetz.at, www.e-control.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes oder die tägliche Übermittlung der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den NetzbetreiberNetzbe- treiber . Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.e-control.at, www.montafonerbahn.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung Übermitt- lung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. (1. ) Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes oder die täg- liche Übermittlung der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den NetzbetreiberNetzbetreiber . Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.alfenzwerke.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.ikb.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: stadtwerkeschwaz.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes Tagesver- brauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.stww.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden Netz- kunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes Tagesverbrauchswer- tes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.ikb.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. (1. ) Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche täg- liche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes Tagesverbrauchs- wertes an den Netzbetreiber. Bei entspre- chend vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.gemäß
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Samples: www.salzburgnetz.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.stadtwerke-kitzbuehel.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden Netz- kunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher entsprechend ver- traglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten angeführ- ten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt. Für eine vom Kunden gewünschte Anwendung von Mehrfachtarifzeiten muss der Kunde der Übermittlung von 15-Minuten-Werten ausdrücklich zustimmen.
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Samples: www.lichtgenossenschaft.at
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
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Samples: www.e-control.at