Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt. 2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden. 3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz Der Steirischen Netzbetreiber, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XIIXIII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG 2010 übermittelt.
2. Sollte es vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung von Mehrfachtarifzeiten geben, stimmt der Netzkunde damit ausdrücklich der Übermittlung von 15-Minuten-Werten zu. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW zuständigen Bundesministers oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass i) Zustimmung des Netzkunden oder ii) bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes oder die tägliche Übermittlung der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den NetzbetreiberNetzbe- treiber . Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden Netz- kunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren infor- mieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werdenwer- den, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden entspre- chenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung Zustim- mung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Netzbedingungen
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. (1. ) Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes oder die täg- liche Übermittlung der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den NetzbetreiberNetzbetreiber . Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
(2. ) Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können kön- nen die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber dar- über zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
(3. ) Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden ent- sprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen, Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zu Den Verteilernetzen
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Absübermittelt. 2 ElWOG übermitteltSofern aus technischen Gründen temporär keine Daten vom intelligenten Messgerät zur Verfügung stehen, werden Ersatzwerte gebildet.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes sowie der Energiestatistik können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. Abs 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 Abs.3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, erfordert bzw. bei Zustimmung des Netzkunden Netzkunden, diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes Tagesver- brauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-MinutenMinu- ten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber darü- ber zu informieren ist. Weiters können die 15-MinutenMinu- ten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bundesministeriums für Wissenschah, Forschung und Wirtschah oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend an- schließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesenhingewie- sen, dass bei Bestehen eines entsprechenden VertragesVer- trages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung Übermitt- lung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können kön- nen die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber da- rüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bun- desministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde Regulierungsbe- hörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werdenwer- den.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werdenwer- den.
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Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden Netz- kunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes Tagesverbrauchswer- tes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen die- sen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bundesministeri- ums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar unmittel- bar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert ano- nymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen aus- gelesen werden.
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Samples: Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können kön- nen die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber dar- über zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bun- desministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde Regulierungsbe- hörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werdenwer- den.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert anony- misiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden ent- sprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes der Tageszählerstände für Lieferung und Bezug (00:00 Uhr) an den Netzbetreiber. Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung Ausgestaltung bzw. bei ausdrücklicher Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Absübermittelt. 2 ElWOG übermittelt.
2Sofern aus technischen Gründen temporär keine Daten vom intelligenten Messgerät zur Verfügung stehen, werden Ersatzwerte gebildet. Für 2.Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes sowie der Energiestatistik können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. Abs 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es 0.Xx wird gemäß § 84a Abs. 3 Abs.3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, erfordert bzw. bei Zustimmung des Netzkunden Netzkunden, diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den NetzbetreiberNetzbe- treiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-15- Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden Netz- kunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde Netz- kunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren in- formieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Minuten- Werte auf Anordnung des BMWFW Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen aus- gelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf da- rauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines ei- nes entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erforderter- fordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden Netz- kunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen aus- gelesen werden.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung Übermitt- lung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können kön- nen die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber dar- über zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW Bun- desministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder der Regulierungsbehörde Regulierungsbe- hörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werdenwer- den.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werdenwer- den.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Zugang Zum Verteilernetz
Übermittlung von Daten an den Netzbetreiber. 1. Beim Einsatz intelligenter Messgeräte erfolgt für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG für alle Netzkunden die tägliche Übermittlung eines Tagesverbrauchswertes an den Netzbetreiber. Bei vertraglicher Vereinbarung bzw. bei Zustimmung des Netzkunden werden auch sämtliche in Punkt XII. angeführten 15-Minuten-Werte für den Zweck gemäß § 84 Abs. 2 ElWOG übermittelt.
2. Für die Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes können die 15-Minuten-Werte in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Netzkunden ausgelesen werden, wobei der Netzkunde in diesen Fällen zeitnah darüber zu informieren ist. Weiters können die 15-Minuten-Werte auf Anordnung des BMWFW BMWFJ oder der Regulierungsbehörde aus den in § 84a Abs. 1 ElWOG genannten Zwecken ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung aggregiert und anschließend anonymisiert werden.
3. Es wird gemäß § 84a Abs. 3 ElWOG darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung von Viertelstundenwerten erfordert, bzw. bei Zustimmung des Netzkunden diese Viertelstundenwerte ausgelesen werden.
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