Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgern) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende Wohnformen) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. SGB XI und §§ 67 ff. SGB X). - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Samples: Vollstationäre Pflegevertrag, Vertrag Über Kurzzeit Und Verhinderungspflege
Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. u.a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenKrankenversicherung) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Samples: Pflegevertrag
Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. u.a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenHeimaufsicht) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - • Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - • Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Wir weisen darauf hin, dass externe Dienstleister mit Datenverarbeitungsvorgängen beauftragt wurden. Der Aufsicht externe Dienstleister gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 18 und 19 BbgPBWoG)30 Datenschutzgesetz-EKD.
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Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). 4.3.1. Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. u.a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenHeimaufsicht) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - • Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - • Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenHeimaufsicht) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-Gemäß § 120 Abs. 1 SGB XI ist die Diakoniestation gesetzlich verpflichtet, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG)jede wesentliche Veränderung des Zustandes der/des Leistungsnehmerin/-nehmers der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen. Sie muss ferner der zuständigen Pflegekasse nach Aufforderung unverzüglich eine Ausfertigung dieses Pflegevertrages aushändigen.
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Samples: Vertrag Über Leistungen Häuslicher Pflegehilfe Nach SGB Xi
Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. u.a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von SozialhilfeträgernSo- zialhilfeempfängern vom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenHeimaufsicht) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- Quali- täts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Samples: Vertrag Für Pflegebedürftige Bewohner in Stationären Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger, Abrechnungsstelle Bretten) empfangen oder in der Einrichtung Kirchlichen Sozialstation (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenKrankenversicherung) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). ; - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Samples: Pflegevertrag
Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme). Die Gesundheitsdaten werden insbesondere von Dritten (u. a. u.a. von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern von Sozialhilfeträgernvom Sozialhilfeträger) empfangen oder in der Einrichtung (insbesondere vom medizinischen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und der Aufsicht für unterstützende WohnformenHeimaufsicht) eingesehen. Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund gesetzlicher Grundlagen, insbesondere: - Die Abrechnung von Leistungen an die Pflegekasse (§§ 93, 94, 104, 105 SGB XI), die Krankenkassen (§§ 284, 302 SGB V) und ggf. an den Sozialhilfeträger (§ 93 ff. ff SGB XI und §§ 67 ff. ff SGB X). - Der Medizinische Dienst der Krankenkassen, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung oder von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen (§§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGBXISGB XI) und falls erforderlich übermitteln. - Der Aufsicht für unterstützende Wohnformen im Rahmen von Qualitäts-, Struktur- und Anforderungsprüfungen (§§ 18 und 19 BbgPBWoG).
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Samples: Pflegevertrag