Überprüfung der Messeinrichtung, Berechnungsfehler. (1) Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der SWG, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der SWG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlgrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. (2) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlgrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von der SWG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (3) Ansprüche nach Absatz (1) sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Gaslieferungsvertrag, Energy Supply Agreement
Überprüfung der Messeinrichtung, Berechnungsfehler. (1) 6.1 Die SWG TEAG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber MSB zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der SWGTEAG, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung Antrag- stellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der SWG TEAG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlgrenzen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(2) 6.2 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlgrenzen Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von der SWG TEAG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden Kun- den nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWG TEAG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden vor- hergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte MSB er- mittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(3) 6.3 Ansprüche nach Absatz (1) Ziff. 6.2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum Anspruch auf längstens drei 3 Jahre beschränkt.
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Samples: Stromliefervertrag
Überprüfung der Messeinrichtung, Berechnungsfehler. (1) Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der SWG, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der SWG zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlgrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(2) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlgrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, so ist die Überzahlung von der SWG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt die Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(3) Ansprüche nach Absatz (1) sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum Ablesezeitraums beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum Anspruch auf längstens drei Jahre Jahr beschränkt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Überprüfung der Messeinrichtung, Berechnungsfehler. (1) 6.1. Die SWG evb ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 2 Abs. 3 4 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei der SWGevb, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen der SWG evb zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlgrenzen Verkehrs- fehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(2) 6.2. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlgrenzen Verkehrsfeh- lergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestelltRechnungsbetrages festge- stellt, so ist die Überzahlung von der SWG evb zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen fest- zustellen oder zeigt die eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die SWG evb den Verbrauch Ver- brauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch Durchschnitts- verbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigenberück- sichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(3) 6.3. Ansprüche nach Absatz (1) Ziff. 6.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden vorhergehen- den Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Zeitraum An- spruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
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Samples: Erdgasliefervertrag