Wirksamkeit Clause Samples
Wirksamkeit. Im Fall des Absatzes (1)(a)(ii) wird eine die Schuldverschreibungen fallig stellende Kundigung erst wirksam, nachdem die Zahlstelle (ss. 17 (1)) Kundigungserklarungen von Anleiheglaubigern erhalten haben, die zusammen Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von insgesamt mindestens 10% des Nennbetrags der sich zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindenden Schuldverschrei▇▇▇▇▇▇ halten. Eine solche Kundigungserklarung wird abweichend vom vorangehenden Satz sofort wirksam, wenn zum Zeitpunkt ihres Zugangs einer der Kundigungsgrunde gema(beta) Absatz (1)(a)(i) ▇▇▇▇ (b) bis (e) vorliegt und fortdauert. ss. 16 (Ersetzung der Anleiheschuldnerin; Sitzverlegung)
