Italienische Staatsbürger und EU-Bürger können Ersatzerklärungen gemäß. Art. 46 und 00 xxxxx X.X.X. Xx. 000 vom 28. Dezember 2000 verwenden. Die vom Kandidaten erklärten Tatsachen, Zustände und persönlichen Eigenschaften werden als gültig betrachtet, unbeschadet der Möglichkeit von Seiten der Universität Kontrollen, auch Stichproben, über deren Wahrheitsgehalt durchzuführen. Der Kandidat muss unibz zur Überprüfung der Erklärungen bei den zuständigen Stellen autorisieren.Die Kandidaten, die die unterzeichnete Erklärung nicht beilegen, werden vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen. Für Nicht-EU-Bürger, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten, gelten die Bestimmungen von Art. 3. D.P.R. 445/2000, die die Verwendung von Ersatzerklärungen gemäß Art. 46 und 00 xxx X.X.X. Xx. 000 vom 28. Dezember 2000 nur dann zulassen, wenn Tatsachen, Zustände und persönliche Eigenschaften nachgewiesen werden, die von italienischen öffentlichen Stellen zertifiziert werden können. Daher müssen bei Nicht-EU-Bürgern, mit Ausnahme des oben genannten Falles, Tatsachen, Zustände und persönliche Eigenschaften durch die Vorlage von Zertifikaten oder Bescheinigungen der zuständigen Behörde des ausländischen Staates nachgewiesen werden. Die Unterlagen von Nicht-EU-Bürgern werden telematisch übermittelt und können vom Verfahrensverantwortlichen überprüft werden, auch durch die Anforderung des Papierdokumens. Der Kandidat muss unibz des weiteren zur Überprüfung der eingereichten Unterlagen bei den zuständigen Stellen autorisieren. Die Kandidaten, die die unterzeichnete Erklärung nicht beilegen, werden vom Bewertungsverfahren ausgeschlossen.
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