Eigentumsvorbehalt. 1. Alle von der Firma Reinders gelieferten Produkte bleiben im Eigentum der Firma Reinders, bis der Kunde allen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Reinders im Zusammenhang mit einer mit der Firma Reinders geschlossenen Vereinbarung zur Lieferung von Produkten nachgekommen ist, einschließlich Ansprüchen aus einer solchen Vereinbarung aufgrund von Mängeln in der Vertragserfüllung.
2. Ein Kunde, der als Wiederverkäufer auftritt, ist nicht berechtigt, die Produkte, die dem Eigentumsvorbehalt der Firma Reinders unterliegen, zu verkaufen oder weiterzuleiten, auch nicht, wenn dies im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäfts üblich ist.
3. Wenn der Kunde (teilweise) aus von der Firma Reinders gelieferten Produkten eine neue Sache bildet, bildet der Kunde diese Sache nur für die Firma Reinders und behält die neu gebildete Sache für die Firma Reinders, bis der Kunde alle aus der Vereinbarung geschuldeten Beträge vollständig beglichen hat; In diesem Fall hat die Firma Reinders bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung durch den Kunden alle Rechte als Eigentümer der neu gebildeten Sache.
4. Dem Kunden ist es nicht gestattet, beschränkte Rechte an Produkten, die dem Eigentumsvorbehalt der Firma Reinders unterliegen, zu begründen. Wenn Dritte (beschränkte) Rechte an Produkten begründen oder begründen wollen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen , wird der Kunde die Firma Reinders unverzüglich darüber informieren.
5. Auf den gelieferten Produkten, die durch Zahlung in das Eigentum des Kunden übergegangen sind und sich noch im Besitz der Firma Reinders befinden, behält sich die Firma Reinders hiermit ein besitzloses Pfandrecht vor zur zusätzlichen Sicherung von Forderungen, die nicht in Artikel 3:92 Absatz 2 BW genannt sind, die die Firma Reinders aus welchem Grund auch immer gegen den Kunden haben kann.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte getrennt von anderen Produkten mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum der Firma Reinders zu (lassen) halten.
7. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Schäden durch Feuer, Explosion und Wasser sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen der Firma Reinders auf Verlangen sofort zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber den Versicherern der Produkte aus diesen Versicherungen gehen, sobald die Firma Reinders dies wünscht, stillschweigend auf die Firma Reinders ...
Eigentumsvorbehalt. 5.1 Die gelieferten Güter bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen, die der Verkäufer aus Lieferung von Gütern oder Leistungen gegenüber dem Käufer hat oder bekommt, vollständig und einschl. der Zinsen und Kosten beglichen sind. Alle, durch die Güter oder in deren Zusammenhang entstandenen Kosten, gehen dennoch auf Rechnung des Käufers.
5.2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum der Güter auf den Käufer übergeht, ist es dem Käufer nicht erlaubt, die Güter zu belasten. Ausserdem ist es nicht erlaubt, die Güter auf eine Weise, die der normalen Betriebsführung fremd ist, zu veräussern.
5.3 Der Käufer wird die gelieferten Güter, deren Eigentum noch beim Verkäufer ruht, sorgfältig und erkennbar und identifizierbar (markiert und getrennt) als Eigentum des Verkäufers lagern.
5.4 Sollte der Käufer bezüglich seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug sein, oder falls er vermutlich in Verzug geraten wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter unverringert seiner übrigen Rechte sofort zurück zu nehmen. Der Käufer gibt dem Verkäufer hiermit unwiderruflich die Zustimmung, das Gebäude und/oder Gelände des Käufers hierzu zu betreten.
5.5 Nach Zurücknahme kreditiert der Verkäufer dem Käufer den Einkaufswert für den Verkäufer der zurückgenommenen Güter, abzüglich dem Betrag des Wertverlustes der Güter und abzüglich der Kosten, die dem Verkäufer bezüglich der Rücknahme entstanden sind.
5.6 Der Käufer wird im Falle der Beschlagnahmung, des Zahlungsaufschubs oder Konkurses, den Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Konkursverwalter unverzüglich bezüglich dieses Eigentumsvorbehalts unterrichten; der Käufer wird den Verkäufer bezüglich der entstandenen Situation unverzüglich informieren.
Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt, in dem sämtliche Forderungen - aus diesen oder früheren Lieferungen - des Verkäufers vollständig beglichen sind, im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Die Waren können sofort vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder der Verkäufer Grund zur Annahme hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten gehen zulasten des Käufers. Bei Rücknahme erfolgt eine Gutschrift auf der Grundlage des Wertes, den die Waren bei der Rücknahme offensichtlich haben. Der in diesem Artikel vereinbarte Eigentumsvorbehalt ändert nichts an der Tatsache, dass die Gefahr der Verwendung und der Lagerung der gelieferten Waren – alles im weitesten Sinne des Wortes - zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung auf den Käufer übergeht.
Eigentumsvorbehalt. 10.1. Alle von dem Lieferanten gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf alle im Rahmen einer Vereinbarung an den Abnehmer gelieferten oder noch zu liefernden Waren vollständig nachgekommen ist. Das Obige findet auf alle Forderungen wegen irgendeines Versäumnisses des Abnehmers bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten im Rahmen solcher Vereinbarungen entsprechend Anwendung.
10.2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen. Diese Bestimmung zielt auf eine güterrechtliche Umsetzung ab; ein Verstoß gegen das im ersten Satz bezeichnete Xxxxxx hat somit zur Folge, dass kein Pfandrecht zustande kommt bzw. kein Recht an den Waren begründet wird.
10.3. Der Abnehmer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – insofern und insoweit erforderlich – ausschließlich im Rahmen der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu veräußern. Der Abnehmer ist gehalten, diese Waren ebenfalls nur unter der Bedingung des verlängerten Eigentumsvorbehalts gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel zu liefern. Wenn die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen für den Abnehmer angemessenerweise nicht mehr möglich oder zu erwarten ist, ist der Abnehmer gehalten, den Lieferanten über einen anstehenden Verkauf unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Eigentumsvorbehalt. (1) Alles, was von Ronell aufgrund des Vertrags geliefert wird, bleibt Eigentum von Ronell, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit Ronell geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle von FHT gelieferten Produkte bleiben Eigentum von FHT, bis Sie den gesamten fälligen Betrag bezahlt haben.
2. Sie dürfen diese Produkte nicht verpfänden oder anderweitig belasten und müssen sie als erkennbares Eigentum von FHT aufbewahren.
3. Sollte ein Dritter die Produkte pfänden oder ein Recht daran geltend machen wollen, benachrichtigen Sie FHT bitte schnellstmöglich.
4. Sie sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl versichert zu halten. Auf Verlangen von FHT kann FHT Einsicht in die Versicherungspolice nehmen.
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle von Pneuparts gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Pneuparts, bis Sie den gesamten fälligen Betrag bezahlt haben.
2. Sie dürfen diese Produkte nicht verpfänden oder anderweitig belasten und sie als erkennbares Eigentum von Pneuparts aufbewahren.
3. Sollte ein Dritter die Produkte beschlagnahmen oder ein Recht darauf geltend machen wollen, benachrichtigen Sie Pneuparts bitte so schnell wie möglich.
4. Sie sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl versichert zu halten. Wenn Pneuparts dies verlangt, kann Pneuparts die Versicherungspolice einsehen.
Eigentumsvorbehalt. 1. Sämtliche Produkte bleiben Eigentum von WKP bis der Abnehmer all seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Bis zu dem Zeitpunkt hat der Abnehmer die Produkte ausschließlich im Namen von WKP in Besitz. Der Abnehmer darf die Produkte nicht veräußern, außer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit, er darf die Produkte nicht im Rahmen einer Sicherheitsleistung Dritten übertragen, liefern, verpfänden oder auf andere Weise belasten.
2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte, die ihm noch nicht in Eigentum übertragen wurden, separat von anderen Produkten und deutlich als Eigentum von WKP gekennzeichnet, zu lagern.
Eigentumsvorbehalt. 11.1 Das Eigentum an allen von Kjelvik International an den Käufer gelieferten Waren, sowohl für bezahlte als auch für unbezahlte, geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer alles beglichen hat, worauf Xxxxxxx International gemäß allen (Kauf- Verträgen mit dem Käufer und in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten, einschließlich Zinsen und (außergerichtlicher) Inkassokosten, Anspruch hat oder was Kjelvik International zusteht.
11.2 Kjelvik International verliert sein (mit Vorbehalt belegtes) Eigentum nicht, wenn und/oder weil der Käufer die Waren, die er von Kjelvik International erhalten hat, verarbeitet oder bearbeitet. Der Käufer wird auf jeden Fall - automatisch - die Waren für Kjelvik International aufbewahren.
11.3 Wenn Kjelvik International ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes das Eigentum trotzdem verliert, hat der Käufer auf das erstes Ersuchen seitens Kjelvik International alle erforderliche Mitwirkung zu leisten, um ein Pfandrecht, ob nun besitzlos oder nicht, auf die jeweiligen Waren für Kjelvik International zu begründen.
11.4 Der Käufer ist, ungeachtet der Bestimmungen des ersten Absatzes, befugt, von Kjelvik International erhaltene Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verkaufen. Kjelvik International ist jederzeit berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass dieser den Verkauf und die Lieferung der Waren erst dann vornimmt, wenn für Kjelvik International ein besitzloses Pfandrecht auf den jeweiligen Waren begründet wurde. Xxxxxx Xxxxxxx International dem Käufer dieses Verlangen bekannt gibt, erlischt die im ersten Satz dieses Absatzes genannte Befugnis automatisch.
11.5 Wenn der Käufer gegenüber Kjelvik International bei der korrekten und/oder rechtzeitigen Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen im Sinne des ersten Absatzes säumig ist, erlischt die im vorigen Absatz genannte Befugnis automatisch. Sie leben - mit rückwirkender Kraft - wieder auf, wenn der Käufer seine überfälligen Verpflichtungen doch noch erfüllt hat.
11.6 Für Waren, die auf der Grundlage dieses Artikels zurückgenommen wurden, wird dem Käufer der B-to-B-Marktwert dieser Waren am Tag der Rücknahme gutgeschrieben.
Eigentumsvorbehalt. 11.a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur voll- ständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Vertragspartner unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Vertragspartner ohne aus- drückliche Zustimmung untersagt.
11.b. Seine aus der Weiterveräußerung oder einem sons- tigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware ent- stehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen berechtigt. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner sei- nen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt. Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abge- tretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
11.c. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen durch Dritte hat der Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
11.d. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
11.e. Sollte der Vertragspartner seine Mitwirkung an den vorstehenden Verpflichtungen, insbesondere an der Herausgabe der gelieferten Ware, verweigern, nachdem er dazu aufgefordert wurde, ist er zur Zahlung einer sofort fälligen Buße in Höhe von 5 % des geschuldeten Rechnungsbetrages verpflichtet, und zwar für jeden Tag, den er mit der Rückgabe in Verzug bleibt.