Eigentumsvorbehalt Voorbeeldclausules

Eigentumsvorbehalt. 5.1 Die gelieferten Güter bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen, die der Verkäufer aus Lieferung von Gütern oder Leistungen gegenüber dem Käufer hat oder bekommt, vollständig und einschl. der Zinsen und Kosten beglichen sind. Alle, durch die Güter oder in deren Zusammenhang entstandenen Kosten, gehen dennoch auf Rechnung des Käufers. 5.2 Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Eigentum der Güter auf den Käufer übergeht, ist es dem Käufer nicht erlaubt, die Güter zu belasten. Ausserdem ist es nicht erlaubt, die Güter auf eine Weise, die der normalen Betriebsführung fremd ist, zu veräussern. 5.3 Der Käufer wird die gelieferten Güter, deren Eigentum noch beim Verkäufer ruht, sorgfältig und erkennbar und identifizierbar (markiert und getrennt) als Eigentum des Verkäufers lagern. 5.4 Sollte der Käufer bezüglich seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug sein, oder falls er vermutlich in Verzug geraten wird, ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Güter unverringert seiner übrigen Rechte sofort zurück zu nehmen. Der Käufer gibt dem Verkäufer hiermit unwiderruflich die Zustimmung, das Gebäude und/oder Gelände des Käufers hierzu zu betreten. 5.5 Nach Zurücknahme kreditiert der Verkäufer dem Käufer den Einkaufswert für den Verkäufer der zurückgenommenen Güter, abzüglich dem Betrag des Wertverlustes der Güter und abzüglich der Kosten, die dem Verkäufer bezüglich der Rücknahme entstanden sind. 5.6 Der Käufer wird im Falle der Beschlagnahmung, des Zahlungsaufschubs oder Konkurses, den Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Konkursverwalter unverzüglich bezüglich dieses Eigentumsvorbehalts unterrichten; der Käufer wird den Verkäufer bezüglich der entstandenen Situation unverzüglich informieren.
Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehö render Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Xxxxxx 6 auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran ein Miteigentum in Höhe seines Fakturenwertes erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer vorrangigen Sicherungshypothek ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderun...
Eigentumsvorbehalt. 10.1. Alle von dem Lieferanten gelieferten Waren bleiben das Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer all seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in Bezug auf alle im Rahmen einer Vereinbarung an den Abnehmer gelieferten oder noch zu liefernden Waren vollständig nachgekommen ist. Das Obige findet auf alle Forderungen wegen irgendeines Versäumnisses des Abnehmers bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten im Rahmen solcher Vereinbarungen entsprechend Anwendung. 10.2. Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, die unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verpfänden oder Dritten ein anderes Recht daran einzuräumen. Diese Bestimmung zielt auf eine güterrechtliche Umsetzung ab; ein Verstoß gegen das im ersten Satz bezeichnete Xxxxxx hat somit zur Folge, dass kein Pfandrecht zustande kommt bzw. kein Recht an den Waren begründet wird. 10.3. Der Abnehmer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – insofern und insoweit erforderlich – ausschließlich im Rahmen der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit zu veräußern. Der Abnehmer ist gehalten, diese Waren ebenfalls nur unter der Bedingung des verlängerten Eigentumsvorbehalts gemäß den Bestimmungen in diesem Artikel zu liefern. Wenn die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen für den Abnehmer angemessenerweise nicht mehr möglich oder zu erwarten ist, ist der Abnehmer gehalten, den Lieferanten über einen anstehenden Verkauf unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren verbleiben ausschließlich im Eigentum des Verkäufers, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Käufer alle Forderungen im Zusammenhang mit dieser Lieferung oder früheren Lieferungen des Verkäufers an den Käufer in voller Höhe beglichen hat. Die Waren können unverzüglich vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder der Verkäufer Grund zu der Annahme hat, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei der Rücknahme wird ein Betrag auf Basis des Werts gutgeschrieben, den die Waren zum Zeitpunkt der Rücknahme offensichtlich haben. Der Eigentumsvorbehalt in diesem Artikel gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Gefahr im Zusammenhang mit der Nutzung und der Lagerung der gelieferten Waren (und zwar im weitesten Sinne des Wortes) ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ablieferung an den Käufer übergeht.
Eigentumsvorbehalt a) Alle von Xxxxxxxxxx vermieteten Geräte und Gegenstände bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters. b) Verkauf, Verleih, Überlassung an Dritte oder das Entfernen von vermieteten Gegenständen aus den Mieträumen, ist nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung gestattet.
Eigentumsvorbehalt. 7.1. Alle zum Zwecke des Verkaufs gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben das ausschließliche Eigentum der Tierarztpraxis bis alle Forderungen, die die Tierarzt- praxis gegenüber ihrem Auftraggeber hat oder haben wird, einschließlich der in 3:92 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Forderungen, vollständig bezahlt sind. 7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum der Tierarztpraxis aufzu- bewahren. 7.3 Die Tierarztpraxis ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch beim Auftraggeber befindlichen Waren zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu befinden droht.
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
Eigentumsvorbehalt. Die veräußerten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Verkaufspreises, der sich aus dem Grund- und Zubehörbetrag zusammensetzt, im Eigentum des Verkäufers. Im Falle des Weiterverkaufs behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, den Betrag zu fordern, der dem Wert der weiterverkauften Ware entspricht. Der genannte Eigentumsvorbehalt geht auf den Wiederverkaufspreis über. Nach der Lieferung der Ware übernimmt der Käufer sämtliche Risiken, einschließlich der Fälle höherer Gewalt und der Zerstörung, sowie die Kosten für die Lagerung. Die fehlende Zahlung eines der zum Datum der Fälligkeit zu zahlenden Betrages kann zur Rückforderung der Ware führen.
Eigentumsvorbehalt. 11.1 Das Eigentum an allen von Kjelvik International an den Käufer gelieferten Waren, sowohl für bezahlte als auch für unbezahlte, geht erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer alles beglichen hat, worauf Xxxxxxx International gemäß allen (Kauf- Verträgen mit dem Käufer und in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen oder Arbeiten, einschließlich Zinsen und (außergerichtlicher) Inkassokosten, Anspruch hat oder was Kjelvik International zusteht. 11.2 Kjelvik International verliert sein (mit Vorbehalt belegtes) Eigentum nicht, wenn und/oder weil der Käufer die Waren, die er von Kjelvik International erhalten hat, verarbeitet oder bearbeitet. Der Käufer wird auf jeden Fall - automatisch - die Waren für Kjelvik International aufbewahren. 11.3 Wenn Kjelvik International ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes das Eigentum trotzdem verliert, hat der Käufer auf das erstes Ersuchen seitens Kjelvik International alle erforderliche Mitwirkung zu leisten, um ein Pfandrecht, ob nun besitzlos oder nicht, auf die jeweiligen Waren für Kjelvik International zu begründen. 11.4 Der Käufer ist, ungeachtet der Bestimmungen des ersten Absatzes, befugt, von Kjelvik International erhaltene Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu verkaufen. Kjelvik International ist jederzeit berechtigt, vom Käufer zu verlangen, dass dieser den Verkauf und die Lieferung der Waren erst dann vornimmt, wenn für Kjelvik International ein besitzloses Pfandrecht auf den jeweiligen Waren begründet wurde. Xxxxxx Xxxxxxx International dem Käufer dieses Verlangen bekannt gibt, erlischt die im ersten Satz dieses Absatzes genannte Befugnis automatisch. 11.5 Wenn der Käufer gegenüber Kjelvik International bei der korrekten und/oder rechtzeitigen Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen im Sinne des ersten Absatzes säumig ist, erlischt die im vorigen Absatz genannte Befugnis automatisch. Sie leben - mit rückwirkender Kraft - wieder auf, wenn der Käufer seine überfälligen Verpflichtungen doch noch erfüllt hat. 11.6 Für Waren, die auf der Grundlage dieses Artikels zurückgenommen wurden, wird dem Käufer der B-to-B-Marktwert dieser Waren am Tag der Rücknahme gutgeschrieben.
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle von Pneuparts gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Pneuparts, bis Sie den gesamten fälligen Betrag bezahlt haben. 2. Sie dürfen diese Produkte nicht verpfänden oder anderweitig belasten und sie als erkennbares Eigentum von Pneuparts aufbewahren. 3. Sollte ein Dritter die Produkte beschlagnahmen oder ein Recht darauf geltend machen wollen, benachrichtigen Sie Pneuparts bitte so schnell wie möglich. 4. Sie sind verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu versichern und gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl versichert zu halten. Wenn Pneuparts dies verlangt, kann Pneuparts die Versicherungspolice einsehen.