Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchedem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenForde- rungen, die der Verkäufer wir gegenüber dem Kunden Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen Er- satzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen Leis- tungen nachträglich erwirbterwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer oder die Er- satzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Erfül- lung unserer Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung und alle sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung Weiterveräu- ßerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Rechnungswertes bereits jetzt an den Verkäufer uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbe- haltes ist der Kunde Käufer zum Besitz und Gebrauch Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag nachkommt und sich ins- besondere nicht in Zahlungsverzug befin- det. Befindet sich der Käufer in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen Ver- pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag nicht nach und hat der Verkäufer haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer können wir den Kaufgegenstand Kauf- gegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung mit angemessener angemesse- ner Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis Kauf- preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich best- möglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere ins- besondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegen- standes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, eines Werkun- ternehmerpfandrechts hat der Kunde dem Verkäufer Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen informieren und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senunseren Eigen- tumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden wer- den müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen von uns ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichWir verpflichten uns insoweit, die ihm zustehenden Sicherungen uns zu- stehenden Sicherheiten insoweit freizugebenfreizuge- ben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungensichernden Forde- rungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: klimatechnik.team, www.fleuren.de, www.otten.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchedem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Verkäufer gegenüber dem Kunden Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Zusammenhang normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit dem Kaufgegenstandder Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, z. B. auf- grund von Reparaturen ob die Kaufsache ohne oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtnach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Letzteres gilt nichtDer Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, wenn die Reparatur Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt Käufer erfolgt stets namens und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Vorraussetzung gestattetVerkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte Sache des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtKäufers als Hauptsache anzusehen ist, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtgilt als vereinbart, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat Zur Sicherung der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und Forderung der Verkäuferin gegen den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostentritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten eingezogen werden könnenerwachsen. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtBezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Samples: www.inro-rohstoffe.de, www.inro-et.de, www.inro-et.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Das rechtliche Eigentum des Verkäufers an allen gelieferten Waren verbleibt bei Mondi, bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für der Kunde alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandjeweiligen Vertrag geschuldeten Beträge an Mondi bezahlt hat und alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Mondi aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, z. B. auf- grund die noch im Eigentum von Reparaturen Mondi stehende Ware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtWasserschäden auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Letzteres gilt nichtDer Kunde ist verpflichtet, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen Ware stets so zu lagern, dass ihre Identifizierung sowohl allgemein als auch anhand von Rechnungen über sie möglich ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Der Kunde ist berechtigt, die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung Ware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Geschäftsverkehrs zu veräußern. Die aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt tritt er hiermit im Voraus an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz Mondi ab und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle für die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenDurchsetzbarkeit einer solchen Abtretung erforderlichen Publizitätserfordernisse, als ihr Wert wie z.B. die Eintragung in die Buchhaltung und die Mitteilung der Abtretung und des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber, zu sichern- erfüllen. Veräußert der Kunde Waren, an denen Mondi Miteigentum hat, so erstreckt sich die Abtretung auf die eingehenden Beträge im gleichen Umfang wie dieses Miteigentum. Mondi ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware durch den ForderungenKunden erfolgt für Mondi, soweit diese noch ohne dass für Mondi daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen, Mondi nicht beglichen sindgehörenden Gegenständen verarbeitet, um mehr als 10 % übersteigt.so erwirbt Mondi

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Samples: www.mondigroup.com, www.mondigroup.com, www.mondigroup.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Verkäuferin behält sich an allen Lieferungen das Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen sowie sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Firma X. Xxxxxxx Söhne Verwaltungsgesellschaft mbH und aller Unternehmen, an denen die Verkäuferin oder diese mit mindestens 25 % beteiligt sind, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer darf die Waren verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er ist nicht berechtigt die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Wird die Ware mit anderen verarbeitet oder vermischt, so erfolgt die Herstellung für uns, und wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache anteilmäßig. Der Käufer überträgt der Verkäuferin ferner schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf unserer Waren, bzw. anteilmäßig aus dem Verkauf der durch Verarbeitung oder Vermischung hergestellten Produkte. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Erfüllung sämtlicher eines Werks- oder Liefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung gleichen Umfang im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass Voraus an die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenVerkäuferin abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtVerkäuferin wird die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange er der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenZahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer hat Verkäuferin auf Verlangen die PflichtAnschriften der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Abtretung an Verkäuferin zu unterrichten. den Kaufgegenstand während Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung des Eigentums der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Verkäuferin oder der an Verkäuferin abgetretenen Forderungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenunterrichten. Der Verkäufer verpflichtet sichKäufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, abgetretenen Forderungen als ihr Wert Treuhänder der Verkäuferin einzuziehen. Er hat die zu sichern- den Forderungeneingezogenen Beträge, soweit diese noch nicht beglichen die Forderungen der Verkäuferin fällig sind, sofort an die Verkäuferin abzuführen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit nach Xxxx der Verkäuferin zur Freigabe verpflichtet.

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Samples: www.knittel.de, www.knittel.de

Eigentumsvorbehalt. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum vom Verkäufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen des Verkäufers aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses im Eigentum (Vorbehaltsware) des Verkäufers. Bei Her- gabe von Wechseln oder Schecks gilt Satz 1 bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchezu deren Einlösung entsprechend. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Käufer ver- wahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für alle Forderungenden Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Ei- gentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen bzw. die Vorbehaltsware nicht vollständig bezahlt ist, darf der Verkäufer gegenüber dem Kunden Käufer die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch an Dritte zur Sicherheit übereignen. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit die uns gehörende Vor- behaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Ab- nehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen die Ab- tretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbei- tung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtre- tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir wer- den jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verar- beitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Käufers bleibt bestehen. So- fern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandeinem Liefergeschäft vereinbart, z. B. auf- grund von Reparaturen dass nach Zahlung des Kaufpreises (in bar oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtdurch Scheck) unter Einbe- ziehung des Verkäufers ein Wechselausgestellt wird (Scheck- oder Wechselverfahren), erlöschen die vorgenannten Sicherungsrechte des Verkäufers erst dann, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen er aus allen Haftungsrisiken des- nachgeschalteten Wechselgeschäftes entlassen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso Wir sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostenverpflichtet, die zur Aufgebung uns zustehenden Sicher- heiten insoweit auf Verlangen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit Käufers freizugeben, als ihr diese zur Sicherung unserer Forderungen vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert die unserer zu sichern- den Forderungen, soweit diese sichernden und noch nicht beglichen sind, getilgten Forderungen um mehr als 10 20% übersteigtübersteigen. Wir sind berechtigt, bei vertrags- widrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

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Samples: www.ehrhardtpack.com, www.ehrhardtpack.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Eigentum an den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, erfüllt sind. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. § 6 Umtausch/Rücknahme Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Produkte sind außerhalb des Gewährleistungsrechts von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Eine Rücksendung der Ware ist ausnahmsweise kulanzhalber gestattet, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Verkäufers vorliegt und die Rücksendung innerhalb 7 Tagen nach Erhalt der Ware frachtfrei in der Originalverpackung des Verkäufers, unbeschädigt und in hygienisch einwandfreiem Zustand erfolgt. Eine Rücknahme der Ware ist nur gegen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr möglich. Ergibt eine Überprüfung der Warenrücksendung, dass die oben genannten Rücknahmebedingungen erfüllt sind, so erstellt der Verkäufer gegenüber über den Rechnungsbetrag der Warenrücksendung abzüglich Bearbeitungsgebühr eine Gutschrift. Sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, wird der Gutschriftsbetrag dem Kunden Kundenkonto gutgeschrieben und kann bei späteren Zahlungen in Abzug gebracht werden. Sonderanfertigungen, Sterilware und Hygieneartikel bleiben von der Rücknahme generell ausgeschlossen. +00(0)0000 0000 0 +00(0)0000 0000 000 xxxx.xx@xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxx.xxx § 7 Liefer- und Leistungszeit Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die Erfüllung sämtlicher vereinbarter Verpflichtungen durch den Käufer, z.B. die Leistung von Vorauszahlungen. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machten, z.B. Störungen im Zusammenhang Betrieb oder in den Werken der Zulieferer, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderungen hinauszuschieben. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen. § 8 Gefahrübergang Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware ab Lager des Verkäufers auf den Käufer über. Falls der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Eratz für auf dem Transportweg entstandene Bruchschäden bzw. Fehlmengen oder Falschlieferungen ist nur möglich, wenn hierzu eine ordnungsgemäße Bestätigung des mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtTransport beauftragten Unternehmens vorgelegt wird. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Ohne eine solche Bestätigung können Reklamationen nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben anerkannt werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung § 9 Gewährleistung und Verpfändung untersagtHaftung Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Liefergegenstand trotz aller Sorgfalt mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so ist ihm die Weiterveräußerung liefert der Verkäufer nach seiner Xxxx unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht produktspezifisch in der Gebrauchsanweisung eine andere Frist genannt ist, und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Zeitpunkt der Vorraussetzung gestattetFeststellung des Mangels befinden, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an zur Besichtigung durch den Verkäufer abgetreten werdenbereitzuhalten. Während Vor etwaiger Rücksendung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Ware ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetunsere Zustimmung einzuholen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug Schlägt die Nachbesserung oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht die Ersatzlieferung nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtangemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Werden Gebrauchs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile gewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder aber für Mängel, die an den Produkten nach Überschreiten der gem. Gebrauchsanweisung vorgegebenen Haltbarkeits-/Verwendungsdauer auftreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Ersatzansprüche jeglicher Art, z.B. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenVerkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Sämtliche Kosten Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Rücknahme Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und der Ver- wertung Haftungsausschluss soweit gesetzlich zulässig ist. § 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kaufgegenstandes trägt der KäuferUN-Kaufrechts (CISG). Bei Zugriffen von DrittenErfüllungsort für Zahlung ist unser Geschäftssitz in Siegburg, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Erfüllungsort für Lieferung ist Neunkirchen-Seelscheid. Soweit gesetzlich zulässig, wird für die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattmittelbar ergebenden Streitigkeiten Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senso wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer trägt alle KostenFlexicare GmbH, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenXxx xxx Xxxxxxxxxx 0x, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.D-53721 Siegburg +00(0)0000 0000 0 +00(0)0000 0000 000 xxxx.xx@xxxxxxxxx.xxx xxx.xxxxxxxxx.xxx

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Anlagen bleiben Kosten, Eigentum des Verkäufers bis von NEUMAN. Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von NEUMAN stehenden Lieferung sowie zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen wertentsprechenden Versicherung verpflichtet. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden zustehender Ansprücheist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch NEUMAN zulässig. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von NEUMAN auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt NEUMAN Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der von NEUMAN bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von NEUMAN erforderlich oder nützlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Vorbehaltsware begründen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattbegründen wollen, hat der Kunde dies NEUMAN bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde zugleich mit der Veräußerung seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung Erwerber der Vorbehaltsware an NEUMAN ab. Eine Rücknahme von Lieferungen durch NEUMAN bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des Rücktransportes zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt Lasten des Verkäufers hinzuwei- senKunden gehen. Der Käufer trägt alle KostenEin über dem Schrottwert liegender Verwertungserlös ist aber dem Kunden anzurechnen. Werkzeuge, die NEUMAN zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenHerstellung der bestellten Produkte anfertigt, soweit sie nicht bleiben auch dann Eigentum von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat NEUMAN, wenn der Kunde die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtWerkzeugkosten bezahlt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Wir behalten uns das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (bei Lastschriftverfahren bis zur Erfüllung sämtlicher Unwiderruflichkeit) aus diesem Vertrag ihm gegen der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden zustehender Ansprücheund erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzuneh- men. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt jedoch stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungs- kosten anzurechnen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch bestehen als Sicherung für alle Forderungenunsere Saldoforderung aus der Geschäftsbeziehung. Der Besteller ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Kaufsache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, z. B. auf- grund von Reparaturen die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Ersatzteillieferungen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese antizipierte Forderungsabtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Er handelt jedoch dabei treuhänderisch. Sollte er das eingezogene Vermögen nicht gesondert verwalten und seinen Zahlungsverpflichtungen aufgrund Insolvenz nicht nachkom- men, führt dies auch zur persönlichen Haftung der Organmitglieder. Zur Einziehung der antizipiert abgetretenen Forderung sind wir jedoch auch stets selbst befugt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtalle zum Einzug erforderlichen Angaben macht; hierzu gehört auch die Aushändigung der diese Angaben dokumen- tierenden Unterlagen und Urkunden. Letzteres gilt nichtBei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Reparatur gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert Besteller wird oder fehlgeschlagen iststets für uns vorgenommen. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Wird die Gegenstände Kaufsache mit anderen uns nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)gehörenden Gegenständen verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräußerung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten dieselben Regelungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Vorraussetzung gestattetneuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte Sache des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senuns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenKunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigen- tum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten eingezogen werden könnenerwachsen. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichWir verpflichten uns, die ihm uns zustehenden Sicherungen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Unsere Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich. Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheAN. Der Eigentumsvorbehalt bleibt erstreckt sich auch bestehen für alle Forderungenauf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, die Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderem Material erwirbt der Verkäufer gegenüber dem Kunden AN Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen im Zusammenhang mit Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zum Wert des entstehenden Erzeugnisses. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern der Übergang der dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch AG erwachsenen Forderung auf den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen AN nicht ausgeschlossen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Alle Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Verkauf der gelieferten Ware oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte aus dem Verkauf solcher Erzeugnisse, an denen dem AN Miteigentum zusteht, tritt der AG schon jetzt - bei Miteigentum in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt Miteigentumsanteils an dem verkauften Erzeugnis - zur Sicherung an den Verkäufer abgetreten werdenAN ab. Während Der AG ist zur Einziehung der Dauer abgetretenen Forderungen solange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der AN ist auf Verlangen des Eigentumsvorbehaltes AG verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Xxxx freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten des AN die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Er ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern, - wenn der AG mit der Erfüllung einer ihm obliegenden Zahlungspflicht in Verzug geraten ist oder wenn er die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt oder wenn von ihm oder einem Dritten Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn aus anderen Umständen ersichtlich wird, dass der AG in Vermögensverfall geraten ist und zwar insoweit, als dies zur Sicherung der Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, erforderlich ist. Sind Forderungen des AG binnen eines Monats nach Herausgabe nicht beglichen, ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug AN berechtigt die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen versteigern zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichAG ist verpflichtet, dem AN unverzüglich zu unterrichten, wenn von einem Dritten in eine Vorbehaltsware oder ein Gegenstand, an dem der AN Miteigentum erlangt hat oder in eine an ihm abgetretene Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder durchgeführt werden. Kommt der AG mit der An-/Abnahme der Ware bzw. eines Teils der Ware oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so ist der AN nach angemessener Fristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreise vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, Auslagerungs- und Umlagerungskosten, Stillstandskosten etc. zu verlangen, es sei denn, der AG weist einen niedrigeren Schaden oder die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenNichtentstehung eines solchen Schadens nach. Bei vereinbarten Teilzahlungen gilt die Rücknahme der Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts als Rücktritt. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, als ihr Wert dass die Leistungsfähigkeit des AG gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und -einstellung, bei Ratenzahlung auch der Verzug des Käufers mit der Zahlung einer Rate, Antrag auf Eröffnung einen Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignungen von Umlaufvermögen etc. werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig. Der AN ist berechtigt, seine Leistung zu sichern- den Forderungenverweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtwenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des AG offensichtlich ist.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zu vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher künftigen Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen Reparaturen, Ersatzteillieferungen, sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtLeistungen), behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Letzteres gilt Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn die Reparatur durch wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Der Käufer ist berechtigt, die Gegenstände nicht weiterveräußertunter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, vermietetVermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, verliehen bzwwobei wir als Hersteller gelten. verschenkt und auch nicht Bleibt bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so ist ihm die Weiterveräußerung erwerben wir Miteigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern der Ware oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenabgetretenen Forderungen. Während Zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Forderung bleibt der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtKäufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange er der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungs- verzug befindetZahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Kommt Ist dies aber der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtderen Schuldner bekannt gibt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drittenalle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten unverzüglich Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf den Eigentumsvorbehalt Verlangen des Verkäufers hinzuwei- senKäufers insoweit Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Der Käufer Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer Besteller hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer aus- führen Lieferer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Lieferer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber vergleichbare Rechte vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Verkäufer verpflichtet sichBesteller ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen erforderlich sind, um mehr als 10 % übersteigtdiese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht zu erhalten.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehen- der Forderungen Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche(Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer. Bei Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldo- forderung des Verkäufers. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Verkäufer gegenüber dem Kunden Sache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtUmfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer. Letzteres gilt nicht, wenn Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltsware im obigen Sinne. Der Käufer darf die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Vorbehaltsware des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenabgetreten. Während Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der Dauer jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Eigentumsvorbehaltes ist Wertes der Kunde zum Besitz und Gebrauch Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes berechtigtist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er- mächtigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung aus dem der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte auf erste Anforderung zu erteilen, die zur Durchsetzung der Rechte des Verkäufers aus diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall an die Banken des Kunden he- rantreten und seinen Eigentumsvorbehalt nachkommt anzeigen und Zahlung an sich nicht in Zahlungs- verzug befindetverlangen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und Pfändungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Rechtsverfolgungskosten, die dem Verkäufer deshalb durch die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Pfändungspfand- gläubiger oder sonstige Personen entstehen, die sich eines Rechts an der Ware berühren, gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung des Eigentumsvor- behalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Wird die Ware aus einem der vorgenannten Gründe herausverlangt gestattet der Käufer dem Verkäufer das Betreten seiner Räume oder Grundstücks sowie die Abholung der gelieferten Ware. Wird Ware zurückgenom- men erfolgt dies auf Rechnung des Käufers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Verkäufer den Kaufgegenstand berechtigt, 25 % des Verwertungserlöses als Kosten- pauschale zu berechnen. Die gelieferte Ware ist vom Käufer herausverlangen gegen Feuer-, Wasser –und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche im Schadensfalle aus dieser Versicherung sind an den Verkäufer abgetreten. Ist aus Gründen des am Sitz des Käufers geltenden Rechts eine Sicherung nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des Verkäufers zu sorgen, die unter Verrechnung auf Berücksichtigung der am Sitz des Käufers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und für den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde Fall seiner Insolvenz dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Zugriffsmöglichkeiten gegen dem Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteröffnet.

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Samples: www.pacflex.de, www.buergofol.de

Eigentumsvorbehalt. 1, Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtforderung Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen Lieferers (Vorbehaltsware). Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung. 2, Der Empfänger ist berechtigt, über die Vorbehaltswerte im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen. Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. 3, Pfändungen der Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden. 4, Veräußert der Kunde Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er hiermit im Voraus die sich daraus ergebenen Kaufpreisforderungen an den Kunden zustehender AnsprücheLieferer ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist so lange befugt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstanddiese Forderungen einzuziehen, z. B. auf- grund von Reparaturen bis dies aufgrund eines Zahlungsverzuges oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur eines Vermögenverfalls durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird Lieferer untersagt wird. In diesem Falle hat der Schuldner dem Lieferer auf Verlangen über jede einzelne Forderung eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. 5, Im Falle des Zahlungsverzugs oder fehlgeschlagen istdes Vermögenverfalls ist der Lieferer berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Bis zur Erfüllung Befristete Forderungen werden dann sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Bargeldzahlung einzulösen. Hat der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt Lieferer zu Unrecht einen Vermögensverfall festgestellt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Aushändigung der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Vorbehaltsware verlangt, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter er schadensersatzpflichtig. Die Erfüllung der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern laufenden Kaufverträge kann von Vorauszahlung oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten Sicherstellung abhängig gemacht werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt6, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit so weit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 20% übersteigt.. Zusätzliche Kosten entstehen durch Umtausch. Diese sind in unseren Preisen nicht einkalkuliert. Wenn von Ihnen falsches Material bestellt worden ist und Sie einen Umtausch wünschen, müssen wir Ihnen leider 20% des Rechnungspreises hierfür berechnen. Sonderanfertigungen sind von jedem Umtausch ausgeschlossen. 1, Der Erfüllungsort für Lieferung ist der jeweilige Versandort des Lieferers, für Zahlungen stets der Hauptsitz des Lieferers. 2, Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das für den Lieferer zuständige Amtsgericht Lübeck, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Der Vertrag bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für alle Forderungen, die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtKauf zustehenden Forderungen. Letzteres gilt nichtAuf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenlaufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. Ist der Käufer Aufbauhersteller, solange tritt er seinen Verpflichtungen seine Forderungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Höhe des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt Kaufpreisanspruchs des Verkäufers hinzuwei- senfür den wei- terverkauften Kaufgegenstand ab. Der Käufer trägt alle Kostenist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, er- lischt die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenEinziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtist im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Die Diese Bedingungen sind Teil eines bedingten Verkaufs. Damit bleibt das Eigentum an der an den Käufer verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum gelieferten Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (insbesondere auf alle Forderungen aus dem aktuellen Kontensaldo) bei ROSEN. Bei nicht vollständiger oder nicht termingerechter Zahlung gibt der Käufer die betreffende Ware ohne weitere Aufforderung oder Rechtsschritte an ROSEN zurück. ROSEN behält die Eigentumsrechte an der gelieferten Ware, dem Material und sämtlichen Teillieferungen, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind, einschließlich der künftigen Forderungen aus zeitgleich geschlossenen oder später zu schließenden Verträgen. XXXXX verpflichtet sich, die ROSEN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheKäufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Ferner gilt diese Regelung in dem Fall, dass sämtliche Forderungen von ROSEN in einem Kontokorrent erfasst werden und dessen Saldo festgestellt und bestätigt wird. Sofern die Vorbehaltsware mit Ware des Käufers verarbeitet, vermengt oder vermischt wird, erwirbt ROSEN Anspruch auf Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Wird das Miteigentum von ROSEN infolge der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren hinfällig, überträgt der Käufer unverzüglich die Eigentumsrechte an der neuen Sache oder der verarbeiteten, vermisc hten oder vermengten Sache auf ROSEN, die dem Wert der Vorbehaltsware von ROSEN entspricht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Käufer sichert die Rechte für alle ForderungenROSEN auf seine Kosten. Der Käufer ist nur zu Weiterverkauf, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen oder anderweitiger Verwendung von Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandüblichen Geschäftsgang berechtigt, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist. Bis zur Erfüllung Dem Käufer ist jegliche sonstige Verwendung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung Vorbehaltsware von ROSEN untersagt. Ist ROSEN ist bei Verpfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Vorbehaltsware durch Dritte umgehend zu informieren. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, so sofern sie nicht von Dritten zu tragen sind. Räumt der Käufer seinen Kunden zusätzliche Fristen für die Zahlung des Kaufpreises ein, gelten für den Käufer hinsichtlich der weiterverkauften Ware die gleichen Regelungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts wie für Vorbehaltsware von ROSEN bei der Lieferung dieser Ware mit Eigentumsvorbehalt. Jeder andere Weiterverkauf ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die dem Käufer untersagt. Der Käufer tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte ursprünglich mit Eigentumsvorbehalt von ROSEN verkauften Xxxx mit sofortiger Wirkung an ROSEN ab. Diese dienen der Sicherung des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während Gegenwerts der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senVorbehaltsware. Der Käufer trägt alle Kostenist nur zum Weiterverkauf der Ware berechtigt, wenn die Einnahmen daraus für ROSEN entstehen. Behält sich XXXXX das Eigentumsrecht vor, gilt das nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von XXXXX ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Recht des Käufers zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenVerarbeitung der Vorbehaltsware wird hinfällig, soweit sie wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigterfüllt.

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Samples: www.rosen-group.com, contenthub.rosen-group.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme blei- ben alle Kaufgegenstände bis zur Erfüllung sämtlicher völligen Abdeckung sämt- licher aus diesem dem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheentstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Schwarzmüller. Der Eigentumsvorbehalt Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKaufgegenstand entstehen, z. B. auf- grund näm- lich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Ein- stell- und Versicherungskosten. Schwarzmüller ist berechtigt, Fahrzeugpapiere, beispiels- weise einen Einzelgenehmigungsbescheid oder die Zulas- sungsbescheinigung Teil II, bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten, sofern dieser für den Lie- fergegenstand ausgestellt wurde. Wenn von Reparaturen dritter Seite auf das Fahrzeug zugegriffen werden sollte, hat der Vertragspart- ner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Vertragspartner ist bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, ohne schriftliche Zu- stimmung von Schwarzmüller den Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtzu belasten. Letzteres gilt nichtVon einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Ver- tragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertrags- widrige Handlungen des Vertragspartners, wenn die Reparatur etwa durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Verfü- gung über das Eigentum von Schwarzmüller, Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Vertragspartners gegen Dritte, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits werden diese Ansprüche schon jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenSchwarzmüller abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt Kauf- gegenstand vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung Vertragspartner auf Verlangen von Xxxxxxx- xxxxxx auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolicen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren, sodass Auszahlungen der Rücknahme und Versicherung der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen Zustimmung von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senSchwarzmüller bedürfen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer Vertragspartner hat die Pflicht. den Kaufgegenstand , während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem ordnungsge- mäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen erforderlich werdende Repara- turen - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu lassen. Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Schwarzmül- ler vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisfor- derungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Dritt- schuldner an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu be- nachrichtigen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, den Lie- fergegenstand zurückzuverlangen und abzuholen, nachdem Schwarzmüller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Der Verkäufer verpflichtet sichVertragspartner ermäch- tigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefer- gegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmül- ler etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmen- den, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraft- fahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenVerwertung des Lie- fergegenstandes erforderlich sein, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungenwird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, soweit diese noch nicht beglichen sindSchätzgebühren, um mehr als 10 % übersteigtReparaturen, usw. auf offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Vertragspartner ver- zichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und auf weiter- gehende Ansprüche.

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Samples: www.schwarzmueller.com, www.schwarzmueller.com

Eigentumsvorbehalt. Die Diese Bedingungen sind Teil eines bedingten Verkaufs. Damit bleibt das Eigentum an der an den Käufer verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum gelieferten Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung (insbesondere auf alle Forderungen aus dem aktuellen Kontensaldo) bei ROSEN. Bei nicht vollständiger oder nicht termingerechter Zahlung gibt der Käufer die betreffende Ware ohne weitere Aufforderung oder Rechtsschritte an ROSEN zurück. ROSEN behält die Eigentumsrechte an der gelieferten Ware, dem Material und sämtlichen Teillieferungen, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind, einschließlich der künftigen Forderungen aus zeitgleich geschlossenen oder später zu schließenden Verträgen. XXXXX verpflichtet sich, die ROSEN zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheKäufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Ferner gilt diese Regelung in dem Fall, dass sämtliche Forderungen von ROSEN in einem Kontokorrent erfasst werden und dessen Saldo festgestellt und bestätigt wird. Sofern die Vorbehaltsware mit Ware des Käufers verarbeitet, vermengt oder vermischt wird, erwirbt ROSEN Anspruch auf Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware. Wird das Miteigentum von ROSEN infolge der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren hinfällig, überträgt der Käufer unverzüglich die Eigentumsrechte an der neuen Sache oder der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Sache auf ROSEN, die dem Wert der Vorbehaltsware von ROSEN entspricht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Käufer sichert die Rechte für alle ForderungenROSEN auf seine Kosten. Der Käufer ist nur zu Weiterverkauf, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Sachen oder anderweitiger Verwendung von Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandüblichen Geschäftsgang berechtigt, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist. Bis zur Erfüllung Dem Käufer ist jegliche sonstige Verwendung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung Vorbehaltsware von ROSEN untersagt. Ist ROSEN ist bei Verpfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Vorbehaltsware durch Dritte umgehend zu informieren. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, so sofern sie nicht von Dritten zu tragen sind. Räumt der Käufer seinen Kunden zusätzliche Fristen für die Zahlung des Kaufpreises ein, gelten für den Käufer hinsichtlich der weiterverkauften Ware die gleichen Regelungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts wie für Vorbehaltsware von ROSEN bei der Lieferung dieser Ware mit Eigentumsvorbehalt. Jeder andere Weiterverkauf ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die dem Käufer untersagt. Der Käufer tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte ursprünglich mit Eigentumsvorbehalt von ROSEN verkauften Xxxx mit sofortiger Wirkung an ROSEN ab. Diese dienen der Sicherung des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während Gegenwerts der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senVorbehaltsware. Der Käufer trägt alle Kostenist nur zum Weiterverkauf der Ware berechtigt, wenn die Einnahmen daraus für ROSEN entstehen. Behält sich XXXXX das Eigentumsrecht vor, gilt das nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von XXXXX ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Das Recht des Käufers zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenVerarbeitung der Vorbehaltsware wird hinfällig, soweit sie wenn der Käufer seine vertraglichen Pflichten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigterfüllt.

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Samples: www.rosen-group.com, www.rosen-group.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Befriedigung aller seiner Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheder Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungendann bestehen, die wenn einzelne oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt schließt künftige und bedingte Forderungen ein. Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erweitert und verlängert und in seinem gesamten Umfang als Kreditsicherheit bezeichnet. Bei Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer gegenüber als Hersteller und erhält gemäß § 950 BGB das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache. Hat der Käufer auch mit anderen Lieferanten vereinbart, dass diese allein oder teilweise als Hersteller anzusehen sind und werden deren Sachen ebenfalls mitverarbeitet, so steht dem Kunden Verkäufer das Miteigentum einer neuen Sache im Zusammenhang mit Verhältnis des objektiven Wertes der Ware des Verkäufers zur Zeit der Lieferung zu dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtobjektiven Wert der anderen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu. Letzteres gilt nichtDer Verkäufer erhält auch dann anteiliges (Mit-) Eigentum, wenn der Käufer die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird Ware mit seiner eigenen Ware oder fehlgeschlagen istder anderer Lieferanten untrennbar vermischt. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Hierfür gelten die §§ 847, 848 BGB. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist bei einer solchen Weiterveräußerung zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verpflichtet. Dem Käufer ist eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorraussetzung gestattet, dass die Eigentumsvorbehaltsware untersagt. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Vermischung – werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenzur Sicherung von dessen Forderungen abgetreten. Während Der Umfang der Dauer Abtretung entspricht im Wert dem weiteren veräußerten (Mit-) Eigentum des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senVerkäufers. Der Käufer trägt alle Kostenist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Aufgebung Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Kreditsicherheit durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der Kreditsicherheit des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Verkäufers dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtProzent, so ist der Verkäufer verpflichtet die überschüssige Kreditsicherheit nach seiner Xxxx freizugeben.

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Samples: www.stadler-metalle.de, www.stadler-metalle.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben HYDRO behält sich das Eigentum des Verkäufers an gelieferten und/oder eingebauten Produkten („Vorbehaltsware“) bis zur vollstän- digen Erfüllung sämtlicher aller aus diesem dem Vertrag ihm gegen den oder der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus wel- chem Rechtsgrund, zustehender AnsprücheForderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich HYDRO nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in HYDROs Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen. Der Kunde wird mit HYDRO eng zusammenarbeiten und alle Forderungennotwendigen Erklärungen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts zu Gunsten von HYDRO abgeben, falls das geltende Recht eine Registrierung vorschreibt. Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräu- ßerung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies im normalen Geschäftsbetrieb 10/2020 erfolgt. Nicht gestattet ist insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware. Eine et- waige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Namen und im Auftrag von HYDRO. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Produkten durch den Kun- den erwirbt HYDRO an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Auch die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehalts- ware im Sinne dieser Bedingung. Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus an HYDRO in Höhe von HYDROs Mitei- gentumsanteil ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle Ansprüche an HYDRO ab, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden ihm im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandExport gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, z. B. auf- grund von Reparaturen insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, HYDRO nicht gehörenden Waren (ohne oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtnach Verarbeitung) verkauft, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an HYDRO abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte den Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange HYDRO diese Ermächtigung nicht widerruft. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich in Höhe der Rechnungswerte HYDRO zustehenden Forderungen an HYDRO abzuführen. Auf Verlangen des Verkäufers bereits jetzt Kunden wird HYDRO das Eigentum an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz Vorbehaltsware und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen an HYDRO abgetretenen Forderungen an diesen insoweit freizugebenzurückübertragen, als ihr deren Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Wert der HYDRO gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller Organon aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheder Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen das Eigentum von Organon. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Besteht im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung Rahmen der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter behält sich Organon das Eigentum an der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferanerkannten Salden vor. Bei Zugriffen von Drittenvertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Pfändung Zahlungsverzug, ist Organon berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) zurückzunehmen. Im Falle des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware dürfen wir die Geschäftsräume des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattKäufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Xxxxxxx nach im Voraus erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senabzüglich angemessener Verwertungskosten. Der Käufer trägt alle Kostenist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt bis zur Aufgebung vollständigen Tilgung aller Forderungen von Organon die ihm aus solchen Verkäufen entstehenden Forderungen in Höhe des Zugriffs Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatz- steuer) gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Organon ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Xxxxxxx, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichtet sich Xxxxxxx, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann Organon verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Käufers zur Einziehung der Forderungen. Im Übrigen darf der Käufer die Vorbehaltsware ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Organon weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Dritte hat er auf das Eigentum von Organon hinzuweisen und Organon unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Organon die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenKlage nach § 771 ZPO zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenhaftet der Käufer für den Organon entstandenen Ausfall. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, als ihr Wert die Wasser und Diebstahl zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtversichern.

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Samples: www.organon.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenBezahlung sämtlicher, die der Verkäufer Printbox gegenüber dem Kunden zustehender Forderungen im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandEigentum von Printbox. Der Kunde ist auf Verlangen von Printbox verpflichtet, z. B. auf- grund die Ware sofort an Printbox oder einen von Reparaturen Printbox beauftragten Dritten zur Sicherstellung herauszugeben. Darüber hinaus ist Printbox oder Ersatzteillieferungen ein von Printbox beauftragter Dritter berechtigt, die Ware abzuholen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Kunden zu betreten. Nach vorheriger schriftlicher Anzeige ist Printbox innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des diesbezüglichen Schreibens berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt bestehende Ware und mögliche andere Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten. Die Gutschrift über den Verwertungserlös gilt als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Kunde hat Printbox von allen Zugriffen Dritter auf das Eigentum von Printbox - insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen - sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtvon allen am Eigentum von Printbox eintretenden Schäden zu unterrichten. Letzteres gilt nichtEr ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten - einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, wenn die Reparatur Printbox durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen isteinen Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Bis Der Kunde ist zur Erfüllung Weiterveräußerung und Weiterverwendung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen Weiterveräußerung bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werdeneiner Weiterverwendung an Printbox ab. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Printbox verpflichtet sich für den Fall, dass der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung Betrag der im gewöhnlichen Geschäftsgang unter voraus abgetretenen Forderungen den Betrag der Vorraussetzung gestattetgesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe einen darüber hinausgehenden Überschuss der Rechnungswerte Außenstände auf Verlangen des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenKunden nach Auswahl von Printbox freizugeben. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtist, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Printbox nachkommt, zur Einziehung der Forderungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich der ordnungsgemäßen Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung bis zu einem jederzeit möglichen Widerruf durch Printbox ermächtigt. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht des Kunden zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Der Kunde hat nicht in Zahlungs- verzug befindetdas Recht, durch Abtretung über seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach Weiterverwendung zu verfügen und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen ausdrückliches Verlangen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtPrintbox seinen Schuldnern eine Forderungsabtretung anzuzeigen.

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Samples: www.printbox.info

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher aller Forderungen aus diesem der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer und bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor, § 449 BGB. Der Auftraggeber tritt alle Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus dem Verkauf der ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Xxxx mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber an den Auftragnehmer in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware (zuzüglich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Auftraggeber ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber dem Auftragnehmer ist. Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereigenen. Pfändung oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag ihm berechtigt, wenn Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. Wird die Ware gemeinsam mit anderen Waren, die dem Auftragnehmer nicht gehören, verkauft, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreisforderungen mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages als erstrangig an den Kunden zustehender AnsprücheAuftragnehmer abgetreten u. z. in Höhe seiner Forderungen aus der gelieferten Ware. Der Eigentumsvorbehalt bleibt gilt auch bestehen für alle Forderungenbis zur Tilgung anderer Forderungen des Auftragnehmers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Etwaige Sicherheiten gibt der Auftragnehmer frei, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert sofern die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigtübersichert sind. Werden die Waren des Auftragnehmers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig das Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eigene Interventionen notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

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Samples: fensterzubehoer.exte.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben (1)Das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden zustehender AnsprücheBesteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenDas gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. (2)Der Besteller ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen ordent-lichen Geschäftsgang zu veräußern oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtzu verarbeiten. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn sie von Dritterwerbern nicht sofort bezahlt wird. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Ver-arbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbe-haltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Ver-mischung im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltsware zum Wert der anderen Waren. (3)Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forde-rungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach-kommt. Auf Verlangen hat der Besteller die ange-tretenen Forderungen und deren Schuldner mitzu-teilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. (4)Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Be-steller unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lager-räume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Zur Geltend-machung des Eigentumsvorbehaltes ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher. (5)Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z. B. Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Sicherungen Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu bezahlen. (6)Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Ab-nehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte be- einträchtigen können. Er ist verpflichtet, die Vorbe-haltsware unverzüglich gegen Diebstahl, Maschinen-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. (7)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher-heiten auf Verlangen des Bestellers und nach unse-rer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

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Samples: mydmscloud.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchedem Vertragsverhältnis unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Käufer ist für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist zur pfleglichen Behandlung der Kunde zum Besitz Ware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer unverzüglich zu widersprechen und Gebrauch die Verkäuferin zur Wahrung ihrer Rechte unverzüglich zu benachrichtigen. Für Wiederverkäufer gilt, dass diese berechtigt sind, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des Kaufgegenstandes Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und verpflichtet sich, erlangte Wechsel oder Schecks auf Verlangen der Verkäuferin an diese weiter zu reichen; dies gilt unabhängig von einer eventuellen Weiterverarbeitung der Ware. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung unbeschadet des Rechtes der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, berechtigt, solange er . Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt Vertragsverhältnis nicht nach, ist die Verkäuferin berechtigt, die Forderung einzuziehen. Pfändungen und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetSicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug Eine Aufrechnung kann nur mit von uns anerkannten oder kommt er seinen Verpflichtungen rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erfolgen, nachdem dies schriftlich angekündigt wurde. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bleibt auf Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gleichen Vertragsverhältnis beschränkt. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichts der Ausrüstung oder des Designs stellen keine Abweichungen von der vereinbarten Sollbeschaffenheit dar. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach und hat Xxxx des Käufers zur Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Die Kosten dieser Nacherfüllung tragen wir. Wir behalten uns aber vor, die Xxxx des Käufers abzulehnen, wenn die gewählte Art der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall bleibt der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sendie jeweils andere Alternative beschränkt. Der Käufer trägt kann in folgenden Fällen vom Kauf zurücktreten: • wenn wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, • wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnen, • wenn die Nacherfüllung in anderer Weise fehlschlägt oder • wenn sich die Nacherfüllung über eine angemessene, durch den Käufer gesetzte Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert. Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn der Verkäuferin nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, ist eine Haftung für weitergehende Schäden, wie Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten von uns verletzt werden, die Ursache des Schadens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Soweit vorstehend eine Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies entsprechend für Ansprüche wegen Verletzung von Nebenpflichten, Verschuldens bei Vertragsschluss und deliktische Ansprüche sowie für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz sowie wegen anfänglichen Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nachfolgende Bestimmungen aus § 9 gelten nur, sofern der Käufer kein Verbraucher ist. Bei Transportschäden müssen Entschädigungsansprüche durch den Empfänger gesichert werden, indem die Versanddienstleister bzw. deren Vertreter unverzüglich zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden. Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen vor Abnahme der Ware durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Paketsendungen ist vor der Abnahme beschädigter Pakete der Schaden durch den Versanddienstleister zu bescheinigen. Sind die Schäden erst nach dem Auspacken feststellbar, muss der beauftragte Versanddienstleister unverzüglich schriftlich zur Besichtigung des Schadens aufgefordert werden. Steril verpackte oder klinisch reine Xxxx wird nur unter der Voraussetzung zurückgenommen und gutgeschrieben, dass diese Ware in der ungeöffneten Originalverpackung an uns zurückgelangt. Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns DRK-Service GmbH, Xxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxx, Telefonnummer 030/868778-222, Fax: 030/868778-223, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns DRK-Service GmbH, c/o Fiege Logistik Stiftung und Co. KG Xxxxxxxxxx Xxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxxx zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Aufgebung des Zugriffs Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie Funktionsweise der Waren nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtnotwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

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Samples: www.rotkreuzshop.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zum völligen Kontoausgleich, wobei Wechselzahlungen erst mit der Einlösung als Erfüllung angesehen werden, bleiben die gelieferten Waren aus allen vom Lieferer gemachten Lieferungen dessen Eigentum. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne das für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die gelieferte Xxxx mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrages seine Herausgabe-, Eigentums- bzw. Mieteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für den Kunden zustehender AnsprücheLieferer. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungenstehende Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Sämtliche ihm aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt er im voraus an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Sind die Forderungen des Lieferers fällig, so hat der Verkäufer gegenüber Besteller eingezogene Beträge gesondert aufzubewahren und sofort an den Lieferer abzuführen. Der Besteller hat dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund Lieferer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtInterventionen trägt der Besteller. Letzteres gilt nicht, wenn Übersteigt der Wert der angegebenen Sicherungen die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Forderungen des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Lieferers um insgesamt mehr als 20 Prozent, so ist ihm der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Übertragung verpflichtet. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens; bei Zahlungseinstellung, Geschäftsauflösung sowie bei Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss eines Moratoriums erlöschen die Weiterveräußerung Rechte des Bestellers zur Verarbeitung und Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zur Erziehung der dem Lieferer vorstehend abgetretenen Forderungen. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, die Ware in seine Verfügungsgewalt zu nehmen. Macht der Lieferer xxxxxxx Xxxxxxxx, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er dies ausdrücklich erklärt. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist ferner in diesem Falle verpflichtet, die vorstehend ausbedungene Abtretung von Eigentumsrechten und Forderungen auf Verlangen des Lieferers den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Drittschuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferer ist berechtigt, die auf Grund des Eigentumsvorhaltes zurückgenommenen Ware an Stelle des Rechnungswertes mit dem im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Zeitpunkt insbesondere Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen oder der Vorraussetzung gestattetRückgabe geltenden Tagespreise oder mit dem Preis gutzuschreiben, dass den er bei einer zumutbaren durch die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen die Lieferung verzögert wird. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferers oder bei seinen Abnehmern Vorlieferern statt oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte treten nicht nur vorübergehende außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer Willens des Eigentumsvorbehaltes Lieferers liegen, ein, so ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes Lieferer berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetvom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde Lieferer mit der Lieferung in Zahlungsverzug Verzug, ist der Besteller nach erfolgloser Setzung einer Verwertung oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Veräußerung zu erzielen vermag, wobei der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Veräußerungsaufwand in jedem Falle zu Lasten des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtBestellers geht.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm aller, auch künftiger Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehender AnsprücheAuftraggeber zustehen, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenDie Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer unwiderruflich die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Liefergegenstände zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an welchem sich die Liefergegenstände befinden. 9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers oder des Grundstücks ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Verkäufer gegenüber Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers. 9.3 Werden Liefergegenstände des Auftragnehmers mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesondere wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, tritt der Auftraggeber, falls ihm hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen und/oder sein Miteigentumsrecht an dem Kunden neuen Gegenstand schon jetzt an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers. Erwirbt der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandder Verbindung von Liefergegenständen des Auftragnehmers mit einem Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung tritt der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Auftraggeber hiermit diesen Anspruch bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe der Dauer Forderung des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senAuftragnehmers. Der Käufer trägt alle Kosten, Auftragnehmer nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Die Abtretungen erfolgen zur Aufgebung des Zugriffs Sicherung sämtlicher bestehenden und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenkünftig aus der Geschäftsverbindung zum Auftraggeber entstehenden Forderungen. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit der Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages erlangt hat, freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, den Wert aller gesicherten Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10 20% übersteigtübersteigen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Firma typotime behält sich das Eigentum des Verkäufers an dem Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher zum Eingang aller Zahlungen aus diesem dem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchevor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu entrichten. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer alle ForderungenSchäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Kommt der Verkäufer gegenüber Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Auftragnehmers nicht nach, so kann der Auftragnehmer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsgegenstände ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes/Vorbehaltgegenstandes durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rückgehalt des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Auftragnehmers anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten von dem Kunden Auftragnehmer mit angerechnet werden können. Der Auftragnehmer leistet für Mängel des Vertragsgegenstandes nach seiner Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Besteller Nacherfüllung verlangt. Sofern der Auftraggeber die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vorliegt oder der Auftraggeber die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu überprüfen. Der Auftragnehmer muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen; andernfalls gilt der Vertragsgegenstand auch im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandHinblick auf diese Mängel als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, z. B. auf- grund von Reparaturen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Übrigen gelten die § 377 f. HGB entsprechend. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtSachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Letzteres Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt der Vertragsgegenstand beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung im Wert des mangelhaften Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Reparatur Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Die Gewährleistungsfrist wegen etwaiger Mängel beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Ware und bei Werkverträgen mit Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die Gewährleistung ist ferner in dem Falle ausgeschlossen, wenn das vom Auftraggeber übergebene Material die angestrebte Umsetzung unmöglich macht oder die übrige Anwendung des Auftragnehmers stört und ihm daher eine dauerhafte Bereitstellung des Vertragsgegenstandes nicht zuzumuten ist. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar. Mängel eines Teiles des gelieferten Vertragsgegenstandes berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen (z. B. Andrucken) und dem Endprodukt. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes. Zulieferungen durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird Auftraggeber oder fehlgeschlagen istdurch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bis zur Erfüllung Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenfernübertragungen hat der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Mehrlieferungen bis zu 20% aus Papiersonderanfertigung und Farbdrucken können nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben beanstandet werden. Ebenso Berechnet wird die gelieferte Menge. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann diese Hinweise nur entfernen, wenn der Auftragnehmer diesem Vorgehen zustimmt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Auftraggebervorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit entfällt gegenüber Unternehmern. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz besteht hiervon unabhängig. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Xxxxxxxxxxx trifft, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer wegen jeglicher Ansprüche Dritter, die diese wegen möglicher Rechtsverstöße gegenüber dem Auftragnehmer herleiten können, freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten: Sensible Daten muss der Auftraggeber durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger elektronischer Daten und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halberzeugnisse sowie dem Auftraggeber zustehende Produkte werden vom Auftragnehmer nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Für elektronisches Datenmaterial, welches beim Auftragnehmer zur Herstellung von Druckvorlagen erzeugt, bearbeitet und verwaltet wird, übernimmt der Auftragnehmer die verantwortliche Vorhaltung für 14 Tage nach Übernahme und Genehmigung der fertigen Druckvorlagen. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind Sicherungsüber- eignung dagegen insbesondere eine Kündigung sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie elektronischen Daten, Lithographien, Druckplatten, elektronischer Druckplatten und Verpfändung untersagtsonstiger Datenträger, die zur Herstellung des geschuldeten Vertragsgegenstandes erstellt werden). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hildesheim. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht/Landgericht je nach Streitwert zuständig. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Auftraggeber Xxxxxxxx, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ihm die Weiterveräußerung ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Zeitpunkt der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Rechnungswerte Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtUN Kaufrechts finden keine Anwendung.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehenden Zahlungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und Anlagen bleiben von Ihnen akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel von Ihnen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller anzusehen ist, also in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchebleibt. Bei Zusammentreffen mehrerer Herstellerklauseln werden die Verkäufer prozentual als gemeinschaftliche Hersteller angesehen. Der Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren Dritter zur Zeit der Verarbeitung (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWST) insofern ist der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungenauf den Miteigentumsanteil der neuen Ware begrenzt. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum des Verkäufers unentgeltlich zu verwahren. Er ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Ware und das hieraus hergestellte Fabrikat im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt Käufer hiermit sämtlich an den Verkäufer abgetreten werdenzu dessen Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Während Der Verkäufer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Besteht zwischen Käufer und Drittem ein Kontokorrentverhältnis gemäß § 355 HGB, so bezieht sich die dem Verkäufer vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Der Höhe nach wird bei bestehenden Miteigentumsanteilen die Abtretung begrenzt auf den jeweils sich ergebenden Anteil des Erlöses. Solange der Dauer Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Eigentumsvorbehaltes Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes jedoch berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern von dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Übergang Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und Anweisungen zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenerteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die Pflichtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den Kaufgegenstand während dem Verkäufer entstandenen Ausfall. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche treten an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenim Voraus abgetretenen Erlösansprüche. Der Verkäufer verpflichtet sich, Wenn die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert durch die Abtretungen entstehenden Sicherungsrechte die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernde Forderung um mehr als 10 15% übersteigtübersteigen, so hat der Verkäufer insoweit Freigabe zu erteilen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer. Treten nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers wesentliche Verschlechterungen ein oder erklärt der Käufer, zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung nicht in der Lage zu sein, so steht es dem Verkäufer frei, Vorauszahlungen in bar in einer von ihm zu bemessenden Höhe zu verlangen oder aber seine gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Schadenersatz, pp.) gelten zu machen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer alle Auslagen und Schäden sowie den entgangenen Gewinn zu zahlen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit auf Verlangen im Rahmen dieser Vereinbarung Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, insbesondere über den Verbleib der Ware und der Erlöse. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. das Verlangen auf Xxxxxxxxxx stellt zugleich einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 449 Abs. 2 BGB dar. Die unter Ziffer 8, niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragspartien gelten grundsätzlich auch bei Lieferungen ins Ausland. Sind im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit der unter Ziffer 8. genannten Rechte bestimmte Maßnahmen oder Handlungen erforderlich, so hat der Käufer hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen oder Handlungen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Verkäufer alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer dadurch nicht erreicht wird, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf seine Kosten zusätzliche gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Bezahlung seiner gesamten Forderungen einschl. Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor. Sämtliche Abschlüsse gelten daher als ein Abschluss. Auch bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer über, wenn die Papiere eingelöst und sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer und den ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchenahe stehenden Unternehmen beglichen worden sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt erstreckt sich auch bestehen auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer Eigentum für alle Forderungen, die den Verkäufer und gilt als Verwahrer für diesen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandMiteigentum gemäß § 947, z. B. auf- grund ff BGB an der neuen Sache. Macht der Verkäufer auf Grund seines Eigentums von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung seinem Recht auf Rücknahme der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Ware Gebrauch, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag erklärtvor, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort wenn dies schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenerklärt wird. Der Käufer hat die PflichtWare gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen. Der Käufer darf die gelieferte Xxxx im regelmäßigen Geschäftsverkehr verarbeiten und die verarbeitete Ware weiter veräußern, er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zugriffe anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Zur Sicherung alter Forderungen des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus diejenigen Forderungen, die ihm aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers gegen seine Abnehmer zustehen, an den Kaufgegenstand während Verkäufer ab auch soweit die Ware in verarbeitetem Zustand weiter verkauft wird. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen der Dauer Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947 ff BGB an der neuen Sache, entsprechend den obigen Bestimmungen erwirbt, wird der entsprechende Anteil der Forderung des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten Käufers an seine Abnehmer abgetreten. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer aus- führen zu lassenweiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer verpflichtet sichnimmt diese Abtretung an. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen darf er nicht vornehmen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der danach dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übermitteln und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, wenn die auf Grund dieser Bestimmungen ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenSicherheiten seine Forderungen aus Lieferungen einschließlich Zinsen, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Kosten und sonstigen Nebenforderungen um mehr als 10 10% übersteigtübersteigen, in entsprechender Höhe Forderungen an den Käufer rückabzutreten oder auf den Eigentumsvorbehalt hinsichtlich bestimmter Waren in entsprechender Höhe zu verzichten. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellungen aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel) die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren. Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen. Umgehung der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, sind unzulässig. Teilweise erfolgen unsere Stofflieferungen in Verkaufsverpackungen. In diesem Fall sind wir bereit, die Verpackungsmaterialien nach Arten sortiert zurückzunehmen. Die entstehenden Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Aescudata behält sich das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Begleichung aller der Aescudata zustehenden und noch entstehenden Forderungen - gleich aus diesem Vertrag ihm gegen den welchem Rechts- grund - vor. Erlischt das (Mit)Eigentum der Aescudata durch Verbindung, so gilt bereits jetzt als ver- einbart, dass das (Mit)Eigentum des Kunden zustehender Ansprüchean der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rech- nungswert) auf die Aescudata übergeht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde verwahrt unser (Mit)Eigentum unentgeltlich. Xxxx, an der der Aescudata das (Mit)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware be- zeichnet. Der Kunden ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbei- ten und zu veräußern, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange er nicht in Verzug ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwVerpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Rechnungswerte des Verkäufers Vorbehalts- ware entstehenden Forderungen tritt der Kunden bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Aescudata ab. Die Aescudata ermächtigt den Verkäufer abgetreten werdenKunden in widerruflicher Weise, die an die Aescudata abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Während Auf Auf- forderung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Aescudata hin wird der Kunde zum Besitz die Abtretung offen legen und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtjedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt insbesondere bei Pfändung, wird der Kunde in Zahlungsverzug auf unser Eigentum hinweisen und die Aescudata unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Aescudata be- rechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Verkäufer deshalb den Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Aescudata liegt kein Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtvor.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchekein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Käufer uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt Käufer ist verpflichtet, seinem Schuldner (Dritten) die Abtretung offenzulegen, unbeschadet dessen, dass wir berechtigt sind, in diesem Falle die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offenzulegen. Im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Käufer, kann von uns die Einzugsermächtigung widerrufen werden. Der Käufer darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir entsprechend nach § 771 ZPO vorgehen können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten hat der Käufer zu tragen. § 7 Mängelhaftung u. a. Aufgrund der Art unserer Waren ist die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unverzüglich –spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung beim Käufer– durch den Käufer auszuüben. Unterlässt der Käufer die sofortige Rüge, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es läge ein Mangel vor, der bei der sofortigen Untersuchung nicht erkennbar war. Im letzteren Fall hat der Käufer die Mangelanzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels vorzunehmen, ansonsten gilt die Ware auch bestehen in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Kommt der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i. S. v. § 377 HGB ordnungsgemäß nach, haften wir für alle ForderungenMängel der Lieferung nach den nachfolgenden Bestimmungen: Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir aufgrund der Art der gelieferten Ware zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte die Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Sollte die in vorgenanntem Absatz genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Mal misslingt. Soweit sich aus dem nachfolgenden Absatz nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbteiner geringeren Menge. Letzteres Der in Abs. 3 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, wenn sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die Reparatur auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sofern wir schuldhaft eine Hauptpflicht aus dem mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist sie gemäß Abs. 3 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder fehlgeschlagen istSachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und Er gilt auch nicht bei Dritten Übernahme einer Garantie- und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Nach Gefahrübergang wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unzureichende Kühlung der Ware durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, chemische sowie verunreinigende Einflüsse auf die Ware durch den Käufer oder Dritte. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in Reparatur gegeben einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Käufer kann im Falle des Satzes 2 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsauschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ansprüche aus einem etwaigen Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. § 8 Rücktritt des Käufers und sonstige Haftung unsererseits Die nachfolgenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Käufer kann auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach durch unser Vertreten müssen unmöglich wird und Verpfändung untersagter an der Teilleistung kein Interesse hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Käufer die Gegenleistung entsprechend mindern; das Rücktrittsrecht gilt nicht bei unerheblicher Pflichtverletzung. Ist Liegt eine Leistungsverzögerung vor und gewährt der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Käufer uns nach Verzugsbegründung eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so ist ihm die Weiterveräußerung der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem Leistungsverzug gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Zeitpunkt des Annahmeverzugs des Käufers eintritt. Im Falle der Vorraussetzung gestattetUnmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 II BGB. Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, dass Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die Forderungen nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung aus-löst. Sofern wir schuldhaft eine Hauptpflicht aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern lediglich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. § 9 Leergut Die Überlassung von Leergut erfolgt nur leihweise. Zu wenig zurückgegebenes Leergut wird mit Pfand zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenRechnung gestellt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes § 10 Schlussbestimmungen Leistungsort ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes Versandort (unser Werk- oder Lagerort). Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss von UN Kaufrecht. Gerichtsstand ist Heilbronn, sofern der Käufer auch Kaufmann ist. Wir sind in diesem Falle berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetden Käufer auch an anderen zulässigen Gerichts-ständen zu verklagen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtteilweise unwirksam sein oder werden, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, so bleiben die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtübrigen Bestimmungen davon unberührt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen von Alcon gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung völligen Bezahlung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber Geschäftsverbindung mit dem Kunden Käufer zustehenden Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund Eigentum von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferAlcon. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senlaufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderungen. Der Käufer trägt alle Kostendarf die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis zu einem Widerruf von Alcon, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, veräußern und die zur Aufgebung des Zugriffs und zu entsprechende Kaufpreisforderung einziehen. Er tritt bereits hiermit seine aus einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssensolchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung an Alcon ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenso tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an Alcon ab. Der Käufer hat seinen Kunden die PflichtVorausabtretung an Alcon auf deren Verlangen anzuzeigen und die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. den Kaufgegenstand während Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder anderen Abtretungen der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand oben genannten Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum von Alcon hinzuweisen und diese unverzüglich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lasseninformieren. Der Verkäufer verpflichtet sichKäufer muss Alcon unterrichten, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Alcon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenHerausgabe der Ware aufgrund des Eigentumvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Alcon ist vielmehr berechtigt, als ihr lediglich die Herausgabe der Xxxx zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Übersteigt der Wert der für Alcon bestehenden Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen von Alcon insgesamt um mehr als 10 % übersteigt20%, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Xxxx von Alcon verpflichtet. Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruch und Wasser angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und sie ordnungsgemäß lagern.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Käufer bestehenden Ansprüche verbleibt die Ware Eigentum der Firma Viking. Soweit sich nachstehend nichts anderes vereinbart geht das Haftpflichtrisiko für die Ware und Anlagen bleiben dritte Personen bei der Lieferung auf den Käufer über, der Käufer kann im Rahmen des Geschäftsüblichen die Ware verkaufen, aber unter der Auflage, dass der Käufer für diese Zeit in einer treuhänderischen Kapazität als Verwahrer der Ware handelt und nur solange bis der Käufer die gesamten Forderung des Kaufpreises beglichen hat. Der Käufer kann den Anspruch auf einen Erlös aus dem Verkauf entsprechend dem Verkaufspreis der Ware für und im Auftrag des Verkäufers nachgehen und geltend machen. Es gilt für den Käufer diesen Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls die Summe des Verkaufspreises auf legalem Rechtsweg einzuziehen. Der Käufer kann auf Verlangen des Verkäufers, dem Verkäufer bewilligen im Namen des Käufers juristische Verfahren hinsichtlich der Gelder, die beim Abschluss des Verkaufs der Ware fällig sind, durchzuführen. Alle Geldbeträge, die vom Verkäufer eingezogen werden, sowie die auftretenden und angemessenen Kosten, die aus einem juristischem Verfahren an den Verkäufer hervorgegangen sind, werden mit der Zahlung der Geldschuld, die vom Käufer an den Verkäufer fällig ist, in Beziehung gebracht und aufgerechnet. Jeder verbleibende Betrag wird an den Käufer ausgezahlt. Vor dem Verkauf der Ware gilt für den Käufer, soweit es durchführbar und angemessen erscheint, die Ware getrennt von ähnlichen Warenartikel des Verkäufers zu lagern, die Ware als Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungenzu beschildern und die Preisschilder, Bezeichnungen oder andere Mittel, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandverwenden kann, z. B. auf- grund von Reparaturen um die Waren zu identifizieren, in keiner Weise zu entfernen, zu verändern oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtzu tilgen. Letzteres gilt nichtSollte der Käufer die Lieferung der Ware aus irgendwelchen Gründen auch immer ablehnen, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und behält sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostendas Recht vor, die Ware in einem Lagerhaus eigener Xxxx auf Kosten und zur Aufgebung Haftung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtKäufers einzulagern.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchealler damit verbundenen Kosten und Spesen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt besteht darüber hinaus auch bestehen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller fort. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch durch den Einbau erwirbt der Vorbehaltskäufer (Besteller) nicht das Eigentum an der gelieferten Sache und bleiben alle Forderungenabnehmbaren Teile (Leuchten, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden usw.) als selbstständiger Bestandteil im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandEigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtsofern keine untrennbare Sachverbindung besteht. Letzteres gilt nicht, wenn Der Vollzug der Herausgabe und die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Sicherstellung gelten nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung heben die Pflichten des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von DrittenBestellers, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises, nicht auf. • Der Vorbehaltskäufer (Besteller) ist berechtigt, die Ware zu bearbeiten und zu veräußern. In diesem Falle geht bei Pfändung einem Barverkauf der Weiterveräußerungspreis bis zur Höhe des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, weiterveräußernden Vorbehaltskäufers über. Dieser hat vielmehr den Weiterverkaufserlös gesondert zu verwahren und sofort in Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an uns abzuführen. Für den Fall des Kreditkaufes tritt der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senBesteller schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer (Zweiterwerber) an uns zur Sicherung ab. Der Käufer trägt alle KostenBesteller ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsmäßig nachkommt. Der Besteller hat über Verlangen Namen und Anschrift des Abnehmers, sowie die Höhe seiner Forderung Aspöck Systems GmbH 05/2018 Seite 4 sofort bekannt zu geben und alle Unterlagen zur Aufgebung Durchsetzung unserer Ansprüche auszufolgen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Zugriffs und Zugriffes Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssentragen, soweit sofern sie nicht von Dritten der Gegenseite eingezogen werden können. Der Käufer • Kommt der Besteller seiner Zahlungsfrist trotz Gewährung einer Nachfrist nicht nach, ermächtigt uns dieser schon jetzt, uns Besitz an unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu verschaffen. Dies hat nicht die PflichtAuflösung des Vertrages zur Folge. Ebenso sind wir berechtigt, entweder den Kaufgegenstand während zum Schätzpreis zu veräußern und den erzielten Xxxxx dem Besteller auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben, oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis zurückzunehmen und dem Besteller für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte ein Benutzungsentgelt in Höhe des üblichen Mietpreises zu berechnen. Dies vorbehaltlich der Dauer des Eigentumsvorbehalts Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche. Für Besteller die ihren (Wohn)Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ordnungsgemäßem Zustand Deutschland haben gelten abweichende Bestimmungen betreffend dem Eigentumsvorbehalt. Diese sind auf xxx.xxxxxxx.xxx einsehbar und lauten auszugsweise wie folgt: • Zur Sicherung der Kaufpreisforderung von Xxxxxx gegen den Besteller behält sich Aspöck bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der gelieferten Ware (Kaufgegenstand, nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) vor. • Gerät der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, hat Aspöck das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Besteller die Herausgabe der Vorbehaltsware zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenverlangen. Der Verkäufer verpflichtet sichBesteller ist dazu verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Besteller dazu verpflichtet, als ihr Wert die auf das Eigentum von Aspöck hinzuweisen und Aspöck unverzüglich schriftlich von der Pfändung bzw. dem Eingriff in Kenntnis zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtsetzen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände gelieferte Xxxx bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller – auch künftiger – Forderungen des Verkäufers nebst Zinsen und Anlagen bleiben Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Sie ist getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, für öffentliche rechtliche Sondervermögen und Kaufleute, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchehinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Unterläßt er beides, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern wir hierfür schriftlich unsere Zustimmung erteilen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer gegenüber Miteigentum an der neuen Sache nach dem Kunden Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer mit Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Eigentum oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Miteigentum des Verkäufers dürfen stehende Sache, die Gegenstände ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht weiterveräußertdem Verkäufer gehörender Ware veräußert, vermietetso tritt der Käufer schon jetzt, verliehen d.h. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. verschenkt bei Verarbeitung vor Veräußerung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers mit allen Nebenrechten und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werdenRang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagtWert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so ist ihm erstreckt sich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Abtretung der Vorraussetzung gestattetForderungen auf den Betrag, dass die Forderungen der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Eigentums des Verkäufers an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung – unerl. Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Rechnungswerte des Verkäufers Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfang an den Verkäufer abgetreten werdenab. Während Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtmachen, solange er seinen Verpflichtungen der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder anderweitiger Verletzungen seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt– sind wir berechtigt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und nach Androhung schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand Fristsetzung die Ware unter Verrechnung Anrechnung des Verwerterlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme Rücknahmen und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes Vertragsgegenstandes trägt der KäuferKunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Die Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattEigentumsvorbehaltes durch uns, hat für den Fall, daß der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen seinen Verpflichtung nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft eines nicht Kaufmannes. In diesem Falle finden die Vorschriften für Verbraucherkredite Anwendung. Mit Zahlungseinstellung und den Dritten unverzüglich / oder Antrag auf den Eigentumsvorbehalt Eröffnung des Verkäufers hinzuwei- senInsolvenzverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Käufer trägt alle Kosten, Dies gilt nicht für die zur Aufgebung Rechte des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtInsolvenzverwalters.

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Samples: kds-nord.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag der Geschäftsverbindung zwischen der BS FOOD und dem Kunden Eigentum der BS FOOD. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten. Das Eigentum an Ware, die vom Kunden erworben und von der BS FOOD ohne deutsche Verbrauchssteuern in Rechnung gestellt wird, geht, auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist, erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente bei der BS FOOD über, die diesen von der Haftung für die jeweilige inländische anfallende Verbrauchssteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Die BS FOOD ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchejedoch nicht gestattet. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Kunden aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung Weiterveräußerung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Vorbehaltsware tritt der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits schon jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenBS FOOD ab; die BS FOOD nimmt diese Abtretung an. Während Ungeachtet der Dauer Abtretung und des Eigentumsvorbehaltes Einziehungsrechts der BS FOOD ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes zur Einziehung solange berechtigt, solange als er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber der BS FOOD nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetVermögensverfall gerät. Kommt Auf Verlangen der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, BS FOOD hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der BS FOOD zu machen und den Dritten Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die BS FOOD vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die BS FOOD unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senunter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Die BS FOOD verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Xxxx auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungensichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt. Der Kunde ist verpflichtet, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdie Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen allfällige Risiken versichern zu lassen.

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Samples: www.agerio.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen gelieferten Kaufgegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchegänzlichen Bezahlung des Kauf- preises bzw. Einlösung etwaiger laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstan- dener Rechungsbeträge für Ergänzungslieferungen zu dem betreffenden Kaufgegenstand Eigentum von Plaspack. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Si- cherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von Plaspack unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Käufer (Auftraggeber) erklärt sich damit einverstanden, dass alle ForderungenZahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und dann auf den Kaufpreis der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbe- haltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme vollen Wert gegen alle Risken, einschließlich Feuer zu versichern und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen die Versicherungspolizze zu Gunsten von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung Plaspack zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenvinkulieren. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand , während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes den Kauf- gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenhalten. Der Verkäufer verpflichtet sichDie Firma Plaspack ist be- rechtigt, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenden Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers in einer ihr geeignet erscheinenden Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Wert Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer (Auftraggeber) zur Kenntnis, dass die eigen- mächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Kaufgegenstand an ihn sofort Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Die Gel- tendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer (Auftraggeber) hat Plaspack sofort schriftlich zu sichern- den Forderungeninformieren, soweit diese wenn gegen unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände exekutive Schritte gesetzt werden. Der Käufer (Auftraggeber) hat dem Vollstreckungsorgan und der betrei- benden Partei unverzüglich mitzueilen, dass die Ware noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtim Eigentum von Pla- spack steht.

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Samples: www.plaspack.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Einfacher Eigentumsvorbehalt(Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Anlagen bleiben der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufers stehen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)veräußert, so ist ihm tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in voller Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenab. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand Wird Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen und - nach Androhung Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde nicht dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenRang vor dem Rest ab. Der Verkäufer verpflichtet sichnimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebendie abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, als ihr Wert alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu sichern- der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerkäufer verwahrt.

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Samples: www.hendrixfruit.nl

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben FT behält sich das Eigentum des Verkäufers an allen gelieferten Teilen vor, bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden zustehender Ansprücheaus der Geschäftsbeziehung unter Einschluss zukünftig entstehender Forderung vollständig beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Er tritt aber bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenFT alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtDies gilt unabhängig davon, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ob die Vorbehaltsware ohne oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Verarbeitung oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senUmbildung weiterveräußert wird. Der Käufer trägt alle Kosten, die Kunde bleibt bis auf Widerruf durch FT zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenEinziehung der an FT ab-getretenen Forderung ermächtigt. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer FT verpflichtet sich, die ihm Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. FT verpflichtet sich, die FT zustehenden Sicherungen insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr soweit deren Wert die zu sichern- sichernde Gesamtforderung von FT gegen den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Kunden um mehr als 10 20 % übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch FT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls FT nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme Gebrauch macht, ist FT berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale vereinbart, und zwar für Ware, die original verpackt ist und sich im Sortiment befindet, in Höhe von 70 % des Rechnungsbetrages; für Ware, die neu verpackt werden muss 50 % des Rechnungsbetrages und für Ware, die nicht mehr im Sortiment ist, 30 % des Rechnungsbetrages. Auch ist FT berechtigt, jederzeit den aktuellen, nachgewiesenen Schaden statt der Kostenpauschale geltend zu machen.

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Samples: www.trurnit-friedr.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Alle von R&H gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen völligen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der R&H. Für den Fall der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden zustehender Ansprüchewird der Eigentumsvorbehalt verlängert und schon jetzt vereinbart, dass der Kunde jedwede Forderung, die ihm gegenüber seinem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung entsteht, an R&H abtritt. Das Eigentum der R&H erstreckt sich auf die durch eine Vereinbarung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse in vollen Umfang. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder vermischt oder verbunden, so erwirbt die R&H Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde (Käufer) tritt hiermit alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus zur Sicherung aller der R&H zustehenden Ansprüche an die R&H ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres in vorstehendem Umfang gilt nichtselbst dann als vereinbart, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Käufer) mit der Übersendung seiner Einkaufsbedingungen anders lautende Erklärungen abgibt. Zu Verpfändungen, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern Sicherheitsübereignungen oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes sonstigen Belastungen ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich (Käufer) nicht in Zahlungs- verzug befindetbefugt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, Beim Weiterverkauf hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung (Käufer) den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senmachen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den ForderungenKunde (Käufer) tritt an uns jetzt schon seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese noch nicht beglichen sinddurch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehenden, um mehr als 10 % übersteigtbis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von R&H, zahlungshalber an R&H ab. Der Kunde hat auf Verlangen der R&HseineAbnehmer zunennenunddieserechtzeitig von der Zession zu verständigen.

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Samples: www.rh-vienna.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Anlagen bleiben Zinsen, Eigentum des Verkäufers (bei Scheck oder Wechsel bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen zu deren Einlösung). Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Kunden zustehender AnsprücheKäufer für den Verkäufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Sachen wird dieser Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den Fremden Waren. In jedem Falle dient die so hergestellte Sache nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu deren Sicherung. Alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKäufer durch Weitergabe der Vorbehaltsware gegen Dritten erwirbt, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenin Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Während Die aus derartigen Forderungen eingegangenen Zahlungen, Wechsel, Akzepte, Rimessen oder Schecks oder dafür geleistete Sicherheiten nimmt der Dauer Käufer lediglich als Treuhänder des Eigentumsvorbehaltes ist Verkäufers entgegen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtForderung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer trägt alle Kostenist unter keinen Umständen zur Verpfändung, die zur Aufgebung Sicherheitsübereignung, sonstigen Belastungen oder Verfügungen der dem Verkäufer vorbehaltenen Ware, Forderungen und Sicherheiten berechtigt. Bei Antrag von Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer verpflichtet im Eigentum des Zugriffs Verkäufers stehende Waren durch Beschilderung oder dergleichen als solche kenntlich zu machen. Pfändungen von dem Verkäufer vorbehaltenen Waren oder Forderungen hat der Käufer sofort anzuzeigen. Vorbehaltsware ist stets gesondert zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers gegen Feuer zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenversichern. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die PflichtSchuldner abgetretenen Forderungen mitzuteilen und jenen die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Zinsen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten Käufer übergeht und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassendie abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – in seiner Xxxx – freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. In der Zurücknahme bzw. Pfändung von Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

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Samples: www.palco-paletten.com

Eigentumsvorbehalt. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten, eingebauten bzw. gelieferten Teilen, einschließlich Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Geltendmachung des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen Eigentums- vorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Kunden zustehender AnsprücheAuftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Besteller darf die ihm gelieferten Teile im ordentlichen Geschäftsweg weiterverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle ForderungenForderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages – einschließlich Umsatzsteuer –, die ihm aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandWeiterveräußerung oder Verwendung der gelieferten und/oder eingebauten Teile gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, z. B. auf- grund von Reparaturen und zwar unabhängig davon, ob die Teile vor oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtnach deren Verarbeitung weiterverkauft worden sind, an den Auftragnehmer ab. Letzteres gilt nichtZur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagtZahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtFall, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen Auftragnehmer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drittenderen Schuldner bekanntgibt, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattalle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen die zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senSchuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Käufer trägt alle KostenBesteller tritt dem Auftragnehmer zur Sicherung dessen Forderungen gegen den Besteller diejenigen Forderungen ab, die zur Aufgebung durch die Verbindung der Teile mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache zu Gunsten des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Bestellers einem Dritten eingezogen werden könnengegenüber erwachsen. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr der Wert der Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Auftragnehmer zu. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Besteller berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Alle Lieferungen von WABNITZ erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an WABNITZ ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Anlagen bleiben Eigentum Vermischung mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers bis zu diesen anderen Waren zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenZeit der Verarbeitung, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Verbindung oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagtVermischung zu. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungs- fähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist ihm er nicht mehr berechtigt, über Ware zu verfügen. XXXXXXX kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und/oder die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. XXXXXXX ist dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Vorraussetzung gestattet, dass Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen. Soweit der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle KostenWert aller Sicherungsrechte, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichWABNITZ nach diesen Bestimmungen zustehen, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 25 % übersteigt, wird WABNITZ auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. XXXXXXX behält sich zusätzlich an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Datenträgern, Benutzerhandbüchern und Sonstigem bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentumsvorbehalt vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zum Ablauf der Scheck- bzw. Wechselwiderrufsfrist.

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Samples: wabnitz-it.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben ATO FORM behält sich das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Zahlung aller ihrer aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheder jeweiligen Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenBesteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte hat er ATO FORM unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erhe- ben können. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ATO FORM gilt nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Vertrag. Der Besteller ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden unter Eigentumsvor- behalt gelieferten Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver- äußern, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände solange er nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang Verzug ist; allerdings wiederum nur unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Eigentumsvorbehalt. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer abgetreten werdenATO FORM abgetreten. Während Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen ATO FORM gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, zur Einziehung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er der Käufer seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichs- verfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer dieser Fälle ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung anzeigt. Der Besteller bevollmächtigt ATO FORM ausdrücklich, dem Abnehmer von der Abtretung Kenntnis zu geben. Werden Waren von ATO FORM vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer neuen, einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ATO FORM anteilmä- ßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für sie in Verwahrung hält. Bei Insolvenzverfahren ist der Besteller ver- pflichtet, die Ware vor Einleitung des Verfahrens jedem Dritten gegenüber durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als Eigentum von ATO FORM kenntlich zu machen. Solange eine Forderung von ATO FORM besteht, ist diese berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Kommt ATO FORM ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen und hat der Verkäufer deshalb zurückzuholen. Der Besteller ist verpflich- tet, den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und den Dritten unverzüglich auf durch den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senGe- brauch entstandenen Minderwert zu ersetzen. Der Käufer trägt alle KostenBesteller ist schließlich verpflichtet, die zur Aufgebung Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von ATO FORM ausreichend gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Entstehende Versicherungsansprüche gelten in Höhe unserer Forderungen als an uns abgetreten. Die Abtretung von Ansprüchen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht Käufers gegen uns an Dritte ist ausge- schlossen. Die Ausfuhr von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts uns gelieferter Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtandere Länder bedarf unserer Zustimmung.

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Samples: ato-form.com

Eigentumsvorbehalt. 1. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Ware bleibt Eigentum des Verkäufers Lieferanten, bis zur Erfüllung sämtlicher der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchegegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat. 2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenBesteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer. 3. Der Besteller ist verpflichtet, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandVoraus an den Lieferanten ab. 4. Der Besteller ist berechtigt, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn über die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtzu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetLieferanten rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen 5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab. 6. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. 8. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach und hat seiner Xxxx verpflichtet. 9. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Verkäufer deshalb den Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag erklärtberechtigt, kann ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenLeistung gegenüber dem Besteller bedarf. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtIX.

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Samples: www.lischka.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Alle Kaufgegenstände bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchedem Kaufvertrag entstandener Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum von MeGro. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKaufgegenstand entstehen, z. wie z.B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtForderungen für Reparaturen, Ersatzteile und Zubehörlieferungen. Letzteres gilt nicht, wenn Der Käufer ist befugt die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istVorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die aller Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Kaufvertrag tritt der Käufer seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Ware bereits im Vorhinein an MeGro ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich Mehrwertsteuer. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. Ungeachtet der Rechnungswerte Abtretung bleibt der Käufer weiter zur Einbringung seiner Forderung berechtigt Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferunzulässig. Bei Zugriffen Eingriffen von DrittenGläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattKaufgegenstandes, hat der Kunde Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt machen, sowie die Kosten für die Maßnahmen zur Beseitigung des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle KostenEingriffs, die zur Aufgebung des Zugriffs und insbesondere für Interventionsprozesse zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssentragen, soweit sofern sie nicht von Dritten der Gegenpartei eingezogen werden können. Der Kommt der Käufer hat seinen Zahlungspflichten und dem sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlunsverpflichtungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder das Konkursverfahren eröffnet, so wird die Pflichtgesamte Restschuld fällig. Wird diese Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchs- und Besitzrecht des Käufers an dem Kaufgegenstand und der Verkäufer ist berechtigt, sofort die Herausgabe des Gegenstandes unter Ausschluß jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Zu diesem Zwecke genehmigt der Käufer den Mitarbeitern des Verkäufers bzw. von diesem beauftragten Personen bereits jetzt den Zugang zu seinen Lokalitäten und Räumlichkeiten unter Verzicht auf Besitzstörungsklage oder ähnlichem. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Alle durch die Wiederinbetriebnahme der gekauften Ware entstandenen Kosten trägt der Käufer. Die Verkäuferin ist unbeschadet der Zahlungsverplichtung des Käufers berechtigt, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenverwerten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Schuld gutgebracht. Ein Übererlös wird ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtausbezahlt.

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Samples: www.megro.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Jede vom Lieferanten gelieferte Xxxx bleibt dessen Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden zustehender AnsprücheKäufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen(Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagtAbtretung zu informieren. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenLieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Während Im Falle einer Pfändung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Ware beim Käufer ist der Kunde zum Besitz Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und Gebrauch des Kaufgegenstandes einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich entbindet den Käufer nicht in Zahlungs- verzug befindetvon seinen vertraglichen Verpflichtungen. Kommt Der Wert der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten Ware im Zeitpunkt der Rücknahme und der Ver- wertung wird lediglich auf die bestehende Forderung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und Lieferanten gegen den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtangerechnet.

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Samples: www.meybona.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenFor- derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen Ersatzteillieferun- gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers Ver- käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.pollok-elektronikservice.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. z.B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen Ersatzlieferungen sowie sonstiger sonstige Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird wird, oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt verschenkt, und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung Verpfändungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt nachkommen und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach nach, und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. lassen Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.ma-dieterle.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Sämtliche gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt aller Nebengebühren wie Zinsen und Kosten (einschließlich Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes), Eigentum von SDR. Solange aufrechter Eigentumsvorbehalt besteht ist jede Eigentums-, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung von SDR gebunden. Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die ihm daraus erwachsenen Forderungen samt allen Nebenrechten solange an SDR abgetreten, bis SDR mit sämtlichen Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Ansprüchevollständig befriedigt worden ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist auf Verlangen der SDR verpflichtet, die Abtretung seinen Käufern bekanntzugeben und SDR die zur Geltendmachung der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtabgetretenen Forderungen und Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Insbesondere ist der Kunde zum Besitz verpflichtet für den Fall einer Exekutionsführung von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und Gebrauch SDR sofort zu verständigen. Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes berechtigtbetreibenden Gläubigers, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt des Exekutionsgerichtes, die Geschäftszahl und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetdas Datum der Exekutionsbewilligung sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten einer allfälligen Exzindierung gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Zahlungsverzug Verzug oder kommt verstößt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist SDR unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. Für diesen Fall ist SDR berechtigt, nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtvorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung diejenigen Räume des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von DrittenKunden zu betreten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senin denen sich die Ware befindet. Der Käufer trägt alle KostenKunde garantiert ausdrücklich, daß er SDR für diesen Fall Demontage und Abtransport des Verkaufsgegenstandes ermöglichen wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen. SDR behält sich das Recht vor, jegliche von SDR erstellte Programme und Programmelemente (auch die zur Aufgebung Produkte aus Individualprogrammierungen) ohne weiteren Anspruch des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtKunden an Dritte weiterzugeben.

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Samples: sdr.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. z.B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtnach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 10% übersteigt.

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Samples: rs-servicetechnik.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen 4.1. Alle Verkaufsgegenstände bleiben unser Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher An- sprüche gegenüber dem Käufer aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchedem jeweiligen Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt Eigentumsvor- behalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenForde- rungen, die der Verkäufer wir gegenüber dem Kunden Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen Ersatz- teillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbterwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer oder die Ersatzteilliefe- rung unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen fehl- geschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers unserer An- sprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußertwei- terveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt ver- schenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur Repa- ratur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Siche- rungsübereignung und Verpfändung und al- le sonst möglichen Verfügungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Käufer Händler, insbesondere Wie- derverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung Weiterveräuße- rung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen For- derungen aus dem Weiterverkauf gegenüber gegen- über seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Rechnungswertes bereits jetzt an den Verkäufer uns abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Eigentumsvorbe- haltes ist der Kunde Käufer zum Besitz und Gebrauch Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag nachkommt und sich insbeson- dere nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt Be- findet sich der Kunde Käufer in Zahlungsverzug oder o- der kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt Kaufvertrag nicht nach und hat der Verkäufer haben wir deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärter- klärt, kann der Verkäufer können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und ihn nach Androhung An- drohung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung Ver- rechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen freihän- digen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere insbeson- dere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, eines Werkunterneh- merpfandrechts hat der Kunde dem Verkäufer Käufer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen informieren und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senunseren Eigentumsvorbe- halt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle KostenKos- ten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit so- weit sie nicht von Dritten eingezogen werden wer- den können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Ei- gentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen In- standsetzungen unverzüglich vom Verkäufer von uns aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichWir verpflichten uns inso- weit, die ihm uns zustehenden Sicherungen insoweit Sicherheiten in- soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den si- chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.delewski-kaelte.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheSaldovorbehalt erfassten Forderungen. Bis zum Übergang des Eigentums sind wir berechtigt, im Besitz oder unter der Aufsicht des Käufers befindliche Waren zurückzuholen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist zum Weiterverkauf, die zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Verkäufer gegenüber dem Kunden Vorbehaltsware im Zusammenhang Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Wird die Ware mit dem Kaufgegenstandanderen, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände uns nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)gehörenden Gegenständen verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräußerung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des Wertes der Vorraussetzung gestattetKaufsache (Faktura – Endbetrag, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Von einer Pfändung oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sicherungsübereignung durch Dritte hat uns der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung unverzüglich zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senunterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenersetzt werden. Der Gerät der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichZahlungsverzug, sind wir berechtigt, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenVorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, als ihr Wert wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10 % übersteigt10%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet.

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Samples: www.teamedelstahl.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und Anlagen bleiben zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Erlischt das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufer übergeht. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, die an der dem Verkäufer gegenüber dem Kunden Eigentum zusteht, wird im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtfolgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Rechnungswerte des Verkäufers Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenab. Der Verkäufer verpflichtet sichermächtigt den Käufer unwiderruflich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenan den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, als ihr Wert die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu sichern- verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den ForderungenVerkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Verarbeitung und Umbildung der durch den Verkäufer gelieferten Ware durch den Käufer findet ausschließlich für den Verkäufer statt. Bei der Verarbeitung mit anderen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdurch den Verkäufer gelieferten Waren steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache zu in Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

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Samples: msfrucht.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt unter Eigen- tumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche sämtli- cher Verpflichtungen des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenKaufvertrag. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtFahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan- gen, solange wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetunter Einhaltung der gesetzlichen Voraus- setzungen wegen Zahlungsverzuges des Käufers vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, Bei Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages als Teil des Kaufvertrages kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen Ratenzahlungsver- trag sowie den Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges nur dann kündigen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung herausverlangen, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander fol- genden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 %, des Teilzahlungspreises beträgt, und der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklä- rung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenKaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Ver- kaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Sämtliche Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge- äußert werden kann, wird nach Xxxx des Käufers ein öf- fentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Soweit gesetzlich zulässig, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufge- genstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nach- weis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Die so ermittelte Vergütung ist auf die Restschuld des Käufers sowie die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung zu verrechnen und nur insoweit an den Käufer auszuzahlen, soweit die Vergütung die Rest- schuld übersteigt Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vor- heriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Ver- wertung käu- fers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferzulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung Pfändungen des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts Unterneh- merpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Ver- käufer unverzüglich die schriftliche Mitteilung zu machen und ma- chen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt Eigentums- vorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenhinzuweisen. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem ordnungsgemä- ßem Zustand zu halten sowie und alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen In- standsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer aus- führen oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Wurde der Abschluss eines Vollkasko-Versicherung ver- einbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversiche- rung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Ver- käufers nicht nach, kann der Verkäufer verpflichtet sichselbst die Voll- kasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, Versicherungsprämien verauslagen und als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtTeil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

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Samples: luxurycarshamburg.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände RöHa behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller aus diesem Vertrag ihm gegen der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von RöHa gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag von RöHa, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für RöHa erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden zustehender AnsprücheKäufer wird RöHa Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch RöHa gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von RöHa gelieferte Ware mit andern Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für RöHa. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Vorbehaltsware im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar - beiten und zu veräußern, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen solange er nicht in Verzug ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwVerpfändungen und Sicherungsübereig - nungen sind unzulässig. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Die aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Hand- lung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Nebenrechte in Höhe Saldoforderun - gen aus Kontokorrent) tritt der Rechnungswerte des Verkäufers Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RöHa ab. RöHa ermächtigt den Verkäufer abgetreten Käufer widerruflich, die an RöHa abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden. Während , wenn der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich Zahlungsverpflichtungen nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von DrittenRöHa hinweisen und RöHa unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist RöHa berechtigt, insbesondere bei ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransports trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von RöHa die erhaltenen Ware in verbleibenden Umfang auf eigen Kosten und Gefahr an RöHa zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch RöHa liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der ein- behaltenen Sicherheiten 25 %, so wird RöHa auf Verlangen des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senKäufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Xxxx freigeben. Der Käufer trägt alle Kostendie Beweislast dafür, dass die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 einbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigtübersteigen.

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Samples: s056b8e2797afc565.jimcontent.com

Eigentumsvorbehalt. 6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MCB gegenüber dem Käufer aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung. 6.2 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers von MCB an den Käufer gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MCB. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt. Hat der Käufer die Ware für eine Verbringung ins Ausland vorgesehen, so hat er MCB hiervon unverzüglich zu informieren und auf Verlangen von MCB diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, welches dem vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt unter Beachtung der Rechtsordnung des Ziellandes am nächsten kommt. 6.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MCB. 6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MCB als Hersteller erfolgt und MCB unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus diesem Vertrag Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteils Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei MCB eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MCB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt MCB, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Kunden zustehender AnsprücheErwerber - Miteigentum von MCB an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an MCB ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Gleiches gilt für alle sonstige Forderungen, die an die Stelle der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Vorbehaltsware treten oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung sonst hinsichtlich der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON MCB FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN – JANUAR 2022

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Ungeachtet der Lieferung und Anlagen bleiben des Gefahrenübergangs der Produkte geht das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen an der vom Kunden gekauften Hardware, soweit gesetzlich zulässig, erst dann auf den Kunden zustehender Ansprücheüber, wenn Hexagon die vollständige Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenkosten in bar oder in frei verfügbaren Mitteln erhalten hat. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an der Hardware gemäß diesem Absatz übergeht gelten folgende Bestimmungen: (a) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist verpflichtet, die der Verkäufer gegenüber dem Produkte als Treuhänder von Hexagon zu halten und sie getrennt von denen des Kunden und Dritter aufzubewahren und ordnungsgemäß zu lagern, zu schützen und zu versichern. Er ist jedoch berechtigt, die Produkte im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandRahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit zu nutzen; (b) Werden die Produkte im Rahmen eines versicherten Falls beschädigt oder zerstört, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist bevor der Kunde Händler sie bezahlt hat, erhält der Kunde den Erlös einer solchen Versicherung als Treuhänder für Hexagon; (Wiederverkäufer)c) Wird die Zahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet, so ist ihm Hexagon unbeschadet anderer Rechte und Rechtsmittel berechtigt, vom Kunden jederzeit die Weiterveräußerung Herausgabe der Produkte an Hexagon zu verlangen ; (d) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte, die im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattetEigentum von Hexagon verbleiben, dass zu verpfänden oder in irgendeiner Weise als Sicherheit für Schulden zu belasten. Im Falle einer Nichtbeachtung dieser Regelung werden alle vom Kunden an Hexagon geschuldeten Beträge (unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel von Hexagon) sofort fällig und zahlbar. Sollte die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer Eintragung des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten ein öffentliches Register erforderlich sein oder sollte die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts anderweitig die Mitwirkung des Kunden erfordern, wird der Kunde seine Zustimmung zur Eintragung des Eigentumsvorbehalts erteilen und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichHexagon oder ihre gesetzlichen Vertreter vorbehaltlos ermächtigen, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenEintragung vorzunehmen, als ihr Wert wobei sich der Kunde verpflichtet , die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag oder an anderer Stelle verbleibt das Eigentum an der Software zu sichern- den Forderungenjeder Zeit bei Hexagon, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtihren Verbundenen Unternehmen oder Drittanbietern (je nach Fall).

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufers. Der Darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtKauf zustehenden Forderungen. Letzteres gilt nichtAuf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die Reparatur durch übrigen Forderungen aus den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istlaufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Bis zur Erfüllung Der Käufer, der vorgenannten Ansprüche Mitglied des Vertriebsnetzes des Verkäufers dürfen die Gegenstände ist, sowie der Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht weiterveräußertnur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsgang unter normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Gleiches gilt für alle Käufer aus o. g. Käufergruppe von MAN Original Teilen, MAN Original Teilen ecoline und MAN Original Zubehör. Die Forderungen des Käufers aus der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes tritt der Rechnungswerte des Verkäufers bereits Käufer schon jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenin Höhe des mit ihm vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung auch einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtzu.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandKauf- gegenstand, z. B. auf- grund auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen Forde- rung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand Kaufgegen- stand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich bestmög- lich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes Kauf- gegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung Pfän- dung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer ei- ner Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen ma- chen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem ordnungs- gemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen er- forderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenfreizu- geben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden aller daraus entstandenen Forderungen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund Eigentum von Reparaturen FLAGA und dürfen nur benutzt oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtverbraucht werden, wenn die Reparatur Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder Verkauf nach erfolgter Zahlungs- einstellung sind nicht gestattet. Pfändungen sind sofort schriftlich an FLAGA zu melden. Zum Thema Eigentum siehe auch Punkt 7. Die Verrechnung des Verbrauches über Gaszähler ist nur mittels Pau- schalzahlungsvereinbarung möglich. Pauschalzahlungsvereinbarungen sind nur mit Abschluss eines SEPA-Lastschriftverfahrens möglich. Dieses kann vom Kunden jederzeit bei FLAGA oder seiner Bank widerrufen werden. Weiters kann der Kunde Abbuchungen durch seine Bank in- nerhalb von acht Wochen rückgängig machen lassen, ohne dass dadurch Kosten entstehen. Sollte bei Pauschalzahlungsvereinbarung das SEPA- Lastschriftverfahren vom Kunden während der Vertragslaufzeit gestoppt oder unterbrochen werden, ist FLAGA berechtigt, den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istGaspreis um 5,- Cent exkl. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt 6,- Cent inkl. USt. pro Liter zu erhöhen und auch nicht bei Dritten den restlichen Tankinhalt sofort in Reparatur gegeben werdenRechnung zu stellen. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung Bei Zahlungsverzug liegt es im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattetErmessen von FLAGA, dass die Forderungen von offenen Auf- trägen, Bestellungen bzw. Lieferungen zurückzutreten. Außerdem ist FLAGA bei Zahlungsverzug berechtigt, Tankgasanschlüsse stillzulegen, bzw. nicht bezahlte Tankgaslieferungen rückzuholen. Dazu notwendige Arbeiten werden von FLAGA nach Aufwand verrechnet. Bei Zahlungs- verzug werden Verzugszinsen ab Fälligkeit verrechnet. Die jährlichen Verzugszinsen setzen sich aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern 6-Monats-Euribor plus 5 Prozent- punkte zusammen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. FLAGA behält sich vor, Mahnungen selbst oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdendurch Dritte zu ver- schicken; Mahnspesen siehe Punkt 13. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes FLAGA ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus bei Zah- lungsverzug Inkassobüros bzw. Rechtsanwälte einzuschalten, wenn dies zur zweckentsprechenden Betreibung erforderlich scheint. Dadurch anfal- lende Kosten sind vom Kunden zu tragen. FLAGA behält sich weiters vor, ab dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in ersten Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung nur gegen Barzahlung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtliefern.

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Samples: www.flaga.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Gegenüber Verbrauchern behält sich der Verkäufer bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchevollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Gegenüber Unternehmern behält sich der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtbis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Handelt der Kunde Händler (Wiederverkäufer)als Unternehmer, so ist ihm die er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vorraussetzung gestattetKunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt: Für Unternehmer - begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche; - hat der Verkäufer die Xxxx der Art der Nacherfüllung; - beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang; - sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen; - beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden, mit der Einschränkung der nachfolgenden Ziffer. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht - für Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, - für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie - für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die Forderungen aus gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an Zusteller zu reklamieren und den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht hiervon in Zahlungs- verzug befindetKenntnis zu setzen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattnach, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich dies keinerlei Auswirkungen auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtseine gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche.

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Samples: www.denqbar.com

Eigentumsvorbehalt. Ergänzend zu Ziffer I. 5. gilt, dass der Kunde nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich dem Lieferanten anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen er dem Lieferanten das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum Forderungen des Verkäufers bis Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheSicherung wie die Vorbehaltsware. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtKunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen sichergestellt ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Lieferanten übergehen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt jeweils für den Lieferanten veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der an den Verkäufer abgetreten werdenLieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Der Lieferant ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich der Geschäftsverbindung nicht in Zahlungs- verzug befindetordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattWiderrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten hin diesem unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen Lieferanten die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sendem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer trägt alle Kosten, Lieferant ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigtdreißig (30) Prozent, ist er auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Xxxx verpflichtet. Als realisierbarer Wert gilt, vorbehaltlich des Nachweises höherer Werte durch den Kunden, der Netto-Wert der Vorbehaltsware abzüglich eines Sicherungsabschlages von 35%. Wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Alle von uns gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers unser Eigentum, bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen gelieferte Ware vollständig bezahlt ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Soweit der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Unternehmer ist, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen gilt dies solang bis dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassengegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich, sich auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherungen Ware insoweit freizugeben, als ihr Wert der zur Sicherung eingesetzte Warenwert der bezahlten Ware die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, besicherte Forderung (offene Forderung) um mehr als 10 % übersteigt. Ein Kontokorrent wird mit dem Käufer nicht vereinbart, so dass die einzelnen Forderungen individuell bleiben. Der unternehmerische Käufer ist im Bezug auf das Vorbehaltsgut zum Weiterverkauf ermächtigt. Er tritt jedoch bereits jetzt die individuellen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises zwischen Verkäufer und ihm bezüglich des Vorbehaltgutes ab, soweit Forderungen aus der Geschäftsbeziehung noch offen sind. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt. Die oben genannte Freigaberegelung gilt für die abgetretenen Forderungen entsprechend. Der unternehmerische Käufer hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware, insbesondere Pfändungen und sonstige Beschlagnahmen, unverzüglich mitzuteilen. Wir bitten den Käufer, der Verbraucher ist, Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt beim Transportunternehmen anzuzeigen bzw. die Annahme zu verweigern und mit uns schnellstmöglich Kontakt aufzunehmen. Bei der Entdeckung von verborgenen Mängeln bitten wir ebenfalls um umgehende Benachrichtigung. Die vorstehenden Bitten sind keine Pflicht und haben keine Auswirkung auf Gewährleistungsansprüche. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB, so gilt § 377 HGB, x.x. xxxxxxxxxxxx, dass der Käufer Mängel an der Kaufsache unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, anzuzeigen hat. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht bemerkt werden können, hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Verpackungsschäden muss sich der Käufer bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen. Zeigt sich später ein solcher Schaden an der Sache, so muss die Anzeige unverzüglich nach Bekanntwerden erfolgen. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Plänen, Beschreibungen und anderen Unterlagen oder Fotos behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit nicht ausdrücklich einwilligt wurde. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Käufer Xxxxxxxxxxx ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen seines Aufenthaltsortes von dieser Vereinbarung unberührt, soweit diese für ihn günstiger sind. Die Anwendung von UN- Kaufrecht wird ausgeschlossen. Soweit der Käufer Xxxxxxxxxxxx im Sinne des HGB oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Streitigkeiten aus Wechsel- oder Scheckforderungen Limbach-Oberfrohna vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers, wenn der Käufer Unternehmer ist, anderenfalls der Wohnort des Käufers.

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Eigentumsvorbehalt. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem an den Käufer gelieferten Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die verkauften Gegenstände Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum mit der Bezahlung der letzten Kaufpreisrate (oder des vollständigen Kaufpreises) automatisch auf den Käufer übergeht. Die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzufordern und Anlagen bleiben Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des vorgenannten Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen hinweisen und den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenVerkäufer hierüber informieren, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist um ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich Dritte nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtLage ist, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu machen und erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenvorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr hier realisierbare Wert die zu sichern- sichernde Forderung gegen den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Käufer um mehr als 10 20 % übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis Bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen aus diesem Vertrag ihm gegen dem Liefervertrag behält sich BELIMO das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. Die Rücknahme beinhaltet den Kunden zustehender AnsprücheRücktritt vom Vertrag. BELIMO ist nach der Rücknahme des Kaufgegenstands zu des- sen Verwertung befugt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenVerwertungser- lös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwer- tungskosten anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu be- handeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen Xxxxxxxxx, Bruch-, Feuer-, Wasser und sons- tige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen damit BELIMO Drittwiderspruchsklage erhe- ben kann. Soweit der Verkäufer gegenüber dem Kunden Dritte nicht in der Lage ist, BELIMO die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu er- statten, haftet der Besteller für den entstan- denen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen; er tritt bereits jetzt an BELIMO alle Forderungen in Höhe der Rechnungsforde- rung ab, z. B. auf- grund die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach- sen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wei- ter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reparaturen BELIMO die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BELIMO verpflichtet sich jedoch die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtZahlungsein- stellung vorliegt. Letzteres gilt nichtIst dies der Fall, wenn kann BELIMO verlangen, dass der Besteller BELIMO die Reparatur abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein- zug erforderlichen Angaben macht, die dazu- gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kauf- sache durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert Besteller wird oder fehlgeschlagen iststets für BELIMO vorgenommen. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Wird die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Kaufsache mit anderen als BELIMO gehörenden Sachen verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräußerung erwirbt BELIMO das Miteigen- tum an den neuen Sachen im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis des Xxxxx der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den ande- ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das glei- che wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit andern BELIMO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver- mischt, so erwirbt BELIMO das Miteigentum an der Vorraussetzung gestattetneuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Kaufsache (Rechnungsendbetrag ein- schließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermi- schung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, ist vereinbart, dass der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senBesteller BELIMO anteilsmäßig Mit- eigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenBesteller verwahrt für BELIMO das so entstandene Alleineigen- tum oder Miteigentum. Der Besteller tritt Forderungen an BELIMO ab, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungener- wachsen, soweit diese noch nicht beglichen sindForderung zur Siche- rung der Forderung von BELIMO dient. BELIMO verpflichtet sich die BELIMO zu- stehenden Forderungen freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestel- lers, insbesondere Zahlungsverzug, ist BELIMO berechtigt, die Kaufsache nach Mahnung zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle zur Herausgabe verpflichtet. Die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt BELIMO vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers PROFACTOR behält sich das Eigentumsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchegänzlichen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so PROFACTOR ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetbei Zahlungsver- zug die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Kommt Die Rücknahme der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer dar. PROFACTOR wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem Kunden den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von PROFACTOR erfolgende Pfändung der Ver- wertung Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des Kaufgegenstandes trägt Kunden über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten als zahlungshalber an PROFACTOR abge- treten. Der Kunde ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Bei Zugriffen von DrittenDritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat Pfändungen und dergleichen wird der Kunde dem Verkäufer sofort auf das Eigentumsrecht von PROFACTOR hinweisen und PROFACTOR unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senbenachrichtigen. Der Käufer trägt alle KostenKunde wird PROFACTOR wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten. PROFACTOR ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht eine Ge- fährdung der Ansprüche von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtPROFACTOR begründen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher an der gelieferten Ware verbleibt Reiter otg als Sicherheit für sämt- liche auch bedingten oder befristeten Ansprüche aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnengesamten Geschäftsver- bindung. Der Käufer hat das Recht, die Pflichtgelieferte Xxxx im Rahmen seines ordnungsgemä- ßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. den Kaufgegenstand während Er darf sie jedoch we- der Dauer zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf Verlangen von Reiter otg zum Schutz weiterer Pfändungen an der von Reiter otg bestimmten Stelle auf Kosten des Eigentumsvorbehalts Käufers einzulagern. Gerät der Käufer mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in ordnungsgemäßem Zustand Verzug, so ist Reiter otg berechtigt, die Rückgabe der Ware bis zur vollständigen Befriedigung zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ver- langen, ohne vom Verkäufer aus- führen zu lassenVertrag zurückzutreten. Der Verkäufer verpflichtet sichEigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbei- tung erfolgt durch den Käufer für Reiter otg, ohne dass Reiter otg daraus irgend- welche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Käufer schon jetzt auf Reiter otg das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleich- zeitiger Vereinbarung, dass der dieselbe für Reiter otg verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht Reiter otg gehörenden Waren durch den Käu- fer, gilt vorstehendes gleichfalls und zwar sofern die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenvon Reiter otg gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, als ihr mit der Maßgabe, dass Reiter otg das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Reiter otg abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware oh- ne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter- verkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung der Ware von Reiter otg mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die von Reiter otg gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt für den Miteigentum von Reiter otg entsprechenden Teil der Forderung. Xxxxxx otg nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer ist, solange er seine Verpflichtungen gegenüber Reiter otg ordnungs- gemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andern- falls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Hö- he der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Käufer bevollmächtigt Reiter otg ausdrücklich, dem Abnehmer nach Ermessen von Reiter otg von der Abtretung Kenntnis zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, geben. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Ansprüche von Reiter otg um mehr als 10 25% übersteigtso ist Reiter otg auf Verlangen des Käufers verpflichtet, in Höhe des über- steigenden Wertes Sicherheiten nach Xxxx von Reiter otg freizugeben. Der Käufer ist verpflichtet die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbe- haltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder- lich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Käufer hat Xxxxxx otg unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie eigenen Anschriftwechsel hat der Käufer Xxxxxx otg unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat Reiter otg alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch den Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Reiter otg ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesonde- re bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuver- langen.

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Samples: www.reiter-otg.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Sämtliche Kaufgegenstände werden von Conaxess ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers behält sich Conaxess bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchealler Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch/Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für alle Forderungendie Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verkäufer gegenüber dem Kunden Wertminderung. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordentlichen Geschäftsverkehr verfügen, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung wobei der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung Käufer im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Fall der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen Veräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder von ihm mit einem Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe geschlossenen Vertrag zur Sicherung der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt Forderung von Conaxess an den Verkäufer abgetreten werdenConaxess abtritt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Der Käufer ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtermächtigt, diese Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich gegen über Conaxess nicht in Zahlungs- verzug mit Zahlungen im Verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, die zur Aufgebung des Zugriffs und auch ohne Verlangen von Conaxess sämtliche notwendigen Publizitätsakte zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnensetzen. Der Käufer hat die PflichtConaxess seine Abnehmer zu nennen und diese von der Zession zu verständigen. Die Zession ist außerdem in den Kaufgegenstand während Geschäftsbüchern, insbesondere in der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Offenen-Posten-Liste und auf dem Kundenkonto einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. ersichtlich zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenmachen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den ForderungenConaxess ist, soweit diese noch nicht beglichen sinddies zur Sicherung eigener Ansprüche erforderlich ist, um mehr als 10 % übersteigtüber Verlangen jederzeit eine -auf den Sicherungszweck beschränkte- Bucheinsicht zu gewähren. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von Conaxess auf angemessene Weise geltend zu machen und Conaxess unverzüglich schriftlich zu verständigen.

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Samples: www.conaxesstrade.com

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gelieferte Gegenstände und Anlagen (Vorbehaltsgegenstände) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheEigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungenzu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, z. B. auf- grund von Reparaturen zu verschenken, zu verpfänden oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtzur Sicherheit zu übereignen. Letzteres gilt nichtErfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers so dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Veräußerung bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenAuftragnehmer abgetreten. Während Bei Weiterveräußerung der Dauer Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Eigentumsvorbehaltes Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigert der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch Auftragnehmer auf Verlangen des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käuferseiner Xxxx verpflichtet. Bei Zugriffen von Drittenvertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattZahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, Auftragnehmer die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtGegenstände zurückzugeben.

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Samples: bm-metallbau.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen aus dem Liefervertrag oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen regu- liert sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden o- der zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläu- biger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheweiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt bleibt erstreckt sich auch bestehen für alle Forderungenauf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt diesem Miteigentum. Bei Weiterveräußerung entstehende Forderungen tritt der Käufer be- reits jetzt dem Verkäufer ab, und zwar gleich, ob die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen Vorbehaltsware ohne oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtnach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Ab- nehmer weiterverkauft wird. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis Die abgetretenen Forderungen dienen zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Sicherung des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwin Höhe des Wertes der jeweils ver- kauften Vorbehaltsware. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattetFür den Fall, dass die Forderungen aus Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Verkäufer gehörenden Wa- ren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Ab- tretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Rechnungswerte Vorbe- haltsware. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug des Verkäufers bereits jetzt an Käufers ist der Verkäufer berechtigt, dem Dritt- schuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Für den Fall der Gefährdung seiner Kaufpreisansprüche ist dem Ver- käufer das sofortige Rücknahmerecht der Vorbehaltsware gestattet. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner Xxxx freizugeben, wenn der Wert der für den Verkäufer abgetreten werdenbestehenden Sicherheiten seiner Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Etwaige Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes von Interventionen trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.woko.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allen Nebenforderungen Eigentum der ME HWS. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung der Ware unzulässig. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx gegriffen werden sollte, hat der Käufer/die Käuferin die ME HWS unverzüglich schriftlich darüber zu verständigen. Für den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattetFall, dass der Käufer/die Forderungen Käuferin ungeachtet des Eigentumsvorbehalts die Ware weiterveräußern sollte, tritt er seine Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Weiterveräußerung in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt ausstehenden Forderung der ME HWS einschließlich Nebengebühren an den Verkäufer abgetreten werdenzahlungshalber an die ME HWS ab und nimmt die ME HWS diese Abtretung an. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und Befindet sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen /die Käuferin im Zahlungsverzug, so verpflichtet er sich, die im Eigentum der ME HWS stehende Ware über erste Aufforderung an einen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der ME HWS bestimmten Ort zur Sicherung des Kaufge- genstandes Eigentums der ME HWS zu hinterlegen oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat an eine von der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung ME HWS zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senbestimmende Anschrift zu übersenden. Der Käufer trägt alle KostenKäufer/die Käuferin erteilt ME HWS die unwiderrufliche Erlaubnis, seine Grundstücke, Gebäude und sonstige Räumlichkeiten, wo sich die zur Aufgebung des Zugriffs Ware befindet oder befinden könnte, zu betreten und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während im Falle der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen Versperrung öffnen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichKäufer/die Käuferin erklärt ausdrücklich, daraus keinerlei Rechtsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten und verzichtet insbesondere auf die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenEinbringung von Besitzstörungsklagen. Die im Falle des Verzuges mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts verbundenen Kosten und Barauslagen (z.B. Aufenthaltsermittlung, als ihr Wert Transport, Aufsperrung usw.) trägt der Käufer/die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtKäuferin.

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Samples: me-hochwasserschutz.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung und sämtlicher weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem Vertrag ihm gegen hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den Kunden zustehender Ansprücheneuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer überträgt dem Verkäufer bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandWeiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, z. B. auf- grund von Reparaturen Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtVerbindung entstehenden Produkte zustehen. Letzteres Dies gilt nichtauch dann, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Produkte zusammen mit anderen, nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so ist tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm die Weiterveräußerung gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senVorbehaltsware. Der Käufer trägt alle Kosten, die ist zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenEinziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Käufer hat verpflichtet sich, die PflichtVorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. den Kaufgegenstand während Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Dauer Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Der Verkäufer nimmt die hier vorgesehenen Abtretungen des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenKäufers schon jetzt an. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen Sicherheiten nach seiner Xxxx auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, besichernden Forderungen um mehr als 10 10% übersteigt. Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen auf Verlangen des Verkäufers vorzunehmen. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner Xxxx auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

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Samples: plyquet.net

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Lieferant behält sich das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. Der gewerbliche Kunde (Händler) ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vorbehalt erstreckt sich in diesem Vertrag ihm gegen Fall auf den Verkaufserlös (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an den Kunden zustehender Ansprüchein Höhe des mit dem Lieferanten vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Eigentumsvorbehalt Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch bestehen für alle Forderungennach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Verkäufer gegenüber dem Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Zusammenhang Auftrag für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem KaufgegenstandLieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung erwirbt der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Lieferant das Miteigentum an der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des objektiven Wertes der Vorraussetzung gestattetKaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte Sache des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtKunden als Hauptsache anzusehen ist, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtgilt als vereinbart, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat dass der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senLieferanten verwahrt. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Lieferant verpflichtet sich, die ihm dem Lieferanten zustehenden Sicherungen insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, als soweit ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt.” Ist der Kunde Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, behält sich der Lieferant das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

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Samples: www.doenges-sobek.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Der Vertragsgegenstand und/oder Teile hiervon bleiben solange Eigentum des Verkäufers von GOODTECH, bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)seine, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einem bestimmten Rechtsgeschäft - oder bei laufender Rechnung alle aus mehreren gleichzeitig oder aufeinander folgenden Rechtsgeschäften – gegenüber seinen Abnehmern GOODTECH bestehenden Zahlungs- oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenMitwirkungspflichten erfüllt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz berechtigt, den Vertragsgegenstand zu besitzen und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtzu benutzen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug oder kommt Zahlungsrückstand befindet. Der Kunde bevollmächtigt GOODTECH hiermit unwiderruflich, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden, sowie gegen Verschlechterung und zufälligen Untergang zu versichern, falls er seinen selbst den Nachweis dieser ihm gegenüber GOODTECH obliegenden Verpflichtung trotz Fristsetzung durch GOODTECH versäumt. Alle aus einem solchen Versicherungsvertrag herrührenden Rechte und Ansprüche, einschließlich der Rechte auf Kündigung, auf inhaltliche Veränderung und, im Schadensfalle, Auszahlung der Versicherungsvaluta, tritt der Kunde hiermit an die dies annehmende GOODTECH ab. GOODTECH ist berechtigt, diese Abtretung jederzeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft offen zu legen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand zu veräußern, zu verpfänden, sicherungszuübereignen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unentgeltlich oder entgeltlich Dritten, natürlichen oder juristischen Personen zu überlassen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung von dritter Hand hat der Kunde GOODTECH unverzüglich davon zu unterrichten. Im Falle einer, von GOODTECH schriftlich erlaubten, entgeltlichen oder unentgeltlichen Weitergabe, Überlassung oder Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstandes an Dritte handelt der Kunde immer in - offener oder verdeckter – Stellvertretung für GOODTECH. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Eigentumsrechte von GOODTECH gegenüber Dritten offen zu legen und den bestehenden Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Die dem Kunden in den genannten Fällen entstehenden Rechte und Forderungen, einschließlich derjenigen auf Mitbesitz, auf Miteigentum, auf Verwertung und auf Herausgabe sowie aus der Weitergabe entstehende Sach- und/oder Geldansprüche tritt der Kunde hiermit an die dies annehmende GOODTECH ab, unbeschadet seiner fortbestehenden Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb mit GOODTECH vereinbarten Liefervertrag. Ein Gleiches gilt für den Rücktritt vom Vertrag erklärtFall, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat dass der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand durch Finanzierung Dritter gegen den Willen von GOODTECH, und ohne die Rechte und Ansprüche von GOODTECH offen zu machen legen, an einen Dritten weitergibt und dadurch das Eigentum von GOODTECH untergeht. Gerät der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand herauszugeben und GOODTECH nach Mahnung jederzeit berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand in unmittelbaren Besitz zu nehmen, zu entfernen und freihändig zu verwerten und den Erlös auf die GOODTECH gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche, einschließlich Zinsen und entstandene oder entstehende Kosten für notwendige Reparaturen, Schätzgutachten, Transport, Verpackung, Verwertung, Gericht und Rechtsanwalt nach Xxxx von GOODTECH in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen. Für die zur Beseitigung von Rechten Dritter von GOODTECH aufgewendeten oder aufzuwendenden Kosten haftet der Kunde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese Kosten von dem Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt nicht verlangt oder beigetrieben werden können. Insbesondere bei Lieferung außerhalb des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt Geltungsbereiches bundesdeutscher Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, alle KostenMaßnahmen zu treffen und alle Erklärungen abzugeben gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die zur Aufgebung Sicherung des Zugriffs Eigentumsvorbehaltes oder vergleichbarer Rechte nötig sind; unabhängig von dieser Eigenverpflichtung des Kunden bevollmächtigt er GOODTECH hiermit unwiderruflich, sämtliche bezeichneten Erklärungen zur Sicherung der Rechte von GOODTECH im Namen und auf Kosten des Kunden selbst abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, für die Registrierung und behördliche Genehmigung des Eigentumsvorbehaltes zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssensorgen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnendies am Aufstellort für die Wirksamkeit erforderlich ist. Daneben ist auch GOODTECH berechtigt, hierfür auf Kosten des Kunden zu sorgen. Der Käufer hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt GOODTECH, vom Vertrag zurückzutreten und die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer sofortige Rückgabe des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Liefergegenstandes zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtverlangen.

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Samples: good-tech.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Anlagen bleiben Schecks, auch wenn der Kaufpreis die Vergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, Lieferers durch die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Verbindung, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattetwird bereits jetzt vereinbart, dass die das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt Geschäftsverhältnis an den Verkäufer Lieferer abgetreten werdenund zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer Besteller den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichEr hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Für die Folgen und Schäden, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift resultieren, hat der Käufer einzustehen. Ebenso hat er aufzukommen für die Kosten, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen.

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Samples: r-b-w.eu

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen fehlge- schlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes Kaufgegen- standes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts Unternehmerpfand- rechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während wäh- rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den si- chernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

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Samples: www.wascher-sicherheitstechnik.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller dem Verkäufer zustehenden An- sprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte gegen seine Abnehmer erwach- sen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt gesetzlichen MwSt. an den Verkäufer abgetreten werdenab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Während Bei Verar- beitung oder Verbindung der Dauer des Eigentumsvorbehaltes gelieferten Ware mit anderen Waren steht dem Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag der gelieferten Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist der Kunde zum Besitz Faktu- renwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers ist der Ver- käufer bereit und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtverpflichtet, Sicherheiten nach seiner Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert seiner Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 25 % übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer be- rechtigt, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs- verzug befindetZahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Kommt Ist dies der Kunde in Fall, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, ihm die Drittschuldner zu benennen und ihm alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an den Verkäufer aufzufordern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat ist der Verkäufer deshalb den Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers verwahren zu lassen. Darin liegt kein Rück- tritt vom Vertrag Vertrag, es sei denn, dieser wird vom Verkäufer ausdrücklich erklärt, kann . Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haftet der Verkäufer nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen Verkäufer liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache ist der Verkäufer berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand freihändig und unter Verrechnung An- rechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten zu veräußern, wenn der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senKäufer die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen zweier Wochen vollständig ausgleicht. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie ge- gen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen Dritte werden erfüllungshalber an den Verkäufer abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Aufgebung des Zugriffs Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch ihn notwendigen Informationen und Unterlagen zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenunterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes an den Verkäufer anzuzeigen. Der Verkäufer nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Wenn der Käufer die Ware abgenommen hat, soweit ist die Lieferung mit ihrer Absendung in jeder Hin- sicht vertragsgemäß erbracht. Nimmt der Käufer bei Auslieferung nicht ab, so gilt die Abnahme als erteilt und die Leistung mit Auslieferung als vertragsgemäß erbracht. Für Veränderungen der gelieferten Ware infolge normalen Verschleißes, fehlerhafter Bedienung, unsachgemäßer Benutzung, übermäßiger und unsachgemäßer Beanspruchung, chemischer, oder elektrischer Einflüsse oder Witterungseinflüsse und durch Einwirkungen ähnlicher Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Abweichungen von Abmessungen, Gewichten, technischen Leistungsmerkmalen und Güte innerhalb der für die gelieferte Ware gültigen DIN und/oder EU- Vorschriften sind zulässig und keine rügefähigen Mängel, es sei denn, es ist im Einzelfall und schriftlich etwas anderes vereinbart. Unbeschadet dessen sind Abweichungen auch dann keine rügefähigen Mängel, wenn sie nicht von Dritten eingezogen werden könneninnerhalb der vom Verkäufer zuvor angegebenen Abweichungs- Toleranzen liegen. Für die Eignung der Waren für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungs- zweck übernimmt der Verkäufer keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, dass er die Eignung ausdrücklich zugesichert hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. §479 BGB bleibt unberührt. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während Ware unverzüglich nach Eingang der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Ware am Bestimmungs- ort auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenuntersuchen. Der §377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Fristversäumnis kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen ist der Verkäufer verpflichtet sichberechtigt, nach seiner Xxxx die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Käufer kann keine Rechte daraus herleiten, dass sich der Verkäufer mit der Beanstandung befasst, die Ware untersucht oder die Beanstan- dung mit ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenoder Dritten korrespondiert. Ist die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren, als ihr Wert schriftlich zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen behoben, kann der Käufer nach seiner Xxxx Minderung des Kaufprei- ses oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsge- hilfen. Die Haftung in Fällen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf das vorhersehbare Maß eines Schadens begrenzt. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, ist der Verkäufer nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 8 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25% der Auftragssumme (bei Standardwaren) und 70% (bei Sonderanfertigungen) zu sichern- den Forderungenverlangen. Die Gel- tendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers bzw. nach dessen Xxxx der Versand- ort, soweit diese noch für Zahlungen der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch bei Verträgen mit Käufern, welche ihren Sitz im Ausland haben. Gerichtsstand für beide Parteien in allen Fällen ist Ansbach, auch für Rechte und Pflichten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechtes, ist ausgeschlossen. Soweit der Verkäufer gerichtliche oder Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen ergreifen muss, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtli- chen und außergerichtlichen Kosten einschl. der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirk- sam werden, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Regelungen nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtberührt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. z.B. auf- grund aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtnach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senhinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. , den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 10% übersteigt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit völliger Bezahlung des Verkäufers Kaufpreises, einschließlich der Umsatzsteuer, auf den Käufer über. Ist der Käufer Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen ergänzend: Besteht mit dem Käufer eine laufende Geschäftsverbindung, bleibt das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus diesem Vertrag ihm der Geschäftsverbindung vorbehalten. Im Fall der Weiterveräußerung der Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschl. Umsatzsteuer) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Kunden zustehender AnsprücheErwerber an uns ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Gleiches gilt für alle sonstige Forderungen, die an die Stelle der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandWare treten oder sonst hinsichtlich der Ware entstehen, wie z. B. auf- grund Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Erwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben, mit der Aufforderung, an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Erwerber von Reparaturen der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Soweit der Käufer die Forderung selbst einzieht, hat er die eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen. Zu einer anderweitigen Abtretung ist der Käufer nicht befugt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtRechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Letzteres gilt nichtWird die Vorbehaltsware mit einer Sache des Käufers verbunden oder vermischt, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istals Hauptsache anzusehen ist (§ 947 Abs. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer2 BGB), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter überträgt der Vorraussetzung gestattetKäufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache und wird das entstandene Miteigentum an der Sache für uns treuhänderisch verwahren. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine nach Vertragsschluss auf Seiten des Käufers eintretende Vermögensverschlechterung und bei Zahlungsverzug oder sonstigen schweren Pflichtverletzungen des Käufers, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern können wir Vorauszahlungen oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetSicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele oder eine gewährte Stundung widerrufen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus Käufer dem Eigentumsvorbehalt Verlangen nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtnach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenkönnen wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche zukünftige Lieferungen verweigern. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, Soweit Sicherheiten die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, Forderungen um mehr als 10 % übersteigtübersteigen, werden wir nicht benötigte Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freigeben. Gegenüber Unternehmern gilt: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück- zunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Sofern wir ausnahmsweise einem Käuferwunsch nach kulanzweiser Vertragsstornierung (hiervon erfasst sind ausdrücklich nicht gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- oder Rücktrittsrechte) nachkommen, haben wir einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich wenn der Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nicht nachweist – auf 15 % des stornierten Warenwerts, mindestens netto 95,00 Euro. Leihgebinde bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne ausdrückliche, anderslautende Genehmigung nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Waren verwendet werden. Der Käufer hat ihm überlassene Umschließungen, insbesondere Tankwagen, Kesselwagen und Tankschiffe unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, fachgerecht zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse fracht- und spesenfrei zurückzusenden. Anderenfalls hat der Käufer die Überliege- oder Standgelder und Umschließungsmietsätze zu zahlen. Wir sind berechtigt, Umschließungen auf Kosten des Käufers instand setzen zu lassen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, von ihm bereitgestellte Umschließungen auf ihre Eignung und Sauberkeit zu prüfen und für deren Eignung/Sauberkeit verantwortlich. Der Käufer haftet für jede schuldhafte Beschädigung/Verlust der ihm oder einem von ihm benannten Dritten überlassenen Leihgebinde und Umschließungen vom Tage ihres Versandes bis zur Rückgabe bei der von uns genannten Rücklaufadresse.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben CUT Metall behält sich das Eigentum am Gegenstand des Verkäufers Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aller Zahlungsver- pflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus diesem dem jeweiligen Vertrag ihm vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungs- gemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung vorbehält. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von CUT Metall an CUT Metall ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Hat der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Kunden zustehender AnsprücheFaktor an uns ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, Wird die Forderung aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur Weiterveräußerung durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußertKunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist tritt der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten werdenuns ab. Während Ungeachtet der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist Abtretung bleibt der Kunde zum Besitz weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtwird CUT Metall die Forderung nicht einziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und der Kunde sich nicht in Zahlungs- verzug befindetim Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenz- antragsgrund vorliegt. Kommt In diesen Fällen sind wir vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunde zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Kunde eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert für uns aufzuheben. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für CUT Metall statt. Bei Verbindung mit anderen, CUT Metall nicht gehörenden beweglichen Sachen steht CUT Metall das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht CUT Metall unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CUT Metall nach und hat der Verkäufer deshalb den erfolgtem Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Ver- wertung Kunde zur Herausgabe verpflichtet. CUT Metall kann in diesem Fall nach eigener Xxxx verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von CUT Metall abliefert oder aber CUT Metall die Abholung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferGegenstands vor Ort gestattet. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung Wählt CUT Metall die Abholung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattGegenstands, hat der Kunde CUT Metall ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. CUT Metall kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senErsatz sonstiger Schäden verlangen. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen. Der Käufer trägt alle KostenKunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, die zur Aufgebung des Zugriffs Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenversichern. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichKunde tritt hiermit seine Entschä- digungsansprüche, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenaus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtan uns in Höhe unserer Forderungen ab.

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Samples: cut-metall.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse, geht das Eigentum an der Ware mit vollständiger Bezahlung des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen Kaufpreises auf den Kunden zustehender Ansprücheüber. Erfolgt die Lieferung ausnahmsweise nicht gegen Vorauskasse, geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware - z.B. im Falle einer Pfändung - sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Verkäufer Ware unverzüglich mitzuteilen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Eigentümers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das fremde Eigentum hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Fall der Verletzung einer Pflicht nach § 8 dieser Bestimmung - ist Fa. VOMASTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Lieferungen sind im Beisein des Zustellers auf Transportschäden zu prüfen. Im Fall von äußerlich erkennbaren Transportschäden verpflichtet sich der Kunde, diese auf den Versandpapieren zu vermerken und vom Zusteller quittieren zu lassen; die Verpackung ist aufzubewahren. Ist ein (teilweiser) Verlust oder eine Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, hat der Kunde dies Fa. VOMASTA innerhalb 48 Stunden nach Ablieferung anzuzeigen, um so sicherzustellen, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Transportunternehmen rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Kunde wird Fa. VOMASTA nach besten Kräften unterstützen, soweit diese Ansprüche gegenüber dem betreffenden Transportunternehmen bzw. einer Transportversicherung geltend gemacht werden. Hat der Kunde in der Frist von § 9 dieser Bestimmung mitgeteilt, dass die Ware auf dem Postweg beschädigt oder verloren gegangen ist, so wird Fa. VOMASTA unverzüglich Ersatzansprüche gegenüber dem Verursacher anmelden oder Nachforschungsanträge stellen. Xx. XXXXXXX ist nicht verpflichtet, eine Ersatzlieferung an den Kunden durchzuführen oder den Kaufpreis an den Kunden zurückzuerstatten, solange der Transportschaden nicht eindeutig festgestellt oder das Nachforschungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend haben Kunden im Zusammenhang Fall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Verbraucher haben insoweit die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Würde die Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe deswegen zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, weil das vertragswidrige Verbrauchsgut aus der Sache, in der es eingebaut wurde, ausgebaut und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut eingebaut werden muss, ist der der Anspruch der Fa. VOMASTA auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts, auf einen Betrag beschränkt wird, der dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. In diesem Fall einer Herabsetzung des Anspruchs auf Erstattung der genannten Kosten die Möglichkeit zu gewähren ist der Verbraucher berechtigt, statt einer Ersatzlieferung für das vertragswidrige Verbrauchsgut eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Vertragsauflösung zu verlangen. Gegenüber Unternehmern leistet Xx. XXXXXXX für Mängel der Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme); etwaig dafür angefallene Aufwendungen werden nicht erstattet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx entsprechend den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung herabsetzen (Minderung), den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt), Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Wählt der Kunde Schadensersatz oder macht er vergebliche Aufwendungen geltend, gelten die Haftungsbeschränkungen nach "§ 11 sonstige Haftung" dieser AGB. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Angaben zur Funktion und Anwendung von Neu- und Gebrauchtware sowie sonstige technische Auskünfte erteilt Fa. VOMASTA nach bestem Gewissen und aufgrund vorhandener Erfahrungen; dabei handelt es sich nicht um eine Beschaffenheitsgarantie für die Ware. Garantien bestehen nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung der Fa. VOMASTA zu der jeweiligen Ware abgegeben wurden. Fa. VOMASTA haftet stets für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. VOMASTA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Fa. VOMASTA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtderen Entstehung Fa. Letzteres VOMASTA nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn soweit Fa. VOMASTA eine Garantie für die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden, und für Schäden an Leben, Körper oder fehlgeschlagen istder Gesundheit. Bis zur Erfüllung Eine weitergehende Haftung auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt unter anderem auch für deliktische Ansprüche. Sollte Xx. XXXXXXX die geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Krieg und Naturkatastrophen) nicht erbringen können, ist Fa. VOMASTA für die Dauer der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Hinderung von der Leistungspflicht befreit. Ist Xx. XXXXXXX die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen Ausführung der Bestellung bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Lieferung der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Ware länger als 4 Wochen aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtberechtigt. Weitere Rechte stehen dem Kunden in diesem Fall nicht zu. Verarbeitung Ihrer Daten Bei Anbahnung, kann Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Kaufvertrages werden von uns Daten im Rahmen der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen gesetzlichen Bestimmungen erhoben, gespeichert und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenverarbeitet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle KostenDie personenbezogenen Daten, die Sie uns z.B. bei einer Bestellung oder per E-Mail mitteilen (z. B. Ihr Name und Ihre Kontaktdaten), werden nur zur Aufgebung des Zugriffs Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssendem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben. Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit sie dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Wir versichern, dass wir Ihre personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet wären oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Dritten eingezogen Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer Bestimmungen des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten Bundesdatenschutzgesetzes und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtdes Telemediengesetzes eingehalten.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Anlagen bleiben Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen durch Verbindung mit anderen Sachen, so geht das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufer über. Xxxx, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers steht (Vorbehaltsware), wird vom Käufer unentgeltlich und sorgfältig verwahrt. Sie ist auf Verlangen besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenVerkäufer ist zur Veräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandals Kommissionsware gilt, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche innerhalb des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber nebst allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest in Zahlungs- verzug befindetHöhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Kommt Als der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 20 %. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus Weiterverkauf für den Verkäufer solange einzuziehen, als er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die kassierten Beträge werden Eigentum des Verkäufers und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufersind unverzüglich an diesen abzuführen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Dritter auf die Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat auf an deren Stelle getretene Forderungen wird der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich Käufer auf den Eigentumsvorbehalt die Rechte des Verkäufers hinzuwei- senhinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten der Intervention des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer trägt alle Kostenunterwirft sich bei Exportgeschäften für den Fall, dass die Rechtsordnung seines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht kennt, allen Verpflichtungen aus gleichartigen rechtlichen Bestimmungen, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom er hiermit dem Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteinräumt.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Alle gelieferten Waren bleiben so lange Eigentum von IOI OLEO und Anlagen bleiben Eigentum gehen erst in den Besitz des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher Käufers über, wenn der Käufer alle Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden gemeinsamen Geschäft beglichen hat (im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandFolgenden „unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware“ bzw. „Vorbehaltsware“). Das schließt alle bedingten, z. B. auf- grund von Reparaturen berechtigten oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen istkünftigen Forderungen und damit verbundenen Rechte ein. Bis zur Erfüllung vollständigen Bezahlung der vorgenannten Ansprüche Waren beschränkt sich das Recht des Verkäufers dürfen Käufers an ihnen gegenüber XXX XXXX auf die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt eines Verwahrers und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt er darf diese weder an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senDritte verpfänden noch sie für diese sichern. Der Käufer trägt alle Kostenist berechtigt, die zur Aufgebung gelieferte Vorbehaltsware im Rahmen des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssennormalen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnensofern auch dieser Weiter- verkauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Käufer hat ist nur dann berech- tigt, die PflichtVorbehaltsware weiter zu veräußern, weiterzuverarbeiten, umzu- bilden oder zu vermischen, wenn er genaue Aufzeichnungen über den Aufenthaltsort dieser Waren zu jedem Zeitpunkt hat, unter genauer An- gabe der betroffenen Mengen und Werte. Im Fall eines Zahlungsverzugs ist der Käufer verpflichtet, IOI OLEO ausreichende entsprechende Nach- weise auf eigene Kosten zu erbringen. Stehen Zahlungen aus, bedarf es der schriftlichen Zustimmung von IOI OLEO, bevor die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen kombiniert, vermischt, verarbeitet oder umgebildet werden dür- fen. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt ge- lieferten Waren erfolgt immer zugunsten von IOI OLEO als Hersteller, ohne dass daraus für IOI OLEO eine Haftung abgeleitet werden kann. Sollte der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit an- deren Waren, die nicht im Besitz von IOI OLEO sind, kombinieren oder vermischen, erwirbt IOI OLEO automatisch Eigentum oder gemeinsames Eigentum an dem daraus hervorgehenden Produkt im Verhältnis des Wer- tes der gelieferten Vorbehaltsware. Erlischt das Eigentum von IOI OLEO aufgrund des Kombinierens oder Vermischens, ist der Käufer verpflichtet, XXX XXXX ein Miteigentum am neuen Produkt im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware einzuräumen. Die neuen Produkte müssen als Waren gelten, an denen im Namen von IOI OLEO Eigentumsrechte gemäß den Kaufgegenstand während in Artikel 9 enthaltenen Regelungen im Verhältnis des Wertes der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassengelieferten Vorbehaltsware beibehalten werden. Der Verkäufer verpflichtet sichWert der Vorbe- haltsware wird auf den von IOI OLEO an den Käufer berechneten Kauf- preis festgelegt und diese Festlegung gilt auch im Folgenden. Alle seitens des Käufers durch den Weiterverkauf der Waren ausstehenden Forderungen, an denen die IOI OLEO Eigentumsrechte hält, werden an IOI OLEO übertragen, bis alle noch ausstehenden Zahlungen zwischen dem Käufer und IOI OLEO beglichen worden sind. Sollte die Vorbe- haltsware, unabhängig von ihrem Zustand, durch den Käufer zusammen mit anderen Waren, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen Eigentum von IOI OLEO sind, für einen Gesamtpreis weiterverkauft werden, gilt die Abtretung der Forderung des Käufers aus dem – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – bereits erfolgten Weiterverkauf nur bis zur Höhe des ursprünglich von der IOI OLEO unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer für diese Waren belaste- ten Rechnungswertes. Erhält der Käufer im Zuge der Weiterveräußerung Wechsel oder Schecks von seinen Kunden, tritt er die mit diesen Wechseln oder Schecks verbun- denen Forderung und sonstigen Rechte daran hiermit an IOI OLEO ab, und zwar bis zur Höhe der Forderung, die aus dem Wiederverkauf ent- standen ist und bereits gemäß Artikel 9 an IOI OLEO übertragen wurde. Sollte Eigentum des Käufers verpfändet werden oder auf andere Art und Weise den Rechten Dritter unterliegen, ist der Käufer verpflichtet, XXX XXXX hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Sollte der Wert dieser Sicherheiten die Forderungen von IOI OLEO um mehr über 20 % über- schreiten, wird IOI OLEO auf Anfrage des Käufers hin Sicherheiten nach eigener Xxxx in Höhe des überschrittenen Xxxxx bereitstellen. Sollten diese Regelungen am Standort des Käufers oder in dem Land, in dem sich die Waren befinden, nicht gelten, gelten angemessene Sicherheiten gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen als 10 % übersteigtzwischen den Vertragspartnern vereinbart. Ist die Kooperation des Käufers zur Begrün- dung dieser Rechte erforderlich, ist der Käufer verpflichtet, auf eigene Kosten alle Maßnahmen zur Begründung und Wahrung dieser Rechte zu treffen, sofern dies von IOI OLEO gefordert wird.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen Lieferungen bleiben Eigentum des Verkäufers Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm dem Lieferanten gegen den Kunden zustehender zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandder Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert Käufer als Bezogenem. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder fehlgeschlagen istverarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient. Bis Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung der vorgenannten sämtlicher Ansprüche des Verkäufers dürfen Lieferanten, die Gegenstände ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, vermietet, verliehen bzwso gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist Übersteigt der Kunde Händler (Wiederverkäufer)realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Xxxx des Lieferanten verpflichtet. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in Höhe der Rechnungswerte jedem Fall zu Lasten des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenKunden, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnengetragen sind. Der Käufer hat Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Ware freihändig zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichEine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenAusfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch § 13 Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als ihr Wert Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung, bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu sichern- den Forderungenmachen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferanten abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Kunden durch den Lieferant selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunde zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht beglichen amortisiert sind, um ist der Lieferant berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferant bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferant hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern. Bei kundeneigenen Formen und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen des Lieferanten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferant in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferant ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferanten gestaltet wurde. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei. Die vom Lieferanten angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. Für beigestellte Materialien des Kunden oder für diesen von Dritten beigestellte Materialien übernimmt der Lieferant keine Garantie oder Haftung für daran auftretende Schäden im Hinblick auf deren Verarbeitungsmöglichkeiten, Umformbarkeit o.ä. sowie der darauf bzw. daraus erstellten Produkte. Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat den Lieferant von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr als 10 % übersteigtzumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Dem Lieferant überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist der Lieferant berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren. Dem Lieferant stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an den Lieferanten zurück zu geben. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese § 8 entsprechend. Sofern ein Produkt für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden soll, ist die Eignung des Materials für das konkrete Lebensmittel vorab vom Kunden in eigener Verantwortung zu prüfen. Recyclingrohstoffe werden vom Lieferanten sorgfältig ausgewählt. Regenerat-Kunststoffe können dennoch von Charge zu Charge größeren Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und physikalischen oder chemischen Eigenschaften unterliegen; dies berechtigt den Kunden nicht zu Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten. Der Lieferant wird jedoch auf Wunsch etwaige Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abtreten; eine Gewähr für den Bestand dieser Ansprüche übernimmt der Lieferant nicht. Erfüllungsort: Thüngen Gerichtsstand: Firmensitz Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Eigentumsvorbehalt. Sämtliche Lieferungen durch die Brauerei erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers gelieferte Xxxx bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm vollständigen Bezahlung aller der Brauerei zum Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden zustehender Ansprüchezustehenden Ansprüche im Eigentum der Brauerei; entstehen vor der vollständigen dieser Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden weitere Ansprüche zu Gunsten der Brauerei erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn auch diese Ansprüche vollständig getilgt sind (zusammen „gesicherte Forderungen“). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen Kunde ist widerruflich bis zum Eintritt des Verwer- tungsfalls zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der Kunde in Bezug auf eine gesicherte Forderung in Zahlungsverzug gerät, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder wenn der Kunde einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt im Voraus zur Besicherung der gesicherten Forderungen an die dies annehmende Brauerei ab. Gleiches gilt für alle sonstige Forderungen, die an die Stelle der Verkäufer gegenüber dem Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Brauerei ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen eigenen Namen. Die Brauerei kann die Einziehungsermächtigung widerrufen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtdie Abtretung der Ansprüche gegen Dritte aus Weiterveräußerung offenlegen und Zahlung direkt an sich verlangen, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Bezug auf eine gesicherte Forderung in Zahlungsverzug gerät, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder kommt er seinen Verpflichtungen aus die Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt ist oder wenn der Kunde einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt. Die Brauerei kann jederzeit verlangen, dass der Kunde der Brauerei die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Die Waren dürfen von dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtKunden weder verpfändet, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertennoch zur Sicherung Dritten übereignet werden. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung die Brauerei unver- züglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu machen und unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Brauerei ihr zu erstattende gerichtliche oder außergerichtlichen Kosten zu bezahlen, haftet der Kunde der Brauerei für den Dritten unverzüglich entstandenen Ausfall. Die Brauerei wird die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kun- den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostenfreigeben, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während falls der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert der Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Waren liegt bei der Brauerei als 10 % übersteigtVerkäuferin.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher aller Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheder Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer ist berechtigt, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden diese Waren im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigtzu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Eigentumsvorbehalt nachkommt Verkäufer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsrechte zu sichern. Alle Forderungen und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt Verkauf von Waren, an denen dem Verkäufer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Verkäufer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht nach und hat dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer deshalb das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rücktritt vom Vertrag erklärtanderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, kann so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis Verkäufer. Für die durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenVerarbeitung oder Verbindung bzw. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferVermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei Zugriffen von DrittenÜber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes in die dem Verkäufer abgetretenn Forderungen oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattin sonstige Rechte, hat der Kunde dem Käufer den Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senunterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtDies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der Lieferer behält sich das Eigentum des Verkäufers an der von ihm gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher aller, dem Lieferer aus diesem Vertrag ihm der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehender AnsprücheBesteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen stehenden Ware verpflichtet. Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder andere, die Rechte des Lieferers gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für alle die Vorbehaltsware in voller Höhe ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird diese Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen, eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der Wert der Sicherungen die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Forderung des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Lieferers um mehr als 20 %, so ist ihm der Besteller berechtigt, insoweit die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang Freigabe der Sicherungen zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der Vorraussetzung gestattet, dass für die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenIntervention trägt der Besteller. Während der Dauer Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich ein Herausgabeverlangen nach Ziffer 9 gelten nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den als Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVertrag.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Ungeachtet der Lieferung und Anlagen bleiben des Gefahrenübergangs behält sich cpc das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist cpc berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch cpc liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, cpc hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch cpc liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. cpc ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenBesteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Verkäufer gegenüber dem Kunden Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller cpc unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit cpc Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, cpc die Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den cpc entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt cpc jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von cpc ab, z. B. auf- grund die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Reparaturen cpc, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. cpc verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtZahlungseinstellung vorliegt. Letzteres gilt nichtIst aber dies der Fall, wenn kann cpc verlangen, dass der Besteller cpc die Reparatur abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert Besteller wird oder fehlgeschlagen istfür cpc vorgenommen. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Wird die Gegenstände Kaufsache mit anderen, cpc nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)gehörenden Gegenständen verarbeitet, so ist ihm die Weiterveräußerung erwirbt cpc das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, cpc nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt cpc das Miteigentum an der Vorraussetzung gestattetneuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senBesteller cpc anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenBesteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für cpc. Der Besteller tritt cpc auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten eingezogen werden könnenerwachsen. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichcpc ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt cpc.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Der an den Besteller gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller an den Besteller gelieferten Kaufgegenstände Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender AnsprücheVerkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Handelt der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Besteller als Unternehmer, so ist ihm die er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berech- tigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vorraussetzung gestattetKunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. § 7 Mängelrecht Bei Mängeln des gelieferten Kaufgegenstands stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte im Rahmen der Gewährleistung/Mängelhaftung losgelöst von einer etwaigen Garantie zu. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Ablieferung, x.x. Xxxxxxxxxxxx der Sache durch den Käufer. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers werden durch eine Garantie nicht einge- schränkt. Hiervon abweichend gilt für Unternehmer: • begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche, • hat der Verkäufer die Xxxx der Art der Nacherfüllung, • beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang, • sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen • beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Besteller, mit der Ein- schränkung der nachfolgenden Ziffer. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht • für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie • für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die Forderungen aus gesetzlichen Verjährungsfris- ten für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben. Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt. Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an Zusteller zu reklamieren und hiervon den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetKenntnis zu setzen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstattnach, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich dies keinerlei Auswirkungen auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senseine gesetzlichen oder vertrag- lichen Mängelansprüche. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. § 8 Haftungsbegrenzung Der Verkäufer verpflichtet sichhaftet dem Kunden aus allen vertraglichen, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenvertragsähnlichen und gesetzlichen, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Auf- wendungsersatz wie folgt:

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände (1)Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zah- lungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Vertrag vor. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprücheangemessen zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten er- forderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. (2)Unbeschadet nachstehendem § 7(6) darf der Besteller den Liefergegenstand weder veräu- ßern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. (3)Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe an den Lieferer verpflichtet. (4)Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand vom Besteller nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. (5)Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefer- gegenstands zu verlangen (6)Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ForderungenForderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Verkäufer gegenüber dem Kunden Weiter- veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Ein- ziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Be- fugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er ver- pflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zah- lungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (7)Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Zusammenhang Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verar- beitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelie- ferten Liefergegenstand. (8)Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände Lieferer nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so ist ihm die Weiterveräußerung erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Ver- hältnis des Wertes des Liefergegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatz- steuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorraussetzung gestattetVermischung. Er- folgt die Vermischung in der Weise, dass die Forderungen aus Sache des Bestellers als Hauptsache anzu- sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senLieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer trägt alle KostenBesteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer. (9)Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen ihn ab, die zur Aufgebung durch die Verbindung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Liefergegenstands mit einem Grund- stück gegen einen Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigterwachsen.

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Samples: neuero-farm.de

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchevollständigen Zahlung des Kaufpreises bis einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten etc.) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Lieferanten aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstandordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorhaltes auch gegenüber seinen Kunden. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, z. B. auf- grund von Reparaturen insbesondere Sicherungsübereignungen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtVerpfändungen sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die Namen der Schuldner sowie die Beträge der For - derungen gegen diese mitzuteilen und den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetSchuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug seinen Zahlungsverpflichtungen oder kommt er seinen Verpflichtungen den sich aus dem Eigentumsvorbehalt des Lie - feranten ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, stellt er seine Zahlun - gen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Forderungen zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist der Lieferant berechtigt, die sofortige Herausgabe seiner Ware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechtes zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist berechtigt,unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten von unserem Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu geben und hat uns durch Einschreibbrief von der Verkäufer deshalb den Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrecht und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag erklärtVertrag, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese sondern ist hiefür noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigteine gesonderte Erklärung erforderlich.

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Samples: www.rmi-licht.at

Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt jetzt schon zwischen Käufer und Verkäufer als schriftlich vereinbart. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die verkauften Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Anzahlungsgesetz Anwendung findet. Der Verkäufer ist berechtigt, für Eigentumsware Sachschadenversicherungen auf Kosten des Käufers abzuschließen sofern der Käufer nicht selbst entsprechende Versicherungen nachweist. Der Käufer hat das Recht, gelieferte Eigentumsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu den nachstehenden Bedingungen zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Bei einer Weiterveräußerung tritt an Stelle der Eigentumsware der vom Käufer erzielte Xxxxx aus dem Weiterverkauf in das Eigentum des Verkäufers. Zu diesem Zweck tritt der Käufer schon bei Auftragserteilung alle Kaufpreisforderungen, die er durch Weiterveräußerung der Eigentumsware an Dritte erzielt, an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung beschränkt sich auf die Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Eigentumsware. Zu einer Forderungsabtretung an Dritte ist der Käufer nicht befugt. Bei Zahlungsverzug des Käufers darf dieser die aus der Weiterveräußerung von Eigentumswaren zufließenden Finanzmittel nur zur Bezahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer verwenden. Der Käufer verpflichtet sich, bei Zahlungsverzug auf Verlangen des Verkäufers alle Drittabnehmer unter Bekanntmachung der bestehenden Forderungen zu benennen, damit diesen die Forderungszession an den Verkäufer angezeigt wird. Verpfändung und Sicherungsübereignung von Eigentumsware an Dritte ist unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Beeinträchtigung von Rechten des Verkäufers durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Werden vom Verkäufer gelieferte Eigentumswaren be- und verarbeitet oder in andere Gegenstände und Anlagen bleiben zu einer Sacheinheit eingebaut, so gilt eine Sicherungsübereignung am Allein- oder Miteigentumsanteil an den betreffenden Gegenständen oder eine Sicherungszession an den daraus entstehenden Forderungen als vereinbart. Erlischt das Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer die Eigentumsrechte an den Kunden zustehender Ansprüchejeweils neuen bzw. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden geänderten Gegenständen im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung Umfang des Fakturenwertes der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenEigentumsware. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während hergestellten Gegenstände mit der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenverwahren, als ihr Wert Verkäufereigentum deutlich zu kennzeichnen und als solches in den Geschäftsbüchern nachzuweisen. Die Vergütung für die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerwahrung ist im Kaufpreis verrechnet.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Wir behalten uns das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der KäuferLiefervertrag vor. Bei Zugriffen von Drittenvertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Pfändung Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senKäufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, die zur Aufgebung des Zugriffs Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gern. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssenKlage gern. § 771 ZPO zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenhaftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer hat ist berechtigt, die PflichtKaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschl. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichUmsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine eventuelle Verarbeitung oder Umbildung der Kaufgegenstände durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr der Wert unserer Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehen- der Forderungen Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche(Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenKäufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner geschäftsverbindung mit dem Verkäufer. Bei Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldofor- derung des Verkäufers. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Verkäufer gegenüber dem Kunden Sache im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtUmfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer. Letzteres gilt nicht, wenn Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im obigen Sinne. Der Käufer darf die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche Vorbehaltsware des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenabgetreten. Während Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der Dauer jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Eigentumsvorbehaltes ist Wertes der Kunde zum Besitz und Gebrauch Vorbehaltsware, die mit diesen Waren gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes berechtigtist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an den Verkäufer abgetreten, wie es für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Käufer ist jedoch, solange er seinen Verpflichtungen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ermäch- tigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht in Zahlungs- verzug befindetdurch Abtretung verfügen. Kommt Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Forderung kann jederzeit durch den Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwertenwiderrufen werden. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers hinzuwei- senbleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer trägt alle Kostenist verpflichtet, sämtliche Auskünfte auf erste Anforderung zu erteilen, die zur Aufgebung Durchsetzung der Rechte des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassenVerkäufers aus diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Verkäufer verpflichtet sichkann in diesem Fall an die Banken des Kunden he- rantreten und seinen Eigentumsvorbehalt anzeigen und Zahlung an sich verlangen. Pfändungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Rechtsverfolgungskosten, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebendem Verkäufer durch die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Pfändungspfand- gläubiger oder sonstige Personen entstehen, die sich eines Rechts an der Ware berühren, gehen zu Lasten des Käufers. Die geltendmachung des Eigentumsvor- behalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als ihr Wert Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware aus einem der vorgenannten gründe herausverlangt, gestattet der Käufer dem Verkäufer das Betreten seiner Räume oder grundstücks sowie die Abholung der gelieferten Ware. Wird Ware zurückgenom- men, erfolgt dies auf Rechnung des Käufers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Verwertungserlöses als Kosten- pauschale zu sichern- berechnen. Die gelieferte Ware ist vom Käufer gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche im Schadensfalle aus dieser Versicherung sind an den ForderungenVerkäufer abgetreten. Ist aus gründen des am Sitz des Käufers geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, soweit diese noch nicht beglichen sindist der Besteller verpflichtet, um mehr als 10 % übersteigtfür eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des Verkäufers zu sorgen, die unter Berücksichtigung der am Sitz des Käufers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und für den Fall seiner Insolvenz dem Verkäufer Zugriffsmöglichkeiten gegen dem Käufer eröffnet.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers PROFACTOR behält sich das Eigentumsrecht bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchegänzlichen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so PROFACTOR ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindetbei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Kommt Die Rücknahme der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer dar. PROFACTOR wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem Kunden den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von PROFACTOR erfolgende Pfändung der Ver- wertung Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung des Kaufgegenstandes trägt Kunden über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des Kunden gegenüber Dritten als zahlungshalber an PROFACTOR abgetreten. Der Kunde ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Bei Zugriffen von DrittenDritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat Pfändungen und dergleichen wird der Kunde dem Verkäufer sofort auf das Eigentumsrecht von PROFACTOR hinweisen und PROFACTOR unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senbenachrichtigen. Der Käufer trägt alle KostenKunde wird PROFACTOR wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten. PROFACTOR ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht eine Gefährdung der Ansprüche von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtPROFACTOR begründen.

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Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Ware bleibt Eigentum des Verkäufers der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der Verkäuferin in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; wählt der Käufer eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch - zum Beispiel über die Mithaftung aus einem Wechsel - weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäufer gegenüber dem Kunden Verkäuferin. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB im Zusammenhang Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin. Bei Verarbeitung mit dem Kaufgegenstandanderen, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nichtnicht der Verkäuferin gehörenden Waren, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung steht der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußertVerkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung zwar im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verhältnis des Rechnungswertes der Vorraussetzung gestattetVorbehaltsware zu dem Endpreis der neuen Sache. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, dass die sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an die Verkäuferin abgetreten; dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, für sich allein oder zusammen mit anderen, nicht der Rechnungswerte Verkäuferin gehörenden Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Das gleiche gilt, falls die Vorbehaltsware in den Räumen des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenKäufers durch Brand oder auf andere versicherte Weise beschädigt wird oder in Verlust gerät, für die auf die Vorbehaltsware entfallende Sicherheitsleistung. Während Auch für die vorstehenden Abtretungen gilt der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senSicherungszweck wie oben als vereinbart. Der Käufer trägt alle Kostenist zum Wiederverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie oben auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht von Dritten eingezogen werden könnenberechtigt. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsbefugnis der Verkäuferin bleibt von der Einzugsermächtigung des Käufers unberührt. Die Verkäuferin wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer ihr die PflichtSchuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihm ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer Xxxx freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, sichernden Forderungen um mehr als 10 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Sofern die Verkäuferin aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurücknehmen muß, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer der Verkäuferin unter Beifügung der Abschrift des Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der an die Verkäuferin abgetretenen Ansprüche. Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände Bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen, Montagekosten und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt anderen Kosten) bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Ware im Zusammenhang uneingeschränkten Eigentum von MATH.TEC. Zahlt der Auftraggeber mit dem KaufgegenstandScheck oder Wechsel, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtgilt die Verbindlichkeit erst mit der Einlösung dieser Papiere als abgedeckt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung Hat der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und Auftraggeber mehrere - auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)zeitlich auseinanderfallende - Geschäfte abgeschlossen, so ist ihm MATH.TEC bei Verzug mit der Zahlung aus einem dieser Verträge berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Herausgabe und sicherungsweise Übereignung der Ware zu verlangen und diese bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen sicherzustellen. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Pflichten, ist MATH.TEC berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge sofort die Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen und deren weiteren Gebrauch zu untersagen. Weiters kann die sicherungsweise Übertragung - auch bereits vollständig bezahlter - von MATH.TEC bezogener Ware verlangt und diese bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen sichergestellt werden. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Auf- traggebers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde sowie wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an MATH.TEC faktisch eingestellt hat oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten. Die Zurück- nahme der Ware gilt für sich allein noch nicht als Rücktritt vom Vertrag; vielmehr ist hierfür eine abgesonderte Erklärung von MATH.TEC erforderlich. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung (Wartung und Reparatur) der Vorbehaltsware zu sorgen. Nur von MATH.TEC autorisierten Händlern ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung von Vor- behaltsware gestattet, dass die . Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an MATH.TEC ab. Die Abtretung ist in Höhe der Rechnungswerte den Büchern des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werdenAuftraggebers anzumerken. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes Der Auftraggeber ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes bis auf Widerruf berechtigt, solange er die an MATH.TEC abgetretene Forderung einzuziehen. Gerät der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht vertraglichen Ver- pflichtungen in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattVerzug, hat er auf Verlangen von MATH.TEC seine Schuldner bekanntzugeben und von der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung Abtretung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- senbenachrichtigen. Der Käufer trägt alle KostenNotfalls ist MATH.TEC be- rechtigt, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigtVerständigung selbst vorzunehmen.

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Samples: mathtec.at

Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben ▪ Der Verkäufer behält sich das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware (Vorbehalts- ware) bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüchevollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle ForderungenBei Waren, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden Käufer im Zusammenhang mit dem KaufgegenstandRahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Verkäufer bezieht, z. B. auf- grund von Reparaturen behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbtspäter geschlossenen Verträgen, beglichen sind. Letzteres Dies gilt nichtauch dann, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird einzelne oder fehlgeschlagen sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist. Bis Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Erfüllung Rücknahme der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. ▪ Wird die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer)Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so ist ihm erfolgt die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus Vorbehaltsware zusammen mit nicht dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat gehörender Ware erwirbt der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärtMiteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, kann 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von DrittenVerbindung, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes Vermischung oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer WerkstattVermengung Alleineigentum, hat der Kunde so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer trägt alle Kostender anderen Ware zur Zeit der Verbindung, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden könnenVermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer im Eigentum oder Miteigentum des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sichVerkäufers stehende Sache, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. ▪ Wird die Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. ▪ Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als ihr Wert wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer an den Verkäufer schon jetzt die zu sichern- gegen den ForderungenDritten oder to safeguard any claims for defects. Article 377 of the German Commercial Code (HGB) remains unaffected in the case of reciprocal trading transactions. ▪ The seller may, soweit diese noch nicht beglichen sindwithin the framework of subsequent fulfilment, um mehr als 10 % übersteigtchoose to remedy the defect or deliver a flawless item. ▪ The seller is only liable for the deficiency of assured characteristics insofar as the assurance is designed to cover the buyer precisely against consequential damages arising from the absence of such characteristics. Exclusive reference to DIN or EN standards does not make the content an assured characteristic. The fact that a specific quality is agreed or the seller assures specific characteristics shall not guarantee that the goods are suitable for a use that has been agreed between the buyer and his customers. ▪ Claims for defects are time-barred after 12 months following the transfer of risk: this does not apply insofar as the law stipulates no deviations from article 438, clause 1, no. 2 of the German Civil Code (BGB) (buildings and items for buildings), article 479, clause 1 of the German Civil Code (claim for recourse) and article 634, clause 1, no. 2 of the German Civil Code (building defects). ▪ Article VII of the GTC applies to the limitation of claims for damages.

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