Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Bei Waren, die der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Käufer im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Kunde die ihm daraus künftig entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)- beglichen sind. Dies gilt insbesondere für den Fallauch dann, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen gilt zugleich als Sicherung der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Saldoforderung. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, Wird zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach Bezahlung des Kaufpreises durch den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Käufer ein Wechsel anakzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit deren ordnungsgemäßer Einlösunguns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, ins- besondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der FactoringBank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder Xxxx Xxxxxxxxx 00 xxxx@xxxxxxxxxxx.xx I 00000 Xxxxxxx 00000 Xxxxxxx +00 0000 000-0 sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialErfüllung aller Forderungen (einschließ- lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) vor, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtjedem Rechtsgrund gegen den Unternehmer jetzt oder künftig zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenfreizuge- ben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder ver- mischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts- ware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns unentgeltlich. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und darüber zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versi- cherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließ- lich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Kunden gegen seine Abnehmer oder ge- gen Dritte erwachsen, tritt der Kunden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld- nern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In einem solchen Fall sind wir ferner ermächtigt, im Namen des Kunden den Schuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Ei- gentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchset- zen können. Darüber hinaus hat der Kunde uns etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel unverzüglich anzuzeigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Daneben sind wir schon jetzt be- rechtigt, bei Verletzung einer Benachrichtigungs- oder Anzeigepflicht im Zusammenhang mit dem Ei- gentumsvorbehalt (siehe vorheriger Absatz) vom Vertrag zurückzutreten und die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an Ware heraus zu ver- langen, wenn uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zu- stehen (Saldovorbehalt), unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im ordnungsgemä- ßen Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wenn die gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder vermengt wird, erwerben wir Miteigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der von uns gelieferten Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache entspricht. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung der gelieferten Ware während der Produktion der neuen Sache. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeitetzu seinen normalen Ge- schäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, insbesondere eingebaut wirdveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden beiden Absätze auf uns über- gehen. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Kunde Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherrender Käufer für die Forderung erwirbt, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in Höhe demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusam- men mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Wei- terveräußerung im Verhältnis des Xxxxx dieser Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)zum Rechnungswert der an- deren verkauften Waren abgetreten. Dies gilt insbesondere für den FallBei der Veräußerung von Waren, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdan denen wir Miteigentumsan- teile gem. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anAbsatz 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherDer Käufer ist berechtigt, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungser- mächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung ei- nes Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem KundenKäufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, soweit seine Abnehmer so- fort von der Abtretung an uns zu unterrichten und solange diesem gegenüber Forde- rungen uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtgeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder wenn nach Ab- schluss des Kunden Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Ver- trägen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung eine angemessene Frist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Herausgabe Kaufsache zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. In der Eigentumsvorbehaltsware Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher. Vorschrif- ten der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Käufer nicht gestattet. Pfändungen, Beschlagnahmen und jede andere Beeinträchtigung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er- heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos- ten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenerstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Für Wir behalten den Fall eines Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte an unseren Zeichnungen, Spezifikatio- nen, Daten und allen anderen Informationen und Dokumenten, die unbeschadet des Mediums für den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Käufer von uns angefertigt wurden. Übersteigt der Rechnungswert der durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen gesi- cherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVerlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx ver- pflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. Die Ware bleibt der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumunserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Ware Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenbehandeln. Insbesondere darf sie ist er verpflichtet - soweit nichts anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Jegliche Eingriffe Dritter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist uns Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdendass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialWird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Wird die ihm daraus Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser der Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdmit allen Nebenrechten an uns ab. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wiederverkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Kunde bleibthat auf unser Verlangen die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns umgehend zu unterrichten. Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, solange spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er sich nicht in Verzug befindetdiese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtNacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir verpflichten unssind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösunggesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: www.audiocoop.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, bleiben sämtliche von uns gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer darf die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern, bei nicht sofortiger Bezahlung jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Veräußerung ist unzulässig im Konkurs- und Vergleichsverfahren. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Zweitkäufer bis zur Höhe unserer Forderungen, ebenso seine etwaigen Ansprüche auf Herausgabe der Waren, an uns ab. Der Käufer verpflichtet sich in solchen Fällen auf unser Verlangen den Zweitkäufer von der Abtretung an uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes in Kenntnis zu setzen. Zahlungen, die der Käufer von seinem Abnehmer annimmt, gelten als treuhänderisch für uns vereinnahmt. Es gelten der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, die Waren unter Verrechnung ihres Zeitwertes auf die Kaufpreisforderung an uns zurückzugeben, unbeschadet unserer weiteren Ansprüche. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die gelieferte Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Von jeder Zwangsvollstreckung in die gelieferte Xxxx hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und sonstiges Verbrauchsmaterialderen Schuldner bekannt gibt, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetalle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, insbesondere eingebaut wirddie dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Wird der Kunde Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die ihm daraus entstehenden Forderungen dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns den Abnehmer in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit zwischen Lieferer und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsLieferer verpflichtet sich, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen ihm zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Der Käufer hat die gelieferte Xxxx auf seine Kosten ausreichend zu unseren Gunsten so zu versichern, dass wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Schuldsumme jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen berechtigt sind. Er hat uns auf Verlangen seine Versicherungsansprüche abzutreten. Bedient sich der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall Käufer zur Finanzierung eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anKreditinstituts, so erlischt der ist er verpflichtet, diesem von unserem Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungMitteilung zu machen. Werkzeuge bleiben unser Eigentum, auch wenn durch den Auftraggeber anteilige Kosten entrichtet werden.

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Samples: www.derix.biz

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, angerechnet. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln. Auf unseren Wunsch hin ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltBefugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt ist oder er sonst wie die Zahlungen eingestellt hat, verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen. Auf unsere Anforderung ist der Besteller jedoch verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Ware bleibt bis Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur vollständigen Bezahlung Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar vermischt wird, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises unser EigentumWertes der Kaufsache zu den übrigen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum für uns. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben. Die Ware Auswahl der freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns. Erfüllungsort für die Lieferung ist pfleglich unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlungen unser Geschäftssitz. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gerichtsstand seines Wohnsitzes zu behandeln verklagen. Sofern durch uns Auskünfte und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Beratungen gegeben werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)befreit dies den Besteller nicht von eigenen Prüfungspflichten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auskünfte über Eignung und Anwendung der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit Produkte für bestimmte Verfahren und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungZwecke.

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Samples: www.klaus-maschinenbau.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und Der Käufer darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt die ihn aus der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen Lieferung von Vorbehaltswaren gegen seine Kunden (z.B. BauherrenAbnehmer erwachsen, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)ab. Dies gilt insbesondere auch für den Falldie Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdwenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das können verlangen, daß der Käufer uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherund deren Schuldner bekannt gibt. Wir sind berechtigt, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)die Abtretung offenzulegen. Der Kunde bleibtKäufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, solange er sich nicht wann Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtsonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Zahlungsverzug des Kunden Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Herausgabe Lieferung noch nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Xxxx sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im übrigen hat er uns bei der Eigentumsvorbehaltsware Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenunterstützen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Eine etwaige Be - oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be - oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 25%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Xxxx bis zu der an uns genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherheit abgetretenen Forderungenunserer Ansprüche. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Beanstandungen wegen unvollständiger oder Wechsel anunrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Erhalt der Ware, mitzuteilen. Im Falle einer berechtigen Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so erlischt kann der Eigentumsvorbehalt erst mit Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren ordnungsgemäßer EinlösungBerechtigung keine Zweifel bestehen. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist im übrigen.

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Samples: reisinger.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung der Firma XXX Xxxxxxxx-Umwelt- Schutz GmbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers sicherzustellen und bis zur restlosen Tilgung aller Verbindlichkeiten des Käufers zu wahren oder verwahren zu lassen. Xxxxx liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt. Für Schäden im Rahmen dieser Verwahrung haften wir nur, wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Nach Sicherstellung der Kaufsache sind wir berechtigt, die sichergestellte Ware bestmöglich und freihändig und unter Anrechnung auf den Kaufpreis zu veräußern, wenn der Käufe die gesamten Zahlungsrückstände nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung nicht binnen zweier Wochen vollständig ausgleicht. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdensie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenKäufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Hiervon ausgenommen Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jeder Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Gewässer- Umwelt-Schutz GmbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Der Käufer ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, diejenige Ware, für die besondere Gütevorschriften Bedingungen sind oder die in das Ausland geliefert wird, im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetLieferwerk oder unserem Lager sofort nach Meldung der Versandbereitschaft abzunehmen. Die sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Spätere Reklamationen sind dann rechtlich unwirksam. Wenn der Käufer die Ware im vorbezeichneten Sinne abgenommen hat, insbesondere eingebaut wirdist die Lieferung mit ihrer Absendung in jeder Hinsicht vertragsgemäß erbracht. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Nimmt der Käufer in diesen Fällen die Ware trotz Vereinbarung und schriftlicher Aufforderung unter Bestimmung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die Folgen nicht vor Auslieferung ab, so gilt die Abnahme als erteilt und die Leistung mit Auslieferung als vertragsgemäß erbracht. Lieferverzögerungen, die durch eine verspätete oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt unterlassene Abnahme des Käufers im vorgenannten Sinne entstehen, verlängern die angegebene oder vereinbarte Lieferfrist. Daneben haben wir das Recht, bei fehlender Abnahme für eine Lieferung ins Ausland auf der Kunde Abnahme gemäß dieser Bedingungen zu bestehen und die ihm Lieferung bis zur erfolgten Abnahme zurückzuhalten. Die Firma XXX Xxxxxxxx-Umwelt-Schutz GmbH gewährt dem Käufer auf alle Warenlieferun- gen eine Gewährleistungszeit von 10 Jahre nach BGB ab dem Tag der Lieferung an ihn. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf ein- wandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsgemäßheit zu untersuchen. Die §§ 377, 378 HGB finden insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Der Käufer kann keine Rechte daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fallherleiten, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das wir uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsBeanstandung befassen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtWare untersuchen oder wegen der Beanstandung mit ihm oder Dritten korrespondieren. Bei Zahlungsverzug des Kunden Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware nach unserer Xxxx eine Ersatzlieferung vorzunehmen, nachzubessern oder den Minderwert zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenerstatten. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat uns der Käufer eine angemessene Frist von min- destens 14 Tagen einzuräumen. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben. Die Durchführung der Nach- besserung mit von uns kostenlos zur Verfügung gestellten und gelieferten Teilen obliegt auch innerhalb der Gewährleistungszeit dem Käufer. Bau- und Schaltpläne, die zur Durchführung der Nachbesserung notwendig sind, werden von uns ebenfalls kostenlos gestellt. Der dem Käufer durch die Durchführung der Nachbesserung entstehende Aufwand ist durch den Fall gewährten Grundrabatt pauschal mit abgegolten. Ist die Ersatzlieferung erfolglos oder die Lieferung zur Nachbesserung nutzlos und werden die Bean- standungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu setzenden Nachfrist von 15 Tagen be- hoben, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigma- chung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung in Fällen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf das vorhersehbare Maß eines Schadens begrenzt. Da aus den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen von uns gelieferten Bauteilen durch den Käufer regelmäßig unter Erbringung von Lohnleistungen und Verwendung weiterer Bauteile und Materialien betriebsfertige Anlagen für einen Endkunden erstellt werden, übernimmt ausschließlich der Käufer dem Endkunden gegenüber die Haftung und Gewährleistung für die erstellte Gesamtanlage, insbesondere auch solche, die sich aufgrund der geltenden Gesetze ergeben. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages und insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir schon jetzt nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Nordhorn. Gerichtsstand ist , sofern der Käufer Xxxxxxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Nordhorn und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z. B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. Soweit wir im Ausland gerichtliche oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten anwaltlicher Hilfe oder solcher Kosten, die Weiterveräußerung durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens entstehen, insoweit, als unsere Ansprüche begründet sind. Sollten einzelne Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich unwirksam werden, wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungübrigen Regelungen nicht berührt.

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Samples: www.oelprotektor.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltder künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Die Ist der Käufer Kaufmann, so gilt dies auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die bezogene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle Forderungen an uns ab, insbesondere eingebaut wirddie ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder einer Verarbei- tung unserer Waren Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt alle aus der Veräußerung resultierenden Ansprüche in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde Käufer schon jetzt die ihm daraus aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten schon jetzt und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen alle Abtretungen an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht uns in Höhe das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx dieser Wertes der Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass der Käufer Eigentümer der von uns gelieferten Ware wird, wird schon jetzt vereinbart, dass zur Sicherung unserer sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen das Eigentum an diesen Sachen wieder an uns übergeht. Der Käufer besitzt die Ware aufgrund eines Leihverhältnisses für uns. Damit wird die Übergabe ersetzt. Bei etwaiger Pfändung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdDritte ist der Käufer verpflichtet, innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls und der zur Intervention erforderlichen sonstigen Unterlagen davon Mitteilung an uns zu machen. Wir neh- men Die Kosten einer Intervention unsererseits trägt in jedem Fall der Käufer. Bei Verletzung dieser Verpflichtung sowie im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gelieferten Waren sofort sicherzustellen und diese Abtretung hiermit anauf Kosten des Käufers ohne eigene Haftung bis zur restlosen Tilgung aller Verpflichtungen des Käufers bei uns oder einem Dritten zu verwahren oder zu verwerten. Das uns vorbehaltene Eigentum Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus Wert der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden , sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns auf Verlangen des Käufers insoweit zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungFreigabe verpflichtet.

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Samples: www.kh-system-moebel.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Die Ware bleibt Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen des Abnehmers aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Alle durch CUBE medien GmbH & Co. KG hergestellten notwendigen Materialien und Werkzeuge (insbesondere Glasmaster, Stamper, Filme, etc.) für die Herstellung der bestellten Produkte bleiben Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungvon CUBE medien GmbH & Co. KG.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle dem Käufer von uns oder in unserem Auftrag gelieferten Waren bleiben auch in verarbeitetem Zustand unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontosaldos. Sämtliche Abschlüsse gelten daher hiefür als ein Abschluss. Unsere Waren sind bis zu einer allfälligen Verarbeitung vom übrigen Lagerbestand des Käufers getrennt zu verwahren und ist am Ort der Verwahrung durch ein Hinweisschild darauf hinzuweisen, dass diese Waren Eigentum unseres Unternehmens sind. Diese Waren dürfen erst nach Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch verwendet, eingebaut, weiterverkauft, verpfändet oder zur Sicherheit Dritten übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialSollten diese Waren ungeachtet dieser Bedingungen vor Bezahlung verarbeitet werden, so steht uns an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache das Miteigentum im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetVerhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, insbesondere eingebaut wirdund zwar im Sinne dieser Bedingungen. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Käufer tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten uns schon jetzt an alle Forderungen und Nebenrechte gegen Dritte aus der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unwiderruflich ab. Sollten diese Waren ungeachtet des Hinweises auf unser Eigentum gepfändet, beschlagnahmt oder durch sonst eine behördliche oder gerichtliche Verfügung oder Maßnahme betroffen werden, ist der Käufer verpflichtet, uns in Höhe davon binnen 48 Stunden schriftlich, also durch Telegramm, Telefax, e-mail oder durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den FallGläubigers, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdder einschreitenden Behörde oder des Gerichtes und der jeweiligen Geschäftszahl des Aktes zu verständigen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anbehalten uns vor, in diesem Fall unabhängig von einem Rücktritt vom Kaufvertrag unseren Eigentumsanspruch selbst zu verfolgen. Das Sollten wir wegen Unterlassung der frist- und formgerechten Verständigung unseren Eigentumsanspruch nicht durchsetzen können, so sind uns vorbehaltene Eigentum sowie der volle Fakturenwert der Waren und die Kosten unserer vergeblichen Aufwendungen zu ersetzen. Wenn der Käufer die Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren einzuleiten beabsichtigt oder von dritter Seite gegen ihn ein Konkursantrag gestellt worden ist, ist er verpflichtet, uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherunverzüglich davon zu verständigen und uns eine Aufstellung über die noch vorhandene, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware, auch künftiger Forderungen aus soweit sie verarbeitet ist, zu übersenden und uns bei der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen Sicherstellung oder Abholung unseres Eigentums zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungunterstützen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt▪ Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen auslaufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln aus Weiterverkauf oder Be- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Dritte tritt der Käufer schon jetzt an uns insgesamt bzw. in Höhe des Xxxxx etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Zugriffe Dritter auf die uns abgetretenen gehörenden Waren und Forderungen dienen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung sämtlicher, auch künftiger übereignet oder abgetreten werden. Bei Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Übersteigt der Geschäftsbeziehung mit dem KundenWert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung Sicherheiten nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungXxxx freigeben.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kaufpreises unser EigentumVertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Ware Der Vertragspartner ist pfleglich verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch- und Wasserschäden auf eigene Kosten zu behandeln versichern und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenuns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenVorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Hiervon ausgenommen Der Vertragspartner ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde er uns bereits jetzt die ihm daraus entstehenden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MwSt.) gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt an auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das Wertes des Miteigentumsanteils an uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der zu unserer Sicherung sämtlicher, auch künftiger sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ab, wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Xxxx auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Kundenvereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde bleibt, solange er sich Soweit der Dritte nicht in Verzug befindetder Lage ist, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtuns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. Wir verpflichten uns§ 771 ZPO zu erstatten, die haftet der Vertragspartner für den uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungentstandenen Ausfall.

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Samples: atec-shoes.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Eigentumsverhältnisse Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer allen gelieferten Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kaufpreis für den Fallbestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Wechsel und Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung. Dem Besteller ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Die Gestattung ist widerruflich. Die Weiterveräußerung darf nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen. Sicherheitsübereignungen, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdVerpfändungen und andere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet und sofort anzeigepflichtig. Wir neh- men Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen sicherheitshalber an uns ab. Die Fa. Dier & Jakob Fahrzeugteile GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Das Auf Verlangen hat er jederzeit eine Aufstellung der auf uns vorbehaltene Eigentum sowie übertragenen Forderungen einzusenden und den Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist jedoch ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen dienen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommt. Die einbezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen, solange uns fällige Forderungen gegen den Besteller zustehen. Jeder Zugriff eines Dritten, auf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist unzulässig. Im Zuge der Sicherung sämtlicherGeltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluß jeglichen Zurückhaltungsrechts zu verlangen. Der Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, auch künftiger zwecks Besichtigung, Rückholung, Verladung usw. jederzeit den Lagerort der Lieferung durch uns bzw. unseren Beauftragten zu betreten. Verarbeitet der Käufer unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns an den neuen Sachen Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der neu entstandenen Sache. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus hinsichtlich des neuen Arbeitsproduktes, welches durch Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung entstanden ist, an den Verkäufer ab, der Geschäftsbeziehung Verkäufer nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Hat der Käufer Forderungen gegen Dritte Personen, so verpflichtet er sich bereits jetzt, dafür zu sorgen, daß er die Zustimmung zur Abtretung dieser Forderung an die Fa. Dier & Jakob Fahrzeugteile GmbH von der oder den Dritten erlangt. Sollte der Käufer die Zustimmung der Dritten Person nicht erhalten, so verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Käufer erklärt, daß er seine ihm gegenüber dritten Personen zustehenden Forderungen jederzeit an den Verkäufer abtreten kann. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen unter Beifügung unseres Lieferbeleges und Angabe des Grundes zu rügen; wobei es zur Fristwahrung auf Zugang der Rüge ankommt. Unterläßt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Xxxx als genehmigt. Bei begründeter Mängelrüge haben wir nach unserer Xxxx das Recht, entweder den mangelhaften Artikel unter Gutschrift des dafür berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder den Mangel durch Nachbesserung zu beheben. Erweist sich eine Mängelrüge nach Überprüfung als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen. Die anwendungstechnischen Beratungen, Gebrauchsanweisungen und dgl. sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke und Verfahren. Eine Gewährleistung für Mängel einer von uns gelieferten Ware beschränkt sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Gefahrenübergang auf den Besteller. Der Zeitraum beträgt zwei Jahre, wenn die Bestellung durch einen Verbraucher erfolgt. Die Gewährleistung beginnt mit dem KundenLieferdatum. Das Lieferdatum gilt gleichzeitig als das Datum der Inbetriebnahme. Im Falle eines Gewährleistungsanspruches ist der Erwerb der mangelhaften Ware durch den Original-Kaufbeleg nachzuweisen. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen den Nachweis voraus, soweit das der Mangel nicht auf falschen Einbau, falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und solange diesem gegenüber Forde- rungen Behandlung, falsche oder zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)lange Lagerung, Verwendung unsachgemäßer Fremdmittel z.B. falscher Dichtmedien, Klebemittel oder Schmierstoffe sowie untaugliches Werkzeug oder von Dritten gelieferte Komponenten zurückzuführen ist. Der Kunde bleibtInsofern sind mitgelieferte Anbauanleitungen, solange er Misch- und Füllmengenhinweise, Zuordnungen auf Verpackungen, und Prüfungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers genaustens einzuhalten. Bei Nichterhalt mit der Lieferung müssen diese bei uns nachgefragt werden. Wir sind von jeder Gewährleistung frei, wenn der Käufer eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat. Bei Leichtmetallfelgen, Sportauspuffanlagen, Fahrwerkskomponenten, Karosserieanbauteilen und Sonderbeleuch- tungen ist vor Montage die Allgemeine Betriebserlaubnis bzw. das Teilegutachten mit den Daten aus dem Fahrzeugschein auf Übereinstimmung zu überprüfen. Entsprechende Teile dürfen bei fehlender Übereinstimmung nicht montiert werden. Die Firma Dier & Jakob Fahrzeugteile GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Verwendung vorbezeichneter Ware straßenverkehrszulassungsrechtlich unbedenklich ist. Die im Zusammenhang mit Rädern gelieferten Radschrauben oder Muttern sind vor Montage auf Ihre Tauglichkeit wie Länge, Gewindesteigung und Sitzform hin zu überprüfen. Karosserie- und Anbauteile sind vor der Weiterbearbeitung insbesonders vor der Lackierung auf ihre Paßform hin zu überprüfen. Lackierte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen. Artikel, die im Bereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nicht zugelassen sind, sind auf den Verkaufsbelegen extra kenntlich gemacht. Anbau und Betrieb liegen in der Verantwortung des Käufers. Bei Autolacken kann es durch Fehlmischungen zu Farbabweichungen zum Originalfarbton kommen. Ebenso können Witterung und Alterung den Original-Neufarbton verändert haben, deshalb ist die Farbe vor Weiterverarbeitung genaustens zu vergleichen. Nach Zutatenbeimischung oder Verarbeitung übernehmen wir keine Verantwortung für Schäden oder Mehraufwendungen, die sich aus einer Farbungenauigkeit ergeben. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Xxxx wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei frachtfreien Rücksendungen, die mit unserer Zustimmung erfolgen, behalten wir uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungs- und Einlagerungskosten einen Abschlag von 20% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ware ungebraucht und in einwandfreier Originalverpackung ist. Eine Rücknahme von Waren, die auf ausdrücklichen Kundenwunsch extra beschafft werden mußte, d.h. nicht zu unserem Lagerprogramm gehört, ist gänzlich ausgeschlossen. Rücknahme oder Umtausch sind ausgeschlossen bei: Saisonware wie Sonnenschutz-, Klimatisierung-, und Kälteschutzartikeln, sowie Schneeketten, Anfahrhilfen und gemischte Lacke. Sämtlichen elektrischen oder elektronischen Bauteilen, deren einwandfreie Funktion von uns nicht überprüft werden kann. Auf Wunsch kann eine Funktionsprüfung seitens des Herstellers erfolgen. Die damit verbundenen Versand-, Überprüfungs-, und Neuverpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei der Lieferung von Austauschteilen wie Motorkupplungen, Lenkungen, Antriebswellen, Generatoren, Anlasser, Wasserpumpen, Vergaser, Turbolader und Motoren, sowie bei Verpackungen, Behältnissen und Autobatterien sind wir berechtigt einen Pfand gemäß Vorlieferantenempfehlung zu berechnen. Die Berechnung entfällt, wenn uns der Besteller bei Warenübergabe ein typgleiches, riss-, bruch- und knickfreies Altteil bzw. Pfandgut zur Verfügung stellt. Eine Gutschrift bei späterer Rückgabe erfolgt nur, wenn sie binnen 4 Wochen erfolgt. Des Weiteren sind wir berechtigt die Differenz zum Neupreis bei nicht erfolgter oder schadhafter Rücklieferung nachzuberechnen. Wird vor Ausführung von Reparaturarbeiten die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten des Voranschlages sind bei Bestehen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Kunden nur zu zahlen, wenn die daraus resultierende Reparatur nicht in Verzug befindetAuftrag gegeben wird. Mangels einer entsprechenden Geschäftsbeziehung werden sie stets berechnet. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich sofort ohne jeglichen Abzug fällig. Im Übrigen gelten für alle Reparaturen unsere sämtlichen Verkaufsbedingungen entsprechend. Montagen von Xxxxxx und Zubehörteilen werden nur auf Gefahr und Risiko des Käufers ausgeführt. Haftungsansprüche für Montageschäden an Fahrzeugen oder Teilen werden ausgeschlossen, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtsofern die Montage- Dienstleistungen auf Kundenwunsch erfolgte. Wir verpflichten unsUnsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto. Nicht skontierfähig sind Rechnungsbeträge unter EUR 25,--, Gutschrift-Verrechnungen und Barverkaufsrechnungen bei Nichtkaufleuten. Skontoinanspruchnahme ist nur zulässig, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Zahlungen werden stets auf die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtälteste fällige Rechnung verrechnet. Bei Zahlungsverzug Überschreiten des Kunden Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe §288 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, erstere nur nach Vereinbarung herein. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Eigentumsvorbehaltsware Privatbanken gehen zu verlangen und/Lasten des Schuldners. Kommt ein Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsschluß wesentlich, so werden alle Forderungen aus den Geschäftsverbindungen, auch im Falle einer Stundung zur unverzüglichen Barzahlung fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Außerdem sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutretenzurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von uns ausgestellten Inkassovollmacht erfolgen. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung ist nur statthaft, wenn die Gegenansprüche des Kunden von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wir behalten uns vor, Kreditkarten und jede andere Form von elektronischen Zahlungsmitteln zu akzeptieren. Bei provisionsverursachenden Zahlungsmitteln können wir Rabattkürzungen bzw. Zuschläge bis zur Höhe der uns in Rechnung gestellten Provisionen vornehmen. Anzahlungen auf Sonderbeschaffungen verfallen, wenn die bestellte Ware nicht innerhalb 4 Wochen nach Bereitstellung abgeholt wird. Der angezahlte Betrag dient zur Deckung der Bearbeitung, des Rückversandes sowie der Wiedereinlagerung beim Vorlieferanten. Geschenkgutscheine behalten ihre Gültigkeit 6 Monate nach Ausstellung. Für dem Kunden entgeltlich oder unentgeltlich überlassenen Druckerzeugnissen wie Kataloge, Prospekte, Listen und Angebote behalten wir uns das Urheberrecht vor. Nachdruck oder Kopie auch auszugsweise bedürfen unserer vorherigen Genehmigung. Gleiches gilt für EDV-Software-Programme oder Daten, die von uns erstellt wurden. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch uns verbreiteten Datenmedien. Die Haftungsverantwortung für vom Produkthersteller erstellen Datenmedien gehen aus dessen Geschäftsbedingungen hervor, die bei uns erfragt werden können. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Fall eines Käufer im Sinne des BDSG zu verarbeiten, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Geschäftsverbindung vom Käufer selbst oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware von Dritten erhalten. Erfüllungsort und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungGerichtsstand für beide Teile ist Singen.

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Samples: www.dier-jakob.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumsämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenHierzu gehören auch bedingte Forderungen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetSinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschl. Mehrwertsteuer zu. Der Käufer bewahrt die Sache unentgeltlich für uns auf. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere eingebaut wirdSicherungsübereignungen und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Kunde die ihm daraus entstehenden Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschl. Mehrwertsteuer) - einschl. der entsprechenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) aus Wechseln - mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)ab. Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass die Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mit veräußerte Vorbehaltsware, einschl. Wir neh- men diese Mehrwertsteuer, berechnet haben. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung hiermit anerfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware, einschl. Das der Mehrwertsteuer. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns vorbehaltene Eigentum abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass dem Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zwecke hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Bei Vorliegen der genannten Umstände, hat uns der Käufer Zutritt zu der noch im Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware ansonsten und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 %, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Xxxx auf Verlangen vorliegt, die Ware freigeben. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen dienen sofort mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Sicherung sämtlicherIntervention zu unterstützen. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflicht bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, auch künftiger Forderungen aus sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Geschäftsbeziehung mit dem KundenWare gemachten Verwendungen, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe trägt der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKäufer.

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Samples: www.acp-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltVorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen dienen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Sicherung sämtlicherKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch künftiger Forderungen aus in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Verarbeitung oder Umbildung der Geschäftsbeziehung Waren erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Werden die Liefergegenstände mit dem Kundenanderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Umarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Käufers als Hautsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtKäufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Wir verpflichten unssind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 10 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung ; dabei obliegt uns die Herausgabe Auswahl der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungfreizugebenden Sicherheiten.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Die Ware Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenzu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hiervon ausgenommen Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist Befestigungs- der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und sonstiges Verbrauchsmaterialuns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, insbesondere eingebaut die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)abgetreten. Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes vom Käufer zusammen mit anderen uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware im Zeitpunkt des Weiterverkaufes. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die uns abgetretenen gesicherten Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherum mehr als 20 Prozent, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundenwobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten können wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert Käufers die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtübersteigenden Sicherungen nach unserer Xxxx freigeben. Bei Zahlungsverzug In jedem Fall des Kunden Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder vom Vertrag zurückzutretenvon uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt seine Geschäftsräume betreten und die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVorbehaltsware herausholen können.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Kaufpreises unser EigentumVertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Ware Der Vertragspartner ist pfleglich verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Gefahr des zufälligen Unterganges, insbesondere Diebstahl, Feuer-, Bruch-, und Wasserschäden auf eigene Kosten zu behandeln versichern und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenuns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Er hat auf seine Kosten Reparatur-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenVorbehaltsware durchzuführen, sofern solche erforderlich sind. Hiervon ausgenommen Der Vertragspartner ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde er uns bereits jetzt die ihm daraus entstehenden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche (einschließlich MwSt.) gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) seinen Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Weiterbearbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Vertragspartner ist berechtigt, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen auch nach Abtretung einzuziehen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug kommt. Empfangenes Geld hat er treuhänderisch zu verwahren und an uns abzuführen, soweit unsere Forderung noch besteht. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt an auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das Wertes des Miteigentumsanteils an uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der zu unserer Sicherung sämtlicher, auch künftiger sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit ab, wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Vertragspartner die Abtretung seinen Drittschuldnern anzuzeigen, diese aufzufordern, nur noch an uns zu leisten und uns im Übrigen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Xxxx auch selbst zur Offenlegung der Abtretung berechtigt. Die Geltendmachung von Rechten aus dem Kundenvereinbarten Eigentumsvorbehalt im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners einschließlich des Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner uns dies sofort schriftlich und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde bleibt, solange er sich Soweit der Dritte nicht in Verzug befindetder Lage ist uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die haftet der Vertragspartner für den uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungentstandenen Ausfall.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Die Ware Bei laufenden Geschäftsbeziehungen dient das vor- behaltene Eigentum der Absicherung der Saldoforderung aller offen stehenden Posten gegen den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln behandeln. Wartungs- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenInstandhaltungsarbeiten bzw. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenSchäden aufgrund Wasser, Feuer oder Diebstahl gehen bei bestehendem Eigen- tumsvorbehalt zu Lasten des Kunden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialIm Falle eines schuldhaften Zahlungsverzuges des Kunden, behalten wir uns ausdrücklich das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRecht vor, insbesondere eingebaut die Ware zurückzufordern. Eine solche Rückforderung stellt jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies nicht ausdrücklich von uns schriftlich so geäußert wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Wenn der Kunde Unternehmer ist, so ist er berechtigt, die ihm daraus entstehenden Kaufsachen ordentlichen Geschäftsablauf weiterzuverkaufen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt uns die Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Rechnungsbetrages inklusive Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Dies gilt insbesondere für den Fallunabhängig davon, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir neh- men diese Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung hiermit anermächtigt. Das Allerdings sind wir jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen die Abtretung der Forderung anzuzeigen und selbst die Forderung einzuziehen. Hiervon sehen wir allerdings ab, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen gegenüber nachkommt und kein Zahlungsverzug eintritt. Sofern eine Verarbeitung oder Umbildung der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kaufsache durch den Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)sei es Privatkunde oder Unternehmer vorgenommen wird, so wird diese Verarbeitung oder Umbildung stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht von uns gelieferten Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Forderungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer für unsere Lieferung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt Gleiches, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Der Kunde bleibttritt uns auch die Forderungsversicherung ab, solange die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen. Im Falle einer Pfändung der Kaufsache, hat uns der Kunde sofort zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Unterlässt er dies, so macht er sich nicht in Verzug befindetschadensersatzpflichtig. Falls weitere Sicherheiten zur Absicherung der Forderung vereinbart wurden, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten wir uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit denjenigen Teil der Sicherheiten freizugeben, als ihr realisierbarer Wert der die zu sichernden Forderungen sichernde Forderung um 10mehr als 10 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns. Wir sind berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass dieser unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware auf seine eigenen Kosten gegen Diebstahl, Vandalismus sowie sonstige Sachgefahren versichert. Die Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Soweit dem Kunden Muster überlassen werden, weisen wir darauf hin, dass es sich um unverbindliche Arbeits- und Präsentationsstücke handelt. Abweichungen hiervon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Zudem bleiben technische Weiterentwicklungen und Abweichungen vorbehalten. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer und liegt ein Handelskauf im Sinne von § 377 HGB vor, so hat der Käufer die Ware unver- züglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Auch dann, wenn ein Handelskauf im Sinne von § 377 HGB nicht vorliegt, darf bei erkennbaren Mängeln oder Falschlieferungen die Ware nicht weiterverarbeitet oder montiert werden. Vor der Weiterverarbeitung ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Wird uns diese Möglichkeit nicht gegeben, entfallen die Gewährleistungsansprüche. Bezüglich der Gewährleistungsfristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wir schließen eine Gewährleistung bei natürlicher Abnutzung und bei Schäden aus, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung von Betriebs- und Reinigungsmitteln, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt worden, aus. Gewährleistungsansprüche bestehen auch dann nicht, wenn eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Liegt ein Sachmangel, der zur Gewährleistung berechtigt vor, so haben wir wahlweise nachzubessern oder neu zu liefern. Zur Nacherfüllung ist uns eine angemessene Frist zu setzen. Schlagen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungs- rechte zu. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann erst nach dreimaliger vergeblicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesprochen werden. Schadensersatzansprüche des Kunden können im Rahmen der Gewährleistung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Sofern keine vorsätzliche Vertragsverletzung unsererseits vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern in Folge unvorhergesehener Ereignisse sich die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betriebsablauf erheblich eingewirkt wird, kann der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Sofern dies von uns nicht zu vertreten ist, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen uns. Haben wir die Unmöglichkeit der Lieferung zu vertreten, besteht ein Schadensersatz-anspruch gegen uns, dieser beschränkt sich jedoch auf den Teil der Sache, der wegen Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Vorstehende Beschränkung hat keine Gültigkeit, wenn wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrags- verhältnis und unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes beschrieben wird; bei zwingender Haftung, beispielsweise aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit der vorstehenden Regelung ausdrücklich nicht verbunden. Eine Pflicht zur Beratung ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses. Sofern Beratungen durch uns stattfinden, sind diese unverbindlich. Eine Beratung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung zur sach- und fachgemäßen eigenen Prüfung. Von uns gelieferte Konstruktions- und Einbauvorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und ähnliches bleiben unser Eigentum. Diese dürfen vom Kunden genauso wie alle anderen Unterlagen, die wir zur Verfügung stellen, Dritten auch nicht auszugsweise ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bitburg. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte mit Auslandsberührung. Wir sind jedoch auch berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Eine von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung kann von den Parteien nur durch eine schriftliche Individualverein- barung vereinbart werden. Es handelt sich hierbei um ein konstitutives Schriftformerfordernis, das nicht mündlich und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anauch nicht konkludent aufgehoben werden kann, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungsondern auch nur durch eine schriftliche Vereinbarung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber/Kunden zustehenden, auch künftiger Ansprüche aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialGeschäftsverbindung, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt insbesondere für den Fallauch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Ferner gelten die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehaltes (Verarbeitungs-, Kontokorrent-/Salden- und Vorausab- tretungsklauseln) als vereinbart. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Waren vor Bezahlung im regulären Geschäftsverkehr nur unter der Bedingung berechtigt, dass er seinen Kunden den gleichen Eigentumsvorbehalt auferlegt. Er tritt heute schon die aus dem Weiterverkauf entstehenden Ansprüche einschließlich Eigentumsvorbehalt an uns ab. Die Abtretung gilt bereits als stillschweigend vollzogen, sobald Verpflichtungen uns gegenüber bestehen. Bei Vergleich, Insolvenz oder Konkurs des Auftraggebers/Kunden sind unsere Waren aussonderungsberechtigt. Befindet sich der Auftraggeber nach diesen Bedingungen in Verzug, so stehen uns die sofortige Herausgabe der Ware sowie der Ersatz des Erfüllungsinteresses und des Verzugsschadens zu. Der Auftraggeber/Kunde darf im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbinden oder vermischen oder die Vorbehaltsware für Arbeiten umbilden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne das hieraus Ansprüche gegen uns entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt, verarbeitet oder umgebildet, so Erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sofern das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers/Kunden an der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdVerbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung erlischt, übertragen wir dem Auftraggeber/Xxxxxx bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache, jedoch aufschiebend bedingt. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anSofern wir durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung das Eigentum an der Vorbehaltsware verlieren, überträgt der Auftraggeber/Kunde bereits jetzt das Eigentum an der neuen Sache auf uns, jedoch auflösend bedingt. Das Sollten uns vorbehaltene Eigentum sowie Sicherungsrechte in einem Wert zustehen, der den Wert der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% nicht nur vorübergehend übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers/Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Auftraggeber/Kunde hat die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung mit anderen Gegenständen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt für uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherzu Verwahren und gegen die üblichen Risiken zu versichern. Der Auftraggeber/Kunde ist verpflichtet, auch künftiger Forderungen uns von Pfändungen unserer Sicherheiten oder sonstigen Ansprüchen, die Dritte bzgl. unserer Sicherheiten erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist zugleich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundensich ergibt, soweit dass unser Eigentumsvorbehalt noch besteht und solange diesem gegenüber Forde- rungen dass die gepfändete Vorbehaltsware unserem Eigentumsvorbehalt unterliegt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstanden sind und dass diese Forderungen an uns abgetreten sind. Der Kunde bleibtBesteller ist verpflichtet, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen zu erteilen. Die durch die Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen undAuftraggebers/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKunden.

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Samples: www.humanmed.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Sämtliche von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser und aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer auch aus anderen Vertragsabschlüssen einschließlich Zinsen und Kosten in unserem Eigentum. Die Im Falle der Bearbeitung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware mit jedweder anderen Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenbzw. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialdurch Verbindung (Vermengung) unserer Ware mit anderen - nicht in unserem Eigentum stehenden - Gegenständen, das erlischt unser Eigentumsrecht nicht, sondern entsteht Miteigentum im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdVerhältnis der beiderseitigen Wertanteile. In jedem Unser Eigentumsvorbehalt setzt sich somit im entsprechenden Miteigentumsrecht fort. Im Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung der Nichtbezahlung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)fälligen Kaufpreisforderung bzw. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er Käufer verpflichtet sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsdieser, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einschließlich solcher, an welchen wir infolge Be- oder Verarbeitung oder aber Vermengung nur Miteigentum haben, über unser Verlangen, auch ohne Rücktritt vom Vertrag an uns nach auszufolgen. Diesfalls ermächtigt uns der Käufer, die Ware abzuholen und in Verwahrung zu nehmen, wobei er bereits jetzt auf die Geltendmachung einer Besitzstörung und von Schadenersatzansprüchen verzichtet. Nach Ablauf von weiteren 2 Monaten sind wir sodann zum freihändigen Verkauf berechtigt, wobei der Käufer im Falle des Miteigentums einen seinem Wertanteil an der Sache entsprechenden Betrag abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen gutgeschrieben erhält. Für den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenFall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware verpflichtet sich der Kunde, diese nur unter Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Kaufpreisberichtigung weiterzuveräußern. Weiters bietet der Kunde schon jetzt als ihr realisierbarer Wert Sicherstellung die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtAbtretung seiner Kaufpreis- bzw. Bei Zahlungsverzug des Kunden Entgeltforderungen samt Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung der unbearbeiteten oder be- oder verarbeiteten Xxxx gegenüber seinem Vertragspartner zustehen oder erwachsen werden, unwiderruflich an. Sobald wir ein derartiges Angebot konkret angenommen haben, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe seinen Käufer (Abnehmer) von der Eigentumsvorbehaltsware erfolgten Zession zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der verständigen, so dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungerfolgen können.

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Samples: www.twong.eu

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller der Firma MERZ GMBH oder der Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt. Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und darf sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma MERZ GMBH und dir Firma MERZ Schaltgeräte GMBH + CO KG nehmen die vorstehenden Abtretungen an. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur bestimmungsmäßig verwendet werdenmit von uns ausdrücklich als berechtigt anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Insbesondere darf sie Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetrechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Frist von 7 Tagen berechtigt, an Stelle der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)von 20% der Auftragssumme zu verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil Die Geltendmachung eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungdarüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

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Samples: www.merz-elektro.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums, unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)entgangenem Gewinn. Der Kunde bleibtist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, solange er die Abtretung an Dritte zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für FeRe. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache und zwar entsprechend dem Wert der Lieferung. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich nicht in Verzug befindetaus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtumgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10mehr als 20% übersteigt. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Bei Zahlungsverzug Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von FeRe hinzuweisen. Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenund diese beim Kunden abzuholen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungDer Kunde hat dann kein Recht zum Besitz.

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Samples: www.fere-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor bis unsere Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Nur unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln dieser Voraussetzung und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetnormalen Geschäftsgang ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Kunde die ihm daraus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherrenin voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, Generalunter- nehmer) so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdund Rang vor dem Rest ab. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Zur Einziehung dieser Forderungen dienen ist der Sicherung sämtlicher, Besteller auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen nach Abtretung ermächtigt. Wir Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns nach die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Kunden insoweit freizugebenWertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, als ihr realisierbarer Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden , sind wir auf Verlangen des Bestellers Insoweit zur Freigabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, ohne Fristsetzung jederzeit die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware uns gehörenden Gegenstände zu verlangen und/verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag zurückzutretenVertrag. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenabzutreten. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anDer Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungeinschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

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Samples: www.zmtech.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns oder in unserem Auftrag von Lieferpartnern gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumoder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren vor. Die Der Käufer ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes bestehenden Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Der Käufer hat uns von einer Pfändung durch Dritte umgehend in Kenntnis zu setzen und bei der Geltendmachung unserer Rechte in jeder Weise mitzuwirken. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware ist pfleglich mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehendem Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu behandeln dem des anderen Materials. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Vorbehaltseigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt – gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles – zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Käufer darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse diese Forderung weder zur Sicherung noch zur Befriedigung an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenabtreten. Hiervon ausgenommen Von unseren Rechten aus dieser Zession machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gelangt. Der Käufer ist Befestigungs- auf unser Verlangen verpflichtet, uns Name und sonstiges VerbrauchsmaterialAnschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben sowie seinen jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Käufer verpflichtet, das in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns gleichzeitig mit der Fakturierung an seinen Kunden in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Empfang genommenen Beträge übereignet der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Käufer bereits jetzt an bis zur Höhe der uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen zu diesem Zeitpunkt aus der Geschäftsbeziehung Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderungen an uns, und wir weisen den Käufer bereits jetzt an, diese Beträge für uns innezuhaben. Von unserem Recht aus dieser Übereignung machen wir nur dann Gebrauch, wenn der Käufer mit dem Kunden, soweit und solange diesem seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösunggelangt.

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Samples: hengstberger-consulting.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWir behalten uns alle Rechte - einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Eigentumsrechte und andere Rechte an geistigem Eigentum - an allen Exemplaren, Werkzeugen, Spezifikationen, Modellen, Plänen, Daten, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, materiellen und immateriellen Informationen und dergleichen vor Artikel, die dem Kunden in elektronischer oder sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden. Die Ware bleibt Jede Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Kunde gewährt uns die folgende Sicherheit bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller Ansprüche (einschließlich aller ausstehenden Guthaben auf laufenden Konten), die der Kunde uns jetzt oder in Zukunft aus rechtlichen Gründen schuldet; wir werden das Wertpapier nach unserer Xxxx auf Anfrage freigeben, sofern sein Wert die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt: Wir behalten uns das Eigentum an dem Produkt vor, bis alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschuldeten Zahlungen eingegangen sind. Während des Kaufpreises Eigentumsvorbehalts gilt: - Das Produkt bleibt unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich Das Produkt wird für uns als Hersteller immer verarbeitet oder modifiziert, ohne dass wir dadurch eine Verpflichtung eingehen. Wenn unser Eigentum aufgrund eines Zusammenschlusses nicht mehr besteht, vereinbaren die Vertragsparteien hiermit, dass unser sich daraus ergebendes (Mit-) Eigentum an dem einheitlichen Gegenstand im Verhältnis zum Rechnungswert vor Steuern auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Miteigentums-) Eigentum kostenlos in sicherer Verwahrung. - Der Kunde hält das Produkt in gutem Zustand. Der Kunde versichert das Produkt zu behandeln unseren Gunsten auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und darf nur bestimmungsmäßig verwendet andere Gefahren, soweit dies vom Kunden vernünftigerweise erwartet werden kann. Der Versicherungsnachweis muss auf Anfrage vorgelegt werden. Insbesondere - Der Kunde hat ein widerrufliches Recht, das Produkt im normalen Geschäftsverlauf zu verkaufen und zu verarbeiten, sofern er nicht in Verzug ist. Das Produkt darf sie ohne Offenlegung nicht als Sicherheit verpfändet oder abgetreten werden. - Der Kunde tritt uns hiermit als Sicherheit Ansprüche aus dem Weiterverkauf des Produkts anstelle des Produkts oder auf andere Weise in Bezug auf das Produkt (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) einschließlich aller Nebenrechte zu, unabhängig davon, ob oder Nicht das Produkt wird verarbeitet, bevor es weiterverkauft wird. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. - Der Kunde hat ein widerrufliches Recht, die uns abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen des Kunden und für unser Konto einzuziehen. Unser Recht, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir haben das Recht auf Offenlegung. - Wenn Dritte versuchen, das Produkt anzubringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Durchsetzungsmaßnahmen, wird der Eigentumsverhältnisse Kunde den Dritten über unsere Eigentumsinteressen informieren und uns unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde erstattet uns die Kosten unserer Intervention, wenn wir die Kosten nicht von Dritten erstatten können. Wir können vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden verlangen, das Produkt unverzüglich bei uns wiederherzustellen oder gegebenenfalls seine Wiederherstellungsrechte an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialabzutreten, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt wenn der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden den Vertrag verstößt, indem er ohne Einschränkung in Zahlungsverzug gerät oder Insolvenz anmeldet (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmerVollstreckung) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns Veranstaltung. Der Kunde hat in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt insbesondere für den Fallunbeschadet von Schadensersatzansprüchen, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdeinschließlich Schadensersatzansprüchen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie können die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherSchulden begleichen, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind indem wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom das zurückgenommene Produkt durch einen privaten Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungverkaufen.

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Samples: www.head-electronic.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware wird unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und Der Käufer darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen aus der Lieferung von Vorbehaltswaren gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Abnehmer erwachsen ab. Dies gilt insbesondere auch für den Falldie Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. Wir können verlangen, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdder Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir neh- men diese sind berechtigt, die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)offenzulegen. Der Kunde bleibtKäufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, solange er sich nicht wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtsonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Zahlungsverzug des Kunden Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Herausgabe Lieferung noch nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Xxxx sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er uns bei der Eigentumsvorbehaltsware Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenunterstützen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Eine etwaige Be- oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor (Besitzmittelverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung entstehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der für uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen bestehenden Sicherheiten um mehr als 25%, sind wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anVerlangen des Käufers verpflichtet, so erlischt Vorbehaltsware nach unserer Xxxx bis zur genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr zur Sicherung unserer Ansprüche. Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungRücknahme und der Verwaltung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

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Samples: www.alpha-pc.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumaller unserer Forderungen gegen den Kunden vor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Kunde darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das die Vorbehaltslieferungen im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs mit Waren verbinden oder vermischen, insbesondere eingebaut die uns nicht gehören. In diesem Fall erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu denjenigen, mit denen verbunden oder vermischt wird. Der Kunde ist ferner berechtigt, im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu verarbeiten. Dies erfolgt dann in unserem Auftrag, so dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Gesamtwert erwerben. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt all diesen Fällen verwahrt der Kunde das Eigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm daraus entstehenden Forderungen aus einer Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum zustehenden Waren gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt seinen Abnehmer zustehenden Vergütungsansprüche an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men nehmen diese Abtretung hiermit an. Das Der Kunde ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern und soweit der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns vorbehaltene abgetretenen Forderungen insgesamt 120% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der zu übereignenden Gegenstände oder abzutretenden Forderungen obliegt uns. Der Kunde ist für uns, zu jeder Zeit widerruflich, zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, unser Vorbehalts- oder sonstiges Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Vorausabtretung der Sicherung sämtlicherKaufpreisansprüche aufzudecken, auch künftiger Forderungen aus sofern ein berechtigtes Interesse besteht, insbesondere wenn der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungWaren verschleudert.

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Samples: preussenglas.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Bis zur Erfüllung aller Forderungen ("Naturalrabatte"einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltdie uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach unserer Xxxx freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Kaufpreises Bestellers aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Wird im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Zusammenhang mit der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe Kaufpreistilgung eine wechselmäßige Haftung des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anLieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungder Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Ware getrennt aufzubewahren und zu lagern und in jedem Falle gegen Schäden und Diebstahl zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch entsprechend dem Wert auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Besteller gilt als unentgeltlicher Verwahrer für den Lieferer. Der Besteller ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Besteller hat Eingriffe Dritter (Pfändungen usw.) in unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Alle Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller mit Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung unserer Ansprüche schon jetzt an uns ab. Werden unsere Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit anderen Sachen veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderungen, der dem Anteil der Vorbehaltsware an dem Gesamtwert der verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Der Besteller hat Eingänge aus diesen Abtretungen getrennt zu halten und lediglich zur Abdeckung unserer Forderung zu verwenden. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Besteller hat auf unser Verlangen zum Zwecke des Selbsteinzuges eine Aufstellung der abgetretenen Außenstände zu übermitteln. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

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Samples: wiebrock.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Alle gelieferten Waren einschließlich eventueller Zugaben Muster und Vorführgeräte bleiben unser Eigentum ("Naturalrabatte"Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechsel und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltfür uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Kaufpreises Rechungswertes der Vorbehaltsware zum Rechungswert der anderen verwerteten Waren. Erlischt unser EigentumEigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt die unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung wie nachstehend auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen des Käufers aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Weiterveräußerung der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)den oben genannten Fällen. Auf unser verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zu weiterer Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. Dies gilt insbesondere auch für Factoring Geschäfte, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt, den FallLiefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen alle auftretenden Schäden zu versichern, es sei denn, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdder Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anIm Falle des Unterganges oder der nicht vertraglichen Veräußerung gilt die eventuell anfallende Versicherungssumme oder der an die Stelle tretende Ersatzanspruch als von vornherein an uns abgetreten bzw. Das uns vorbehaltene Sicherheitshalber zum Eigentum sowie übertragen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die uns abgetretenen gesicherten Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherinsgesamt um mehr als 20 v.H., auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungXxxx verpflichtet.

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Samples: www.vernhold-baumaschinen.de

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzel- ne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Widerruf durch uns berechtigt. Er tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltBefugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware bleibt bis zur vollständigen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum Eigentumsvorbehalt sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus Wert der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrich- tigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Der Käufer ist berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verlangen und/benutzen. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen weder verpfänden, noch zur Sicherung oder im Rahmen eines Leasing-Geschäftes übereignen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt zurückzutreten und die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungWare heraus zu verlangen.

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Samples: www.hagedorn-forst.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Erfüllung sämtlicher aus der Geschäfts-verbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Die Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Xxxxxxx gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialdann berechtigt, das die Ware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte er-wachsen. Dies gilt nicht, wenn er den Anspruch gegen einen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere eingebaut wirdVerpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch den Käufer zu einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an uns der Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Vorbehaltswaren auch nach Be- oder Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt der Besteller schon jetzt die aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in Höhe des Xxxxx Wertes unserer Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an. Besteht zwischen dem Käufer und dem Dritten ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf die nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Dies gilt insbesondere für Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen und die Einzugsermächtigung des Käufers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unter-lagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Für den Fall, dass Vorbehaltsware der Käufer durch Einbau wesentlicher Bestandteil Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Ware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Die Lieferungen erfolgen lt. unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen - einzusehen im Internet unter xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxx Datenschutzinformation: xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx BIC: XXXXXXX0XXX BIC: XXXXXXX0XXX Amtsgericht Stuttgart HRA 440314 Xx. Xxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxx IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 73 Xxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxx Xxxxxxxxxx, Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Kaufpreisforderung schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sachen. Unser Miteigentum besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen fort. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Antrags auf Verlangen Eröffnung des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden Käufers sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die sofortige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware Vorbehaltsware zu verlangen und/beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden die befristeten Forderungen dann sofort zur Zahlung fällig. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten, die über den realisierbaren Wert von 110 % unserer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten steht uns zu. Der Käufer hat alle Sachen, welche in unserem Eigentum oder vom Vertrag zurückzutretenMiteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder Verarbeitung jeder anderen Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehaltsware Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anLast fallende Interventionskosten, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungsoweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, zu tragen.

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Samples: gebr-kaltenbach.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Die Ware Der Käufer ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetnormalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere eingebaut wirddie ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mit- zuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbei- tung Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Zur Sicherung unserer Waren Forderungen gegen den Käufer tritt der Kunde Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm daraus entstehenden Forderungen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtschon jetzt. Bei Zahlungsverzug vertragswidrigem Verhalten des Kunden Käufers sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schriftlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungversichern.

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Samples: www.holzstaubtechnik.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die 1)Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. 2)Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf die Ware weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. 3)Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderung des Abnehmers aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt insbesondere für den Fallunabhängig davon, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie werden jedoch die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibtForderung nicht einziehen, solange er sich der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug befindetZahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4)Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag des Verkäufers ohne dass für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. In diesem Fall setzte sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Zeit der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVerarbeitung.

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Samples: furnierwerk.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenGeschäftsverbindung, soweit einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Umkehrwechsel, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Der Kunde bleibtist ausschließlich im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Weiterveräußerung sowie Be- und Verarbeitung unserer Ware berechtigt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach erwerben wir das Miteigentum an den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen neuen Sachen im Verhältnis des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenden anderen verarbeiteten Gegenständen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware oder des neuen Produktes vor vollständigem Zahlungsausgleich tritt uns der Kunde schon jetzt in Höhe unserer Forderung seine Kaufpreisforderungen ab. Der Verkaufspreis tritt in diesem Falle an die Weiterveräußerung Stelle der Ware. Soweit wir uns den Einzug der abgetretenen Forderung nicht selbst vorbehalten haben bzw. solange wir dem Kunden keine andere Anweisung geben, ist er berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten, bis unsere Forderung ausgeglichen ist. Erfolgt die Zahlung des Dritten durch Überweisung an die Bank des Kunden, so tritt er bereits jetzt unwiderruflich die ihm gegenüber seinem Geldinstitut zustehende Forderung an uns ab. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der in unserem Eigentum oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Miteigentum stehenden Ware oder der an uns zur Sicherheit abgetretenen ForderungenForderungen sind nicht gestattet. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anSollte der Kunde einem Dritten seine Forderungen grundsätzlich abtreten, so wird sich diese Abtretung – was der Kunde hiermit unwiderruflich zusagt – in keinem Fall auf die uns nach dem Vorstehenden abgetretenen oder abzutretenden Forderungen erstrecken. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware angemessen gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Er tritt hiermit schon jetzt unwiderruflich die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen, ab. Bei Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware oder die uns zustehenden Forderungen, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde den Dritten bzw. das Vollstreckungsorgan unverzüglich auf unser (Mit-)Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft unter Vorlage der Belege hinzuweisen. Außerdem hat er uns unverzüglich vom Zugriff Kenntnis zu geben und uns die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Kunden zum Weiterverkauf und –verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest, einer erfolgten Pfändung oder einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Käufer. Danach beim Kunden eingehende Zahlungen auf an uns abgetretene Forderungen sind unverzüglich auf einem Sonderkonto anzusammeln. Sofern wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes vom Recht der Rücknahme der Ware Gebrauch machen, ist darin ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu sehen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungentbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere Forderung gegen den Kunden angerechnet.

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Samples: oertli-induflame.de

Eigentumsvorbehalt. 1. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt. Sämtliche gilt die Sendung als vollständig übergeben. Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. nach Wareneingang. Sie sind nur zulässig, soweit mit der Verarbeitung der Ware Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und noch nicht gegonnen wurde. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Veräußert der Käufer die von Mängel berechtigen den Käufer nicht, die Abnahme der bestellten Ware oder die uns gelieferte Ware- gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit jetzt schon alle Zahlung zu verweigern. ihm gegenüber dem Erwerben zustehenden Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung unserer Forderung an uns ab. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumabgetretene Forderung Wir haften nicht für Kosten von Ausbesserungen oder Ersatzleistungen, die der Vorbehaltsware. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes dem Käufer zusammen mit Auftraggeber selbst ohne unsere Zustimmung ausgeführt hat oder von Dritten anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung verkauft ausführen lässt. Ersatzleistungen oder Gutschrift kann erst nach einwandfreier wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Feststellung der Ersatzpflicht erfolgen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsIn dringenden Bedarfsfällen wird sofort Ersatz Vorbehaltsware, die uns nach mit den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen anderen Waren Gegenstand des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtKaufvertrages oder Teil gegen Berechnung zum jeweiligen Tagespreis geliefert und auch Feststellung der des Kaufgegenstandes ist. Ersatzpflicht Gutschrift erteilt. Bei Zahlungsverzug Warenrücknahme. Die auf Veranlassung des Kunden 2. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, Auftraggebers erfolgt, werden von uns 20% des Nettowarenwertes als Schadenersatz aufgrund unseres Eigentumsvorbehaltes unsere Waren auch ohne Fristsetzung Gerichtsurteil in Rechnung gestellt. Eine Verpflichtung zur Rücknahme ordnungsgemäß gelieferter jederzeit zur Sicherung unserer Forderungen abzuholen und in das Werk Ware besteht für uns nicht, insbesondere sind Sonderanfertigungen vom Umtausch zurückzubringen. Der Besteller gestattet uns oder unserem Beauftragten zwecks und Rückgabe ausgeschlossen. Versandkosten für die Herausgabe Warenrücksendungen trägt immer Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Eigentumsvorbehaltsware Räume, in denen sich unsere Ware der Auftraggeber. befindet. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern erforderliche Auskünfte zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware geben und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungUnterlagen auszuhändigen.

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Samples: ps-bauelementeservice.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderun- gen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderun- gen geleistet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Der Käufer tritt mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde uns die ihm daraus entstehenden aus einer eventuellen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) Abnehmer mit allen Nebenrechten schon jetzt sicherungshalber in voller Höhe an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)ab. Der Kunde bleibtKäufer darf den Liefergegenstand, solange er an dem sich nicht in Verzug befindetdie bsb-obpacher GmbH das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtSicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Herausgabe bsb-obpacher GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich wer- dende Interventionen gehen zu seinen Lasten. Bei Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Waren anzuzeigen. Wird im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/Bezahlung durch den Käufer ein Wechsel oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anScheck gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungsowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor der Einlösung des Wechsels oder des Schecks und der Begleichung aller Nebenspesen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Xxxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung der Kaufsache befugt; der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist berechtigt, sie im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

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Samples: www.bsb-obp.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Alle Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt oder Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Die Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware ist pfleglich zu behandeln behandeln. Sofern Wartungs- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zu Schadensersatz verpflichtet. Kosten der Demontage, Wertminderungen und sonstige entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung von Waren durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. § 10 Montagevoraussetzungen Der Auftraggeber hat uns vor Baubeginn die ihm erteilte Baugenehmigung samt geprüfter Statik vorzulegen. Wir führen unsere Arbeiten ausschließlich aufgrund der erteilten Genehmigungen/ Statiken aus und lehnen die Durchführung von Arbeiten und Verantwortung für Arbeiten, die hiervon abweichen, ab. Sind Änderungen oder Anpassungen unvermeidbar, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten für die Prüfung und Genehmigung der gewünschten Änderungen vor Baubeginn zu sorgen. Die Montage kann ferner erst erfolgen, sobald die bauseitig erforderlichen Voraussetzungen (Fundamente, Hallenböden etc.) seitens des Auftraggebers auf dessen Kosten vorgenommen wurden. Die Fertigstellung ist uns schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von uns vorgegebenen Maße und Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Eventuell vorab betonierte Hallenböden müssen mit dem Kran benutzbar und befahrbar sein. Eine aktive Prüfung der Eigentumsverhältnisse Vorarbeiten (z.B. Fundamente, Hallenböden etc.) durch uns findet nicht statt und wird auch nicht die Verantwortung übernommen. Der Auftraggeber hat eine bei jedem Wetter befahrbare Baustellenzufahrt für 45 Tonnen Fahrzeuge bereit zu halten. Die Bodenverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenund um die Baustelle (mind. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial4 m Radius) müssen geeignet sein, das Baustellenverkehr bis zu 45 Tonnen zu ermöglichen. Gegebenenfalls im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetMontagebereich vorhandene Oberleitungen sind durch den Auftraggeber vor Montagebeginn und auf dessen Kosten zu entfernen. Sollte dies nicht möglich sein, müssen vom Auftraggeber entsprechende Maßnahmen zur gefahrlosen Montage auf dessen Kosten veranlasst werden, die eine reibungslose und zügige Montage ermöglichen. Der Auftraggeber hat einen Stromanschluss (15kW für 220/360 V) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Zutritt zur Baustelle ist nur unseren Mitarbeitern gestattet, im Übrigen untersagt. Für die Folgen von Zuwiderhandlungen schließen wir jegliche Haftung aus. Stützen, Anker etc. sind sofort nach Ausrichtung unserer Konstruktion durch den Auftraggeber noch während der Anwesenheit unserer Monteure zu vergießen Anschlussarbeiten an bestehenden Gebäuden und ähnlichen Übergängen bedürfen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Wir haften nicht für Mehrkosten, die durch verspätet eintreffende Auflagen von Aufsichtsorganen, Behörden oder Prüfingenieuren entstehen. Sollten Formstücke, Fallrohre oder ähnliches nicht im Zuge der Montage angeschlossen werden können, müssen die Verlegungsarbeiten durch den § 11 Technische Hinweise Folge- und Wartungsarbeiten sind vom Auftraggeber durchzuführen. Unsere Stahlkonstruktionen tragen einen Schutzanstrich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, kurzfristig für einen, wenn nicht von uns angebracht, Deckanstrich Sorge zu tragen. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere eingebaut bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Bei Isolierungen jeglicher Art beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Qualität des Materials und deren Verlegung. Nimmt der Auftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen an dem Vertragsgegenstand vor, so erlischt unsere Gewährleistung. § 12 Gewährleistung Bei berechtigten Mängeln hat der Auftraggeber unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche ein Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Haftung befreit. Die Pflicht zur Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn diese unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert und aus diesem Grund von uns abgelehnt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs diesen Fällen kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung verlangen. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Produktbezogene Herstellergarantien bleiben unberührt. Wir übernehmen keine Haftung für Sturm, Wetter oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt ähnlich veranlasste Schäden. Nimmt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. BauherrenAuftraggeber ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen am Vertragsgegenstand vor, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)so erlischt unsere Gewährleistung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirddie Anbringung von vertraglich nicht vereinbarten Zusatzlasten. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anhaften nicht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, nichtautorisierte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneten Baugrund und nicht ordnungsgemäße Wartung. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie § 13 Haftung Jegliche Haftung ist soweit gesetzlich erlaubt ausgeschlossen und im Übrigen auf die uns abgetretenen Forderungen dienen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden begrenzt. In Fällen der Sicherung sämtlicherVerletzung des Lebens, auch künftiger Forderungen aus des Körpers und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsGesundheit haften wir ausschließlich für Schäden, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtgrob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Arbeitnehmer/Erfüllungsgehilfen. § 14 Schlussbestimmungen Es gilt das Recht der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenBundesrepublik Deutschland. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen ForderungenErfüllungsort ist Betzenweiler. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.Gerichtsstand ist Ulm. Sollten

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Samples: www.bidlingmaier.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen unserer Geschäftsverbindung. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Der Käufer tritt mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde uns die ihm daraus entstehenden aus einer eventuellen Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) Abnehmer mit allen Nebenrechten schon jetzt sicherungshalber in voller Höhe an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)ab. Der Kunde bleibtKäufer darf den Liefergegenstand, solange er an dem sich nicht in Verzug befindetdie Perleberg GmbH das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtSicherheit übereignen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Herausgabe Perleberg GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Käufer hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu seinen Lasten. Bei Zahlungseinstellung hat er uns außerdem die vorhandenen Waren anzuzeigen. Wird im Zusammenhang mit der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/Bezahlung durch den Käufer ein Wechsel oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anScheck gegeben, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungsowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor der Einlösung des Wechsels oder des Schecks und der Begleichung aller Nebenspesen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten unserer Xxxx verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kauf- sache zurückzunehmen. Xxxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung der Kaufsache befugt; der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist berechtigt, sie im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu verkaufen.

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Samples: perleberg.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Verkauft der Besteller die Ware vor deren Bezahlung weiter, so tritt er bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden alle Forderungen gegen seine Kunden (z.B. BauherrenAbnehmer an uns ab. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter verarbeitet, Generalunter- nehmer) so gehen die neu entstandenen Produkte zur Sicherung unserer Forderung sofort in unser Eigentum über. Der Besteller ist zur sorgfältigen Verwahrung der Sache für uns verpflichtet und hat diese auf Verlangen besonders zu lagern oder herauszugeben. Zur Verfügung über diese Sachen ist er nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, nicht jedoch zur Verpfändung oder Sicherungsübertragung. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit allen Nebenrechten anderen im erweiterten Eigentumsvorbehalt eines Dritten stehenden Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu der Gesamtsumme der Rechnungswerte aller bei der Herstellung oder Vermischung verwandten Waren zu. Der Besteller ist verpflichtet, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf Neuwert zu versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen. Die Ansprüche des Käufers an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistung werden hiermit schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtabgetreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder Zahlungsschwierigkeiten sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung gelieferte Waren zurückzufordern. Die Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies dem Besteller ausdrücklich in schriftlicher Form angezeigt wird. Im anderen Fall erfolgt die Herausgabe Rücknahme zur Sicherstellung unserer Ansprüche. Alle mit der Eigentumsvorbehaltsware Rücknahme verbundenen Transportkosten und Lagerkosten gehen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenLasten des Bestellers. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware Das gleiche gilt für eine etwaige Wertminderung und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungfür Demontagekosten.

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Samples: www.imt-syke.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Wir liefern stets, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen, nur unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt gemäβ den unten erwähnten Bedingungen. Die Ware bleibt Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Die Ware Der Käufer ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetnormalen Geschäfts- gang weiterzuverkaufen, insbesondere eingebaut wirder tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräuberung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschlieβlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daβ hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbei- tung Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungs- wert der übrigen Waren. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Zur Sicherung unserer Waren Forderungen gegen den Käufer tritt der Kunde Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm daraus entstehenden Forderungen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen seine Kunden (z.B. Bauherreneinen Dritten erwachsen, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen dienen Vorbehaltsware zurückzunehmen, der Sicherung sämtlicherKäufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundenes sei denn, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)wir erklären dies schriftlich. Der Kunde bleibtKäufer ist verpflichtet, solange er sich nicht in Verzug befindetdie Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtBruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Käufers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: schultz-seating.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltsämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Xxxx freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware ist pfleglich mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehalts wäre (Einstandspreise) zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung dem der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das anderen Ware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetZeitpunkt der Vermischung, insbesondere eingebaut wirdVerbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentum bzw. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Geräte, an denen uns Miteigentum zusteht, werden nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder einer Verarbei- tung unserer Waren sonstige Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonsti gen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehalts wäre entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen dienen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug des Kunden - sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Vorbehalts wäre zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Eigentumsvorbehaltsware Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen und/oder verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt im kaufmännischen Verkehr kein Rücktritt vom Vertrag zurückzutretenvor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Für In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme des Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzuglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erfor - derlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Zugang zu Leistungen zu sperren bzw. die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Nutzung der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVorbehaltsware zu unterbinden.

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Samples: www.sms-singleparty.info

Eigentumsvorbehalt. Wir behalten und das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Widerruf durch uns berechtigt. Er tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltBefugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware bleibt bis zur vollständigen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten beziehungsweise verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum Eigentumsvorbehalt sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener Wenn der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus Wert der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden , sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns auf Verlangen des Käufers insoweit zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungFreigabe verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Das Eigentum an unseren Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") geht erst nach Eingang aller Zahlungen bzw. Einlösung aller Wechsel aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Eigentumsvorbe- haltAusschluß des Eigentums- erwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware bleibt bis dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. - Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts- ware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehalts- ware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. - Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumWeiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder an mehrer Abnehmer weiterver- äußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Xxxxx dieser Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. - Wird die Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)vom Käufer zu- sammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt insbesondere für den FallDer Käufer ist berechtigt, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenWeiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen über derartige Forderungen durch Abtretung zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)verfügen. Der Kunde bleibtAuf unser Verlangen ist er verpflichtet, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten die Abtretung an uns, die seinem Abnehmer, bekanntzugeben. - Übersteigt der Wert der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenKäufers insgesamt zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. - Von einer Pfändung oder einer anderen Beein- trächtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Liefergegenstände gegen Feuer- und Wasserschäden zum vollen Wert zu versichern. Soweit im Ausland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften ge- knüpft ist, als ihr realisierbarer Wert die ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung Sorge zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungtragen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Die Lieferung unserer Ware erfolgt unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der vereinbarten und abrechnungsfähigen Vergütung unser Eigentum. Die Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr im Wege des nachgeschalteten Eigentumsvorbehalts berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Ware ist pfleglich zu behandeln und darf bis zur vollständigen Bezahlung der Ware dem Besteller nur bestimmungsmäßig verwendet werdenmit unserer Zustimmung gestattet. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Ferner ist zulässig auch die Weiterveräußerung der Eigentumsverhältnisse vorbehaltenen Ware bei gleichzeitiger Abtretung der Forderung des Bestellers auf den Kaufpreis gegenüber des Kunden des Bestellers an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenuns. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller betreibt die Einziehung dieser Forderung im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeiteteigenen Namen, insbesondere eingebaut wirdbis wir von unseren Rechten aus der Abtretung Gebrauch machen. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass wir von unseren Rechten aus der Abtretung Gebrauch machen, ist der Besteller dazu verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben zu machen sowie die Ware, sofern die sich noch in seinem Besitz befindet, an uns herauszugeben. Findet eine Verarbeitung, Verbindung und/ oder Vermischung der Ware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden körperlichen Gegenständen statt, bleibt unser Eigentum an der Ware bestehen. Aufgrund des alleinigen Eigentums sind wir dazu berechtigt, die Ware auszubauen. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Ware herauszugeben. Sollte dies technisch oder wirtschaftlich nicht möglich sein, wandelt sich unser Miteigentum an der Ware an einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis der Werte der Ware zur neu geschaffenen Sache. Sofern der Besteller die Sache weiter veräußert, so gilt die Forderungsabtretung wie vorstehend beschrieben. Der Besteller hat uns unverzüglich und unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen über mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Sofern wir die Ware zurücknehmen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich erklärt haben. Ein konkludenter Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Der Besteller hat die von ihm gelieferte Xxxx unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen sind uns innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und unter Angabe von Art und Umfang eines etwaig behaupteten Mangels anzuzeigen. Für den Fall, dass die behaupteten Mängel tatsächlich vorliegen und die Beanstandung somit berechtigt erfolgt, leisten wir Gewähr durch Einbau wesentlicher Bestandteil Nachbesserung oder Ersatzlieferung unserer Leistung (nicht für beigestelltes Material). Sofern wir die von uns geschuldete Gewährleistung nicht innerhalb einer uns vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist erfüllen oder die Mängelbeseitigung unmöglich ist, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen bzw. Mustern des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sofern Mängel und Schäden durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch die Besteller oder dessen Kunden entstanden sind. Ferner bestehen Gewährleistungsansprüche auch dann nicht, wenn das Werk aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm überlassenen Zeichnungen, erstellt wurde und der Mangel des Werkes auf diese Vorgaben/Zeichnungen zurückzuführen ist. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Xxxx unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftragnehmers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten des Werkes erfolglos war oder aus Rechtsgründen aussichtslos ist. Dies allerdings nur dann, sofern die Rechtsgründe nicht in der Sphäre des Bestellers, sondern in der Rechtsphäre der Zulieferanten liegen. Während der Dauer des Vorprozesses ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers uns gegenüber gehemmt. Die Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bzw. Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Unsere Haftung für Gewährleistungsansprüche ist der Höhe nach begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes, beschränkt auf die von uns erbrachte Leistung (nicht für beigestelltes Material ). Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden bestehen nur im Rahmen der Regelung der §§ 9, 10. Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) auf das dem Besteller auf der Rechnung mitgeteilte Konto vorzunehmen. Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für erfolgte Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang. Mit Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungszugang kommt der Besteller mit der Zahlung des Rechnungsbetrags in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab diesem Zeitpunkt zu zahlen. Die Geltendmachung eines Grundstückes wirdhöheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann. Sofern für den vorliegenden Vertrag eine individuelle Skontovereinbarung besteht, setzt die Gewährung von Skonto voraus, dass sämtliche früher fälligen, unstrittigen Rechnungen vor Inanspruchnahme des Skontos durch den Besteller ausgeglichen worden sind. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlichersind berechtigt, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit über vertragliche Vereinbarungen hinausgehende Abschlagszahlungen von dem KundenBesteller zu verlangen, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unssofern Umstände bekannt werden, die uns nach ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen. Unsere Haftung auf Schadenersatz aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung und sonstiger Vertragsverletzung ist wie nachfolgend aufgeführt eingeschränkt: Wir haften nicht für den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Fall einfacher oder leichte Fahrlässigkeit. Dies bezieht sich auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebendie Haftung für unsere Organe, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigtVertreter, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/Angestellten oder vom Vertrag zurückzutretensonstige Erfüllungsgehilfen. Für den Fall eines grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes unserer Organe, Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, besteht die Haftung fort. Der vorstehend benannte Haftungsausschluss wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns greift nicht, sofern sich durch die Pflichtverletzung eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers ergeben hat. Für solche Schäden besteht die Haftung fort. Eigenmächtiges Nacharbeiten des von uns produzierten Werkes durch den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Besteller oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Dritte im Auftrag des Bestellers sowie durch unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Besteller haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Der Besteller ist allerdings verpflichtet, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungendas Werk nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten von uns zu verlangen. Nehmen Wir haften nicht für Xxxxxxx, die durch einen Mangel unseres Werkes verursacht werden, sofern der Besteller die von uns gelieferte Xxxx im Rahmen eines weiteren Vertrages mit Dritten für ein von dem Besteller zu erstellendes Werk verwendet und durch den Mangel unseres Werkes an dem Gesamtwerk Schäden entstehen, soweit der Besteller uns gegenüber Schadenersatzansprüche geltend macht, die ihm gegenüber durch den Dritten als Schadenersatz geltend gemacht werden. Soweit die verkaufte Xxxx nicht zum Weiterkauf an Endabnehmer bestimmt ist, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart werden muss, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung des Werks durch u ns a n d en Be s t e l l er b zw. n ac h Mitt e i l u n g der A b ho l be r e i t sch af t . Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind an Dritte nicht abtretbar. Erfüllungsort für von uns aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller zu erbringenden Verpflichtungen ist Zernien-Gülden. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist, sofern es sich um Streitigkeiten, die vor dem Amtsgericht ausgetragen werden, das Amtsgericht Dannenberg und, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die vor dem Landgericht ausgetragen werden, das Landgericht Lüneburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur für Verträge, die wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/mit Unternehmern abschließen. Sofern der Besteller Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nicht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder Wechsel anteilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so erlischt wird hierdurch die Gültigkeit der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungübrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien versuchen darüber hinaus, die Regelungswirkung durch eine der unwirksamen Bestimmung nahekommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen. Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Die von uns gelieferten Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum bis zu voll- ständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hierfür hin- gegebenen Wechsel und Schecks. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird dem Kunden ausdrücklich gestattet. Dies jedoch nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und solange er sich mit seinen Zahlungen nicht in Verzug befin- det. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumaus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen inkl. Die Ware ist pfleglich zu behandeln aller Nebenrechte einschließlich Gewinnspanne und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren etwaiger Montagekosten tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) bereits mit allen Nebenrechten schon jetzt Vertragsabschluss an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men nehmen diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Der Kunde ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen dienen mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, aller- dings nur solange, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns wiederrufen werden. Auf unser Ver- langen hin ist der Sicherung sämtlicherKunde verpflichtet, auch künftiger Forderungen aus die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzu- geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhängen. Eine evtl. Be- oder Verarbeitung der Geschäftsbeziehung Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalts- ware im Sinne dieser AGB. Wird die von uns gelieferte Xxxx mit dem Kundenanderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Der Kunde bleibttritt bereits mit Vertragsabschluss etwa ihm entstehende Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sache an uns ab und verwahrt den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen bewegli- chen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und/oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, solange er sich nicht in Verzug befindetso gilt als verein- bart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsa- che ihm gehört. Jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unseren Rechten unterlie- genden Waren ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderungen durch Pfändung unserer Sicherheiten durch Dritte gefährdet, so hat uns dies der Kunde unverzüglich mitzu- teilen. Dabei sind uns alle Daten zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsVerfügung zu stellen, die wir dazu benötigen, um unsere Sicherheiten gegenüber Dritten durchsetzen zu können. Für diesen Fall sind wir zur Rücknahme der Ware zur Verwahrung und auf Gefahr und Kosten des Kun- den bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Kunde mit einer Zahlung aus der Geschäftsverbindung in Verzug, so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen und zu Abdeckung unserer Forderungen im Wege der Zwangsversteigerung oder durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Der Verwertungserlös wird zur Abdeckung unserer Forderungen inkl. der Kosten der Rechtsverfolgung sowie der Kosten der Ver- wertung verwendet. Ein darüber hinaus entstehender Übererlös steht dem Kunden zu. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwen- dung findet. Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten zur Verfügung gestellten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer zur Freigabe von Sicherheiten im Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung übersteigenden Betrages nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungXxxx verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die gelieferte Ware bleibt ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen sowie einschließlich Reparaturkosten, Zinsen und sonstiger Kosten, und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Bei laufenden Rechnungen dient der Eigentumsverhältnisse Eigentumsvorbehalt zur Sicherung unserer Saldenforderung. Bei durchgeführten Reparaturen bzw. Austauschreparaturen erwerben wir Miteigentum an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdender reparier- ten Sache in Höhe der fakturierten Reparaturkosten, und zwar unabhängig vom jeweiligen Zeitwert der Sache. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Jede Be- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetSinne von § 950 BGB, insbesondere eingebaut ohne diese zu verpflichten; die be- bzw. verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im oben ausgeführten Sinne. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist unser Fakturenwert. Ist die Vorbehaltsware jedoch als Hauptsache im Sinne von § 947 Abs. 2 BGB anzusehen, so bleibt die Verkäuferin allein Eigentümerin. Wird der Abnehmer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, daß ein Miteigentum im oben genannten Verhältnis eingeräumt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung der gelieferten Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu den gleichen Bedingungen, zu denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, gestattet, solange der Abnehmer nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Der Abnehmer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Kunde die ihm daraus entstehenden von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiter veräußert, wird die Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Xxxxx Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware abgetre- ten. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlußsaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)sind dem Abnehmer untersagt. Dies gilt insbesondere Der Abnehmer ist so lange zur Einziehung unserer Forderung berechtigt, als er seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät und uns auch sonst keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Der Käufer hat die von ihm für den Falluns eingezogenen Beträge sofort an uns abzuführen, dass soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf unser Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie oder in die uns im voraus abgetretenen Forderungen dienen hat der Sicherung sämtlicherAbnehmer, auch künftiger wenn er nicht nach obiger Regelung zur Einziehung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundenberechtigt ist, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen uns unverzüglich zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtunterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenKäufers nach unserer Xxxx zur Freigabe und Rückübertragung bestehender Sicherheiten insoweit, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 1020 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Xxxxxx wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anEigentumsvorbehalt geltend, so erlischt gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Abnehmers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit uns nicht erfüllt. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen; ist eine Intervention durch uns erfolgreich und ist vom Interventionsbeklagten insoweit nichts zu erlangen, gehen etwa anfallende Interventionskosten zu Lasten des Abnehmers. Bis zur restlosen Bezahlung unserer Forderungen sind uns Verluste oder Beschädigungen der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösunggelieferten Ware, sowie jede Standortveränderung der Ware und jeder Wohnungswechsel des aus dem Kaufvertrag Verpflichteten sofort mitzuteilen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist während des Kaufpreises unser Eigentum. Die Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, die Ware ist pfleglich zu behandeln behandeln. Sofern Wartungs- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenInspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Geltendmachung von Rechten Dritter an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialunserem Eigentum, das etwa im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetFall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber beim Eigentumsvorbehalt unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere eingebaut wirdbei Zahlungsverzug oder bei Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten und unser Eigentum herauszuverlangen. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden uns bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den FallRechnungsbetrages ab, dass Vorbehaltsware die ihm durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirddie Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Nach der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus Abtretung ist der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, Auftraggeber zur Ein- ziehung seiner Forderungen Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir verpflichten unsbehalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nach nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebensonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, als ihr realisierbarer Wert wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist. Zahlt der Dritterwerber an unseren Erstschuldner, so ist letzterer der Treuhänder der vereinnahmten Beträge und hat dieselben gesondert zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware verwahren und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der in Höhe unseres Guthabens an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenabzuliefern. Nehmen wir Sinngemäß gilt dies auch für die Lieferung von Waren in Kommissionen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungdie von uns gelieferte Xxxx unverzüglich mitzuteilen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware Dem Lieferanten bleibt das Eigentum an den Liefergegen- ständen vorbehalten, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Geschäftsverbindung mit uns beglichen sind. Bei laufen- der Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als Weiterverkauf gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltswa- re sind wir nicht berechtigt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbe- haltsware mit anderen Waren steht dem KundenLieferanten Miteigen- tum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswer- tes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Sicherungsfall dem Lieferanten alle Forderun- gen aus dem Weiterverkauf ab, soweit und solange diesem gegenüber zwar anteilig auch inso- weit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wor- den ist und der Lieferant Miteigentum erlangt hat. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräu- ßert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferan- ten ab. Bis zum Eintritt des Sicherungsfalls bleiben wir Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)rungsinhaber und allein einziehungsberechtigt. Der Kunde bleibtSiche- rungsfall tritt ein, solange er sich wenn wir trotz Mahnung berechtigten Zah- lungsverpflichtungen nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, nachkommen oder über unser Vermögen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen Eröffnung des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungInsolvenzverfahrens beantragt wird.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis a. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum. Die Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. b. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung vor vollständiger Bezahlung der Eigentumsverhältnisse gesicherten Forderungen an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenzu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Hiervon ausgenommen Der Käufer ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialverpflichtet, das uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eigen- oder Gläubigerantrag) über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte auf die uns gehörenden Waren zugreifen, z.B. im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetWege von Pfändungen. c. Der Käufer ist, insbesondere eingebaut wirdsofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter Vereinbarung eines unseren Eigentumsvorbehalt sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehalts mit seinem Kunden weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: d. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch vollständig auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder einer Verarbei- tung Verbindung unserer Waren tritt untereinander oder mit anderen Waren entstehenden Erzeugnisse. Wir gelten als Hersteller dieser Erzeugnisse. Bleibt bei der Kunde Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die ihm daraus entstehenden Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. e. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchst. d. zur Sicherheit an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fallab, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Das Die unter Buchst. b. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. f. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unssind verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Buchst. i geltend machen. Liegt einer der vorgenannten Ausschlussgründe vor, können wir verlangen, dass der Käufer uns über die von der Abtretung erfassten Forderungen sowie deren Schuldner informiert, alle erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente aushändigt und den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. g. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenKäufers Sicherheiten nach unserer Xxxx freigeben. h. Der Käufer muss die uns gehörende Xxxx gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung uns auf Verlangen nachweisen. I. Wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält und/oder gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und/oder vom Vertrag zurückzutretendie Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Für Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts dar. Zahlt der Käufer den Fall eines fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur dann geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine Fristsetzung nach den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 12. Urheberrechte Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Unsere Muster und widerrufen Druckvorlagen dürfen ohne unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen ForderungenZustimmung nicht verwertet werden und bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung13.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermi- schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug Hefele GmbH & Xx.XX • Xxxxxxxxxxx. 0 • 00000 Xxxxxxxxx • 08331/92 59 480 • xxx.xxx-xxxxxx.xx MEMMINGEN XXXXXXXX XXXXXXX § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Kunden sind Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Absatz 1 BGB und § 634a Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor- lag, so werden wir berechtigtdie Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Fristsetzung Einschränkung unberührt. Schlägt die Herausgabe Nacherfüllung fehl, kann der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Fall eines Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. § 10 Sonstiges Dieser Vertrag und die Weiterveräußerung gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/teilweise unwirksam sein oder Wechsel anihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so erlischt soll hierdurch die Gültigkeit der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungübrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hefele GmbH & Xx.XX • Xxxxxxxxxxx. 0 • 00000 Xxxxxxxxx • 08331/92 59 480 • xxx.xxx-xxxxxx.xx

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von uns gelieferten Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn er uns gegenüber seine gesamten Verbindlichkeiten - bei Schecks und Wechseln bis zu deren Einlö- sung aus unseren Lieferungen erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei Lieferung in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldo- Forderung. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter, aber noch in unserem Eigentum stehender Ware, erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne daß für uns Ver- bindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir bei der Be- oder Verarbei- tung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Käufer hierbei als unser Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum an den Zwischen- und End- erzeugnissen, wohingegen der Käufer weiter die Sache für uns mit der Sorgfalt ei- nes ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Das Eigentumsrecht dient zur Sicherung un- serer Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes, der von uns unter Eigentumsvorbe- halt gelieferten Waren. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware bleibt im üb- lichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Forderungen des Käufers aus der Wei- terveräußerung gelten als an uns abgetreten, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet, oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer wei- terveräußert wurde. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns ge- lieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Erfolgt die Weiterverarbeitung durch Einbau in eine Sache, die einem Dritten gehört, so gilt die daraus entstehende Forderung des Käufers gegenüber dem Dritten von vornherein in denjenigen Um- fange an uns abgetreten, als unsererseits noch Ansprüche aus unserer Materiallie- ferung gegen den Käufer bestehen. Von einer Pfändung oder von jeder Art Beeint- rächtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benach- richtigen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Xxxx, gleich in welchem Zu- stande, so tritt er bereits im Augenblick der Veräußerung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung völligen Tilgung aller unserer Waren tritt der Kunde Forderungen aus Warenlieferungen die ihm daraus entstehenden aus der Veräußerung entste- henden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) Abnehmer mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)ab. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auf unser Verlangen ist der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsKäufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzumachen und uns nach die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu gehen und die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungentsprechenden Unterlagen auszuhändigen.

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Samples: semper-plastic.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware wird unter verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäfts- Verbindung unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und Der Käufer darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das die Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Abnehmer erwachsen ab. Dies gilt insbesondere auch für den Falldie Saldoabforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer in solches vereinbart hat. Wir können verlangen, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdder Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Wir neh- men diese sind berechtigt, die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen offen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)legen. Der Kunde bleibtKäufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, solange er sich nicht wenn Dritte die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen pfänden oder in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtsonstiger Weise darauf zugreifen. Bei Zahlungsverzug des Kunden Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung sämtliche Forderungen gegen den Käufer sofort geltend zu machen. Soweit die Herausgabe Lieferung noch nicht erfolgt ist, können wir nach unserer Xxxx sowohl sofort als auch Zug um Zug gegen Bezahlung liefern. Der Käufer hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und Ansprüche erforderlich sind. Im Übrigen hat er uns bei der Eigentumsvorbehaltsware Wahrnehmung unserer Rechte in jeder Weise zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenunterstützen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor (Besitzmittlungsverhältnis). Wir erwerben Eigentumsrechte in Höhe des bei Be- oder Verarbeitung stehenden Marktwertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verarbeitung ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache einräumt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Vorbehaltsware nach unserer Xxxx bis zur genannten Wertgrenze freizugeben. Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären, liegt in einer Rücknahme jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, sie erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherheit abgetretenen Forderungenunserer Ansprüche. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt Der Käufer bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungRücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

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Samples: www.webseiten.mediatronics.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und in unserem Eigentum stehender Ware bleibt erfolgt stets ins unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wenn die von uns gelieferte Xxxx bearbeitet, mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden ist, so tritt der Käufer schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an uns ab. Für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. die neuen Gegenstände, an denen der Käufer seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte abgetreten hat, gilt ein Verwahrungsverhältnis als vereinbart. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. die aus ihr hergestellten Gegenstände nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen derjenigen uns verbundenen Unternehmen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit jetzt schon bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung völligen Tilgung unserer Waren tritt der Kunde sämtlichen Forderungen aus Warenlieferungen die ihm daraus aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) Abnehmer mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)ab. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auf unser Verlangen ist der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsKäufer verpflichtet, die Abtretungen seinem Besteller bekannt zu geben und uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferungs- forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtzur Rückübertragung verpflichtet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKäufer unverzüglich benachrichtigen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Sämtliche Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung und restlosen Begleichung aller früher entstandenen sowie künftig aus der Geschäftsverbindung mit uns entstehenden Forderungen; die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, solange wir den Gegenwert nicht erhalten haben. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verschafft dem Auftraggeber nicht das Eigentum an der neuen Sache gem. § 950 BGB; die Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass dadurch Verbindlichkeiten zu unseren Lasten begründet werden. Werden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir an den Zwischen- und Enderzeugnissen Alleineigentum bzw. Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises unser EigentumEinkaufswertes unserer Waren zum Wert des Gesamterzeugnisses. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenNeuerzeugnisse werden insoweit für uns unentgeltlich verwahrt. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, Das Alleineigentum oder das Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetSinne dieser Bestimmungen. Der Auftraggeber ist – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 – berechtigt, insbesondere eingebaut im Rahmen eines ordentlichen Geschäfts- betriebes die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung nach Maßgabe dieser Be- stimmungen weiter zu veräußern: Stundet der Auftragnehmer seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Xxxx zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Ware vorbehalten haben. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Auftraggeber ge- hörenden Waren tritt veräußert, so gilt die Abtretung der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt Forderung an uns aus der Weiterveräußerung als nur in Höhe des Xxxxx Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderem nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren weiterveräußert, so ist die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung erfolgt. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages, so tritt er die Forderung aus diesen Verträgen bereits jetzt in dem gleichen Umfange an uns ab, wie dies bezüglich der Forderungen aus der Weiterveräußerung vereinbart ist. Die Abtretung der Forderungen ist zunächst als stille Zession vereinbart. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise – z. B. etwa durch Abtretung – zu verfügen. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zu Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Gegenwerte der Forderungen selbst einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir jedoch solange keinen Gebrauch machen, als der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen; er ist ferner verpflichtet, uns auf Aufforderung Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlich sind. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der vorgenannten Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Falljedoch nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag den vorstehenden Bestimmungen entsprechend auf uns geht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware durch Einbau ist der Auftraggeber nicht befugt. Der vorstehend vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in ein Kontokorrent aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit der Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, aus der Geschäfts- verbindung mit dem Auftraggeber gehen außer unserem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über. Wir sind verpflichtet, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Xxxx insoweit freizugeben, als der Wert der noch nicht veräußerten Vorbehaltsware und der abgetretenen Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen, die uns gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass – mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis – Freigabe nur hinsichtlich solcher Waren oder deren Ersatzwerten zu erfolgen hat, die uns gegenüber voll bezahlt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren gegen alle in Betracht kommenden Risiken angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstiger Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Wird die Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirddes Bestellers, ist er verpflichtet, uns nach unserer Xxxx eine Grundschuld in Höhe des Betrages von 120 % unserer jeweiligen Forderung auf dem Grundstück zu bewilligen, in das unsere jeweiligen Waren eingebaut wurden, wenn wir die Waren nicht wieder ausbauen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit anSind unsere Waren auf mehreren Grundstücken des Beststellers eingebaut, hat der Besteller auf alle betroffenen Grundstücke eine entsprechende Gesamtgrundschuld zu bewilligen. Das Wird die von uns vorbehaltene Eigentum sowie gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Kunde bereits jetzt seine anstelle dieser Sachen tretenden Forderung mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer verbauten Waren zzgl. 20 % des Rechnungsbetrages. Ebenso werden die Forderungen des Kunden aus einem Wiederverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)jeweiligen verkauften Vorbehaltsware lt. Rechnungsbetrag zzgl. 20 %. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Auftraggeber hat uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe von Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren geltend machen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle von Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der sich ergibt, dass der in diesen Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass es sich bei den gepfändeten Waren um die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten handelt; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eidesstatt zu versichern, dass die Pfändung Forderungen betrifft, die aus der Veräußerung von Waren herrühren, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutretenzurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung Die durch Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Rechte entstehenden Kosten trägt der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungAuftraggeber.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen des Abnehmers aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Käufer schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Käufers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumeinschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse Eine Weiterveräußerung an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenvor vollständiger Bezahlung ist dem Käufer ausdrücklich nicht gestattet, außer es gehört zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Kunden, an Dritte weiterzuveräußern. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das iIm ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs der erlaubten oder einer Verarbei- tung unserer Waren unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte tritt uns der Kunde die ihm daraus entstehenden bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Dies gilt Die uns vom Käufer im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung der Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere für den keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das hat uns vorbehaltene Eigentum sowie der Käufer die uns abgetretenen Forderungen dienen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sicherung sämtlicherKaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, auch künftiger Forderungen aus uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der Geschäftsbeziehung mit dem Kundenneuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtKäufer verwahrt so das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10% mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten überliegt uns. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise grob vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir berechtigtKlage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ohne Fristsetzung uns die Herausgabe gerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Käufer für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungentstehenden Ausfall.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Ungeachtet der Lieferung und des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Besteller übergehen, solange nicht der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicheralle zukünftigen Lieferungen, auch künftiger Forderungen aus wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen. Solange der Geschäftsbeziehung mit dem KundenKaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Ware zurückzufordern oder anderweitig zu veräußern. Bis die Ware bezahlt ist, muss der Eigentumsvorbehaltsware Besteller die Ware treuhänderisch für uns halten, die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren, sowie diese ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu verlangen und/benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder vom Vertrag zurückzutretensonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Für Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Fall eines uns entstandenen Ausfall. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen nicht in unserem Eigentum befindlichen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir schon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefer-gegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich aus dem Weiterverkauf resultierende Forderung gegen den Erwerber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungab.

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Samples: www.schwolgin-online.de

Eigentumsvorbehalt. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Insoweit schließen die Parteien einen unwiderruflichen Geschäftsverbindungs- und Rahmenvertrag, der mit Abschluss des ersten Vertrages für alle weiteren Verträge und die gesamte Geschäftsbeziehung Gültigkeit hat. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWare ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern. Pfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumBe- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die Ware ist pfleglich zu behandeln durch Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenvom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Soweit der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialSicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, das überträgt der Käufer uns Miteigentum daran im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947 Absatz 2 in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren, aus denen zusammen mit den von uns gelieferten Waren des Vermischungs- und Verbindungsprodukt entstanden ist. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - im Falle der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus einem Versicherungsvertrag - oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen und uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen, der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Prozentsatzes, der dem Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Die Abtretung hiermit der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen dienen so lange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundeninsgesamt um mehr als 20 %, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Der Kunde bleibtWenn dritte Gläubiger Rechte an Sachen, solange er sich nicht die in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsunserem Eigentum oder Miteigentum stehen oder an Forderungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eine eigene Erklärung hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenhin unverzüglich die Namen der Drittschuldner, als ihr realisierbarer Wert Beträge sowie Fälligkeiten der Forderungen mitzuteilen und die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Drittschuldner von der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der Forderungsabtretung an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungzu benachrichtigen.

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Samples: www.set-trading.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller Verpflichtungen des Kaufpreises Käufers bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln vom Käufer sorgfältig aufzubewahren. Wir können verlangen, dass der Käufer die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Transport- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenLagerrisken, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, in angemessener Höhe versichert und uns den Abschluss dieser Versicherungen binnen angemessener Frist schriftlich nachweist. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Eigentumsverhältnisse Geschäftsverbindung gelten die dem Käufer aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche als zum Zeitpunkt ihrer Entstehung an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenuns abgetreten. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Die Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, insbesondere eingebaut wirdist aber bei Eintritt von in Punkt 5 genannten Umständen untersagt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden Vom Eintritt derartiger Umstände sind wir berechtigtunverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes zu unterrichten. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Käufer gepfändet oder beschlagnahmt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware hat er uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenverständigen. Für den Fall eines den der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Ware bietet uns der Käufer bereits jetzt zur Sicherung aller Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung die Abtretung der Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer an. Dieses Angebot gilt mit Weitergabe der Waren als angenommen. Der Käufer ist zur Annahme der Zahlungen seiner Abnehmer, welche diese aufgrund der Weiterveräußerung der Ware der Essity Austria GmbH an sie zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten leisten, so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Bei Vertragsverletzung ist der Käufer verpflichtet, bei sonstiger Schadenersatzpflicht seine durch unsere weiterveräußerte Ware belieferten Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt und deren Anschrift zu nennen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der Abnehmer des Käufers mit eingeschriebenem Brief zu verständigen, dass seine Forderungen an uns zur Sicherheit abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen ForderungenBetrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns geleistet werden können. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/Für den Fall von Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlichem des Kunden räumt uns der Kunde das Recht ein, jene Produkte, für deren Lieferung keine oder Wechsel ankeine vollständige Zahlung geleistet wurde, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungin unserem Namen und zu unseren Gunsten zu veräußern oder sonst zu verwerten, ohne dass hieraus vom Kunden noch Ansprüche abgeleitet werden können.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum. Die Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbe- triebes zu veräußern, solange er seine Vertragspflichten uns gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdennicht gestattet. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Eingriffe durch Dritte in unser Eigentumsrecht hat der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenBesteller unverzüglich anzuzeigen. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Besteller tritt bereits mit dem Ver- kauf der Kunde Vorbehaltsware die ihm daraus entstehenden aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt einschließlich aller Nebenrechte an uns in Höhe ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns abgetrete- nen Forderung berechtigt. Im Falle des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für Zahlungsverzuges seines Kunden ist der Besteller verpflichtet, uns über den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen Bestand seiner Forderung aus der Geschäftsbeziehung Veräußerung unserer Vorbehaltsware Auskunft zu erteilen. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwer- ben Eigentum an der neuen Sache, ohne daß dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Kundender anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzuse- hen, erhalten wir an dieser im Umfang des Bruttorechnungswertes unserer Vorbehaltsware Miteigentum. Der Kunde bleibtÜbersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller um mehr als 15/100, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers, insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert jederzeit bereit die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung Sicherungsrechte nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der Xxxx an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungihn zurückzuübertragen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug Gewährleistungsrechte des Kunden sind Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir berechtigtdie Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Fristsetzung Einschränkung unberührt. Schlägt die Herausgabe Nacherfüllung fehl, kann der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Fall eines Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Dieser Vertrag und die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung all Ihrer Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich von Ihnen sorgfältig aufzubewahren und auch auf Ihre Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu behandeln versichern. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdendie Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, diese abzuholen und Schadenersatz von Ihnen zu begehren. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Der Schadenersatz ermittelt sich aus dem noch offenen Rechnungsbetrag abzüglich des Verkehrswertes der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialWare, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdder von uns entsprechend den Händlereinkaufslisten (zB Lectura-Bewertung) zu ermitteln ist. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt sind wir berechtigt unser Eigentum an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherzu nehmen, auch künftiger Forderungen aus wenn wir Sie bei der Geschäftsbeziehung Warenabholung nicht antreffen sollten. Sind Sie mit dem Kundender Zahlung eines fälligen Betrages länger als zehn Tage im Rückstand, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden so sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache ohne Mahnung und Fristsetzung die Herausgabe auf Ihre Kosten abzuholen und darüber zu verfügen. Dies auch ohne vorherige Einholung Ihrer Zustimmung. Eine solche Abholung stellt in keinem Falle eine Besitzstörung dar. Unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Grundgeschäft bleiben bestehen. Im Falle der Eigentumsvorbehaltsware Verarbeitung der Vorbehaltsware erlangen wir an den entsprechenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des hergestellten Produktes. Wir sind berechtigt, gegen Ersatz dieser Aufwendungen das Alleineigentum an den neuen Erzeugnissen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenerlangen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen sind Sie nur berechtigt, wenn der Gegenstand Ihrer unternehmerischen Tätigkeit der Baumaschinenhandel ist. Sollten Sie eine unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware weiterveräußern, so treten Sie an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenim Vorhinein Ihre Ansprüche gegen den Dritten aus diesem Weiterverkauf ab. Nehmen Wir nehmen diese Abtretung an. Von Pfändungen oder anderen Maßnahmen zugunsten Dritter in Bezug auf unsere Vorbehaltsware sind wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungun- verzüglich schriftlich zu verständigen und umfassend zu informieren.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Der von uns gelieferte Leistungsgegenstand bleibt bis zum Aus- gleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt„Vorbehaltsware“). Der Eigentums- vorbehalt gegenüber dem Besteller bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist („Kontokorrentvorbehalt“). Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich dient zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns Sicherung in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)anteiligen Wertes der Vorbehaltsware. Sie ist durch den Besteller mit kaufmänni- scher Sorgfalt zu verwahren. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware und die unter ihrer Verwendung entstandene neue Sache im Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch nur unter Vereinbarung einer Eigentumsvor- behaltsklausel gleichen Inhalts wie die vorliegende. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundennur, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich ein Widerruf der Weiterveräußerung durch uns im Rahmen des Sicherungszwecks nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenerfolgt ist. Für den Fall eines der Weiterver- äußerung des Leistungsgegenstandes gehen die Ansprüche des Bestellers gegen den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon Erwerber auf uns über. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor voll- ständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Die Forderungen des Bestellers gegen Dritte aus der Weiterver- äußerung werden bereits jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Die Abtretung erfasst von der Gesamtforderung des Bestellers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zu Grunde liegenden Schuldverhältnis einen Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen dem Besteller und uns für die Vorbe- haltsware vereinbart worden ist, welche der Besteller aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Die an uns auf diese Weise abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherheit Siche- rung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forde- rungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung. Deshalb gilt die Abtretung in der genannten summenmäßig beschränkten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Besteller unsere Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware ganz oder teilweise erfüllt hat. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen ForderungenForderungen bleibt der Be- steller auch nach der Abtretung ermächtigt. Nehmen Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den ver- einnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Anderenfalls können wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anverlangen, so erlischt dass der Eigentumsvorbehalt erst mit Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren ordnungsgemäßer EinlösungSchuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

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Samples: www.fus-werkzeugbau.de

Eigentumsvorbehalt. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWare ist von den übrigen Waren des Käufers getrennt zu lagern und entsprechend zu kennzeichnen oder so zu lagern, dass eine Zuordnung als unser Eigentum ohne weiteres möglich ist. Sie ist vom Käufer auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Verderb zu sichern und zu versichern. Pfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumBe- oder Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Die Ware ist pfleglich zu behandeln durch Be- oder Verarbeitung entstandene neue Sache wird, soweit sie uns nicht schon gehört, uns hiermit zur Sicherung übereignet und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenvom Käufer treuhänderisch und unentgeltlich für uns verwahrt. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Soweit der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialSicherungsübereignung Rechte Dritter entgegenstehen, das überträgt der Käufer uns Miteigentum daran im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren. Werden die von uns gelieferten Waren mit fremden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB vermischt oder verbunden, so werden wir unter Ausschluss des § 947 Absatz 2 in jedem Fall Miteigentümer der neuen Ware. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu den Rechnungswerten der fremden Waren, aus denen zusammen mit den von uns gelieferten Waren des Vermischungs- und Verbindungsprodukt entstanden ist. Solange wir noch gegen den Käufer Ansprüche haben, sind Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - im Falle der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus einem Versicherungsvertrag - oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Ist die Vorbehaltsware mit anderen und uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderungen, der Ansprüche aus Versicherungsvertrag oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns sonstigem Rechtsgrund nur in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Prozentsatzes, der dem Verhältnis des Wertes der uns gehörenden verarbeiteten Waren zum Wert der mitverarbeiteten fremden Waren entspricht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Die Abtretung hiermit der Forderungen aus Verkauf oder Beschädigung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nehmen wir bereits jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Der Käufer ist berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen dienen so lange für uns einzuziehen, als er seiner Zahlungspflicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nachkommt. Übersteigt der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kundeninsgesamt um mehr als 20 %, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Xxxx verpflichtet. Der Kunde bleibtWenn dritte Gläubiger Rechte an Sachen, solange er sich nicht die in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsunserem Eigentum oder Miteigentum stehen oder an Forderungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten abgetreten worden sind, geltend machen, hat uns der Käufer unverzüglich davon zu benachrichtigen und unsere Entscheidung abzuwarten, bevor er eine eigene Erklärung hierzu abgibt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, hat er uns auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenhin unverzüglich die Namen der Drittschuldner, als ihr realisierbarer Wert Beträge sowie Fälligkeiten der Forderungen mitzuteilen und die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Drittschuldner von der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der Forderungsabtretung an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungzu benachrichtigen.

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Samples: laeppche.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufpreises unser EigentumKaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Ist der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Käufer ein Kaufmann im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetSinne des HGB, insbesondere eingebaut wirdbehalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab Faktura-Endbetrages der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Falleinschließlich Umsatzsteuer) ab, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen ihm aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenWeiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibtZur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, solange er sich nicht in Verzug befindetdie Forderungen selbst einzuziehen, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtbleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kunden insoweit freizugebenLiefergegenstandes erfolgt stets für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als ihr realisierbarer Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für den Fall, daß der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Die Auswahl der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungfreizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

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Samples: www.certus-autoteile.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltDas Eigentum an der von uns gelieferten Ware geht erst mit dem Erlöschen unserer Forderung aus dem Vertrag auf den Kunden über. Die Sofern auch andere Verbindlichkeiten des Kunden bei uns bestehen, geht das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt erst auf den Kunden über, sobald auch diese Verbindlichkeiten erlöschen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum Eigentumsübergang auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenSturmschäden zu versichern. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Im Falle der Eigentumsverhältnisse an Verletzung dieser Pflicht haftet uns der Kunde auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialnicht in der Lage ist, das uns die im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetZusammenhang mit der Pfändung oder sonstigen Eingriffen entstehenden Kosten zu erstatten, insbesondere eingebaut haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu- verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich seiner Umsatzsteuerforderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind zur Einziehung der Forderungen allerdings befugt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Auf unser Verlangen hat uns der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns einzelnen abgetretenen Forderungen dienen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der Sicherung sämtlicherabgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wird die Ware mit anderen, auch künftiger Forderungen aus uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum der Geschäftsbeziehung mit neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den verarbeiteten bzw. verbundenen bzw. vermischten bzw. vermengten Gegenständen zu dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)betreffenden Zeitpunkt. Der Kunde bleibtist berechtigt, solange er sich nicht in Verzug befindetdiesen Ersatzgegenstand (Surrogat) weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Umsatzsteuerforderungen ab, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtdie ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Betreffend der Einziehungsbefugnis des Kunden und unserer Einziehungsbefugnis sowie der Informationspflichten des Kunden gilt das obige entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten werden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenfreigeben, als ihr realisierbarer der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10% mehr als 50 übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung Uns steht die Herausgabe Auswahl der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungfreizugebenden Sicherheiten frei.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden und darf nur bestimmungsmäßig verwendet für Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Insbesondere Der Saldovorbehalt erlischt mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Diese Ermächtigung kann zurückgenommen werden, wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern, insbesondere dann, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren, veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, die auf uns übergegangenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet nicht von Dritten ersetzt werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sonstiges Verbrauchsmaterialhierzu auch den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetwenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, insbesondere eingebaut dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben unberührt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Waren Xxxx verpflichtet. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser in üblichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt der Kunde hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm daraus entstehenden Forderungen aus solchen Schäden gegen seine Kunden (z.B. BauherrenVersicherungsgesellschaften oder sonst Ersatzverpflichtete zustehen, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungForderung ab.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Be- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdAuftrag für uns. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder einer Verarbei- tung Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Waren Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm daraus entstehenden Forderungen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: Mustervertrag

Eigentumsvorbehalt. Unsere Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Bei Waren, die der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Käufer im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entste- henden Forderungen beglichen sind. Dies gilt insbesondere für den Fallauch dann, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine lau- fende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen gilt zugleich als Sicherung der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Saldoforderung. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, Wird zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach Bezahlung des Kaufpreises durch den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Käufer ein Wechsel anakzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit deren ordnungsgemäßer Einlösunguns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vor- behaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berech- tigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbin- dung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts- ware mit einem Sicherheitsaufschlag von 20 % mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von uns, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem unser Anteilswert an dem Miteigentum entspricht. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen For- derung ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er jedoch uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraus- setzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Xxxx verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbe- haltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungs- handlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gleich aus wel- chem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware ("Naturalrabatte"Vorbehaltsware) erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu ver- äußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdendiese auf seine Kosten gegen Schäden jegli- cher Art ausreichend zum Neuwert zu versichern. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechts- grund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Das Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgen stets für uns vorbehaltene Eigentum sowie als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Sofern die Vorbehaltsware mit ande- ren, uns abgetretenen Forderungen dienen nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwer- ben wir das Miteigentum an der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen neuen Sache wertanteilmä- ßig (KontokorrentvorbehaltRechnungswert). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtKäufer verwahrt unser (Mit)- Eigentum unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich be- nachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Eigentumsvorbehaltsware Her- ausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen und/oder verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehalts- ware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVertrage.

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Samples: cp-gmbh.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Gelieferte Ware bleibt verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Kaufpreises, einschließlich aller vom Kunden zu tragenden Kosten und Zinsen, unser Eigentum. Die Der Kunde hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Sollte die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet vom Kunden vor Bezahlung des Kaufpreises weiterveräußert werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung , so gilt der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das entrichtete Kaufpreis als im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetZeitpunkt des Verkaufes an uns abgetreten. Die Weiterveräußerung führt nicht zum Verlust unseres Eigentums. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere eingebaut wirdden erzielten Xxxxx gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns weiterzuleiten. In Im Falle einer unzulässigen Weiterveräußerung bleiben die uns hieraus zustehenden Ansprüche unberührt. Im Fall des Zahlungsverzuges ist eine Weiterveräußerung in jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Fall unzulässig. Über unser Verlangen hat uns der Kunde den/die Käufer der Vorbehaltsware bekanntzugeben. Bereits jetzt tritt der Kunde alle seine Forderungen, die ihm daraus entstehenden Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden (z.B. BauherrenDritte entstehen, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser ab. Es ist dem Kunden untersagt, die Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie oder die an uns abgetretenen Forderungen dienen vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder anders als hier vereinbart zu verarbeiten, zu veräußern oder sonst zu verwerten. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere, unsere Rechtsstellung als Vorbehaltseigentümer beeinträchtigende Maßnahmen hat uns der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde bleibthat derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum sofort zu widersprechen. Im Fall seines Zahlungsverzuges ist der Kunde verpflichtet, solange er über unsere Aufforderung die Waren, auf die sich unser Vorbehaltseigentum bezieht, samt zugehörigen Dokumenten an uns herauszugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht in Verzug befindetnach, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Vorbehaltsware jederzeit selbständig aus der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder Gewahrsame des Kunden zurückzuholen. Der Kunde verzichtet bereits jetzt auf jeden Einwand gegen derartige Maßnahmen. Die Zurücknahme der Ware durch uns bedeutet für sich noch keinen Rücktritt vom Vertrag zurückzutretenoder sonstigen Verzicht auf die volle Kaufpreisforderung. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Der Kunde ersetzt uns alle im Zusammenhang mit der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt Rücknahme der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVorbehaltsware entstehenden Kosten.

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Samples: www.techtime.at

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Die Lieferung unserer Waren erfolgt unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unserer sämtlichen, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Dies gilt auch für Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Die Ware Vorbehaltsware ist pfleglich sachgemäß zu behandeln lagern sowie ausreichend gegen Feuer und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenDiebstahl zu versichern, der entsprechende Abschluss ist vom Besteller auf Verlangen vorzulegen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen Der Käufer ist Befestigungs- stets widerruflich und sonstiges Verbrauchsmaterialsolange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, das berechtigt, die mit Eigentumsvorbehalt belasteten Waren im ordnungsgemä- ßen gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdzu veräußern. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Im Einzelnen gilt folgendes: Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche an uns ab. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer Verarbei- tung unserer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren tritt veräußert, so gilt die Abtretung der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Xxxxx Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile aufgrund Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteil. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die Der ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen dienen Forderungen, zur Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Sicherung sämtlicherVorbehaltsware solange berechtigt, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem als er uns gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich seinen Verpflichtungen nachkommt oder nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtVermögensverfall gerät. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden Andernfalls sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenverlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Für Auf unser Verlangen, hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen. Wir sind berechtigt, den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring – Gesellschaften – ist der Käufer ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht befugt; zu einem Forderungsverkauf an eine Factoring-Gesellschaf ohne Rückbelastungsmöglichkeit (sogenanntes „echtes Factoring“) erteilen wir schon jetzt unsere Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich von der Factoring-Gesllschaft an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenweiterleitet. Nehmen Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, dann sind wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/Verlangen des Abnehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Xxxx verpflichtet. Vorbehaltsware oder Wechsel andie im Voraus abgetretenen Forderungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Alle Interventionsanlagen gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie von den Dritten (Gegner der Drittwiederspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiederspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Als Weiterveräußerung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, gilt auch eine Verwendung der Vorbehaltsware durch den Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gem. diesem Abschnitt VII. gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind. Die Verarbeitung aller von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehalsware im Sinne dieses Abschnittes VII. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 944, 948 BGB), so erlischt gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an den vermischten Bestand oder der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungeinheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sache auf uns über. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für uns. Auf die entstehenden Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts VII. entsprechende Anwendung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumunsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Die Ware Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist pfleglich berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Eigentumsverhältnisse Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- der neuen Sache, und sonstiges Verbrauchsmaterial, das zwar bei Verarbeitung im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetVerhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere eingebaut wirdbei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Zwecks Rücknahme der Kunde Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Ware mitzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenDer Besteller darf, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Gegenstände ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)zahlen. Der Kunde bleibtBei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, solange er sich nicht in Verzug befindetmit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtdie unsere Rechte beeinträchtigen können. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Bestellers und nach unserer Xxxx insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen des Abnehmers aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug Gewährleistungsrechte des Kunden sind Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir berechtigtdie Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Fristsetzung Einschränkung unberührt. Schlägt die Herausgabe Nacherfüllung fehl, kann der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Fall eines Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Unser Mietmaterial ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich. Unserem Mieter ist bekannt, dass unser Mietmaterial mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an unseren Mieter im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den Maßen und den Farben gelten nicht als Mangel. Dieser Vertrag und die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anAlle Vereinbarungen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungdie zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Die von uns gelieferte Ware bleiben unser Eigentum, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und eventuelle sonstige Forderungen unsererseits gegen den Kunden beglichen sind. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen / Eingriffe Dritter an und in unseren Eigentumsvorbehaltsgegenständen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner und unserer Rechte erforderlich sind. Die Ware bleibt bis Pfandgläubiger, Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern (mit Ausnahme des folgenden Absatzes), zu verschenken, zu verpfänden oder zur vollständigen Bezahlung Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kaufpreises unser EigentumKunden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Rechte und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die ihm daraus entstehenden Abtretung an. Bei einer solchen Weiterveräußerung werden wir die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungspflichten nachkommt. Soweit somit der Einzug der abgetretenen Forderungen vorläufig nicht von uns selbst vorgenommen wird, ist der Kunde berechtigt, diese treuhänderisch für uns einzuziehen. Er hat die eingehenden Zahlungen gesondert zu führen und unverzüglich an uns weiterzuleiten, bis deren Forderungen ausgeglichen sind. Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen bei Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsverzug des Kunden und bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen seine Kunden (z.B. Bauherrenden Dritten oder den, Generalunter- nehmer) den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung nehmen wir an. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Mieteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt an uns die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdWertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Bei Waren, die der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Käufer im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetRahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – auch aus gleichzeitig oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Kunde die ihm daraus künftig entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)– beglichen sind. Dies gilt insbesondere für den Fallauch dann, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen gilt zugleich als Sicherung der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)Saldoforderung. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, Wird zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach Bezahlung des Kaufpreises durch den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Käufer ein Wechsel anakzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen den Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Xxxx er noch in seinem Besitz hat, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen gem. §§ 947, 948 BGB untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist dabei unser Rechnungsbetrag. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilwert an dem Miteigentum entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren ordnungsgemäßer EinlösungSchuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Parallel sind wir ebenfalls ermächtigt, den Schuldner die Abtretung dann auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder sonstige Beeinträchtigungen in die Vorbehaltsware, Rechte oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe relevanter Unterlagen zu unterrichten; die Kosten von Interventionen gehen zu Lasten des Käufers. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Freigabe der der uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Soweit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, oder es einen solchen nicht für uns unmittelbar wirksam gibt, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass uns eine solche oder hilfsweise entsprechende Sicherheit eingeräumt wird. Der Käufer hat alle Mitwirkungshandlungen, die zur Absicherung des Eigentumsvorbehalts erforderlich sind, zu erbringen. Im Übrigen ist das deutsche Recht ergänzend und so weit wie möglich zu beachten.

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bzw. Die Ware bleibt der Leistung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumunserer Rechnungen sowie bis zur Bezahlung aller voraus- gegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, vor. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Die Ware Weiterveräußerung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gültig. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache bzw. das Werk pfleglich zu behandeln behandeln. Insbeson- dere ist er verpflichtet - soweit nichts anderes vereinbart - diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen und uns zu melden. Insbesondere darf sie Jegliche Eingriffe Drit- ter, die unser Eigentum berühren, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist uns Zutritt zu dem Gegenstand zu gewähren. Die Be- und Verarbeitung der Vor- behaltssache erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdendass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialWird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentums- rechte an uns ab und verwahrt den Bestand bzw. Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt. Wird die ihm daraus Vorbehaltsware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdder Vorbe- haltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 % hieraus. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wieder- verkäufer dürfen an ihre Kunden nur liefern, wenn sie sich das Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Kunde bleibthat auf unser Verlangen die zur Geltendmachung von Ansprüchen aus oben genannten Abtretungen notwendigen Informationen umgehend auf Anforderung mitzuteilen. Über Vollstreckungsmaß- nahmen Dritter in die Ware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde uns umgehend zu unterrichten. Der Kunde hat die gelieferte Sache oder das Werk unmittelbar nach Lieferung oder mit Abnahme, solange spätestens innerhalb einer Woche, auf Mängel zu prüfen und offen- sichtliche Mängel, Fehl- oder Falschmengen sowie Transportschäden rechtzeitig zu rügen. Versäumt er sich nicht in Verzug befindetdiese Mitteilungsfrist, so sind Gewährleistungsansprüche aus- geschlossen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die Ware bzw. die Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits bei Gefahrübergang bzw. Abnahme vorlag, so werden wir die Ware bzw. das Werk, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtNacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Wir verpflichten unssind zur dreimaligen Nachbesserung bzw. Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Vergütungsanspruch um einen angemessenen Betrag zu mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Vertragspartner nicht verlangen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Dieses gilt insbesondere auch für Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr unter Kaufleuten beschränkt sich unsere Haftung bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung auf den im Zeitpunkt des Vertrag- sabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf Schadensersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises der Gesamtleistung. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaf- fenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang bzw. der Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Be- anspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten Dritter, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entste- hen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderunen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Män- gelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware bzw. das von uns erstellte Leistung nachträg- lich an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist. Treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den gelieferten oder montierten Gegenständen auf, so sind uns diese umgehend, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlos- sen, sofern der Kunde nicht die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs- und Wartungsarbeiten vorgenommen hat. Für die Vornahme dieser Arbeiten ist der Kunde beweispflichtig. Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bzw. des Werkes zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bzw. vor der Abnahme richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösunggesetzlichen Bestimmungen.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt1. Die Ware von uns gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch soweit sie aus anderen Vertragsverhältnissen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, auch im Falle der Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung unser Eigentum. Die Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung oder Verarbeitung und jegliche Verfügung, die nicht im Rahmen des beim Kunden üblichen Geschäftsbetriebes erfolgen, bedürfen während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes in jedem Fall unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wird die von uns gelieferte Ware ist pfleglich durch Vermischung wesentlicher Bestandteile einer einheitlichen Sache, so werden wir im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu behandeln den vermischten Sachen Dritter Mit- bzw. Alleineigentümer für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes. Eine Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets ausschließlich in unserem Namen und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenInteresse, aber ohne die Übernahme von Verpflichtungen durch uns. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Im Falle einer Verpfändung, Sicherungsübereignung, Weiterveräußerung, Vermischung bzw. Verarbeitung der Eigentumsverhältnisse von uns gelieferten Vorbehaltsware gelten sämtliche in diesem Zusammenhang erworbenen Ansprüche des Kunden gegen Dritte bereits jetzt als an uns zum Zwecke der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden abgetreten. Sollte unser Eigentumsvorbehalt mit einer bereits erfolgten Globalzession des Kunden an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialzum Zweck der Finanzierung seines Geschäftsbetriebes kollidieren, das so überträgt der Kunde uns bereit jetzt seine dingliche Anwartschaft an der von uns gelieferten Ware in dem Umfang, dass im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetZeitpunkt der Freigabe des Sicherungseigentums durch den finanzierenden Dritten die entsprechende von uns gelieferte Ware wieder automatisch in unser Vorbehaltseigentum fällt, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt ohne dass der Kunde Eigentum daran erlangt. Der Kunde ist widerruflich durch uns ermächtigt, die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns abgetretenen Ansprüche für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt. Übersteigt der Wert der so bestehenden Sicherheiten unsere gesamten gesicherten Forderungen um 45 %, sind wir zu einer Freigabe der Sicherheiten in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungDeckungsgrenze übersteigenden Betrages verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entsprechenden Erzeugnissen ("Naturalrabatte"Vorbehaltsware) erfolgen bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Be- steller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit ande- ren Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen in Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Z. der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelie- ferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt an uns. Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder bei Zieleinräu- mung unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändun- gen und andere Verfügungen, die unsere Rechte gefährden, sind nicht gestattet. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung ihm aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialWeiterveräußerung oder aus einem sonstigen, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetdie Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Xxxxx Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht hat. Wird die Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)vom Besteller mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeite- ten Vorbehaltsware ab. Dies gilt insbesondere für den FallErfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, dass so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegen- stand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt, und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie oder die uns abgetretenen Forderungen dienen hat der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus Besteller uns sofort unter Übergabe der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtDie Kosten der Intervention trägt der Besteller. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung11.

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Samples: www.mn-metall.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf etwaiger Refinanzie- rungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Warenlieferungen, die nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr verarbeitetveräußert werden dürfen, insbesondere eingebaut wirdvor. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder einer Verarbei- tung unserer teilweise her- gestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungs- wertes, der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den diese Abtretung annehmenden Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstän- de, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentums- vorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Kunde Käufer die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherrengesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszession an uns in Höhe mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Xxxxx dieser Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen zum Rechnungswert der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtanderen verarbeiteten Gegenstände. Wir verpflichten uns, die dem Käufer auf sein Verlangen hin das Eigentum an den von uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden gelieferten Waren insoweit freizugebenzu übertragen, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen der Zeitwert der Waren unsere Forderung um 1015 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller uns gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet Waren dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Von etwaiger Pfändung durch Dritte hat uns der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenBesteller sofort zu unterrichten und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Hilfe zu leisten. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- Die Be- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetNamen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung, insbesondere eingebaut mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen dienen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Unsere Befugnis, diese die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Sicherung sämtlicherBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, auch künftiger nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurses, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt oder Zahlungs- einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Geschäftsbeziehung Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns dann die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, dem Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen. Kommt der Besteller mit dem Kundenseiner Zahlungsfrist uns gegenüber in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, soweit sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte, unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)diese abzuholen. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtBesteller verliert sein Recht zum Besitz. Wir verpflichten uns, die das uns nach zustehende Eigentum an den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenBestellers an diesen zu übertragen und rückabzutreten, als ihr realisierbarer wenn und soweit deren Wert die zu sichernden den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 1020% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: brandschutz-bernert.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") durch uns erfolgen nur unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB. Die Ware bleibt Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller unserer gegenwärtigen und künftig entstehenden, ob befristeten oder in eine laufende Rechnung aufgenommen oder bedingten Forderung zuzüglich etwaiger Zinsen und Kosten unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns gelieferten Gegenstände können in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau keinem Fall wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdoder wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache werden. Wir neh- men diese Abtretung Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Bei Verarbeitung, Veränderung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Weiterveräußerung vor Bezahlung des Lieferpreises, die unserer Zustimmung bedarf und nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gestattet ist, tritt der Besteller hiermit andie ihm gegenüber seinem Kunden zustehenden Forderungen bereits jetzt an uns ab. Das Auf unser Verlangen hat der Besteller uns vorbehaltene Eigentum sowie die Schuldner der uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicherbekannt zu geben und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die bei einem Weiterverkauf durch den Besteller in Zahlung genommenen Gegenstände, insbesondere auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Wechsel und Schecks, gehen mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)deren Empfang unmittelbar in unser Eigentum über. Der Kunde bleibtBesteller nimmt sie im Rahmen des Verwahrungsvertrages für uns in Besitz. Ist ein Dritter in Besitz der Sache, solange er sich so wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass der Besteller uns den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Vertragsobjekt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort in einer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind vom Besteller gegen alle Risiken zu versichern. Den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme tritt der Besteller bis zur vollständigen Zahlung des Lieferpreises nebst Zinsen und Kosten hiermit an uns ab. Der Besteller hat uns Pfändungen und alle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Pfändungsgläubiger zu unterrichten. Er trägt die Kosten aller Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, wenn sie nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner von der Gegenpartei eingezogen werden können. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten insgesamt um mehr als 30 % dann sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungXxxx verpflichtet.

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Samples: www.efa-chemie.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltWir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, solange uns noch Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Die Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware bleibt bis vor unserer vollen Befriedigung zu verpfänden oder zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumSicherheit Dritten zu übereignen. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetBei Zugriff dritter Personen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat uns der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe Käufer zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen unsererseits zwecks Beseitigung des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware Zugriffs unverzüglich durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen eingeschriebenen Brief Mitteilung zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtmachen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden Käufers, sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen verlangen, unbeschadet aller sonstigen uns nach diesen Bedingungen und nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Rechte und Ansprüche. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren in Höhe des Rechnungsendbetrags unserer Forderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Käufer ist zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, die zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam, auch wenn die Ware verarbeitet und/oder vom Vertrag zurückzutretenvermischt wird. Für In diesem Falle erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem Wert der anderen Materialien. Eine Verarbeitung der Waren durch den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren in der Weise mit Sachen des Käufers vermischt, dass die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anSachen des Käufers als Hauptsache anzusehen sind, so erlischt überträgt der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum und verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Bei einer Veräußerung einer verarbeiteten oder vermischten Sache, an der uns Miteigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer uns die daraus entstehenden Forderungen in Höhe unseres Miteigentumsanteils und im Übrigen nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes ab. Werden die Waren außerhalb Deutschlands geliefert oder vom Käufer außerhalb Deutschlands verbracht und ist der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig geleistet, so ist der Käufer verpflichtet, die Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die dafür erforderlich sind, dass der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungauch im Bestimmungsland Bestand hat. Ist dies nicht möglich, hat der Käufer uns auf Verlangen in Höhe des ausstehenden Kaufpreises ein dem Vorbehaltseigentum vergleichbares dingliches Sicherungsrecht nach dem Recht des Bestimmungslandes einzuräumen oder anderweitig Sicherheit zu leisten.

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Samples: www.euroimpex-stuttgart.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Ware Der Auftraggeber ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das diese Waren im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, insbesondere eingebaut solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, auch ohne Rücktritt auf Kosten des Auftraggebers die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Auftraggeber berechtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und in unserer Pfändung der Xxxx liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Xxxxxx auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer Verarbei- tung unserer Waren gegebenenfalls auf dem Auftraggeber gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung im Voraus an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdab. Wir neh- men diese nehmen die Abtretung hiermit an. Das Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber stets für uns vorbehaltene vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum sowie oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen dienen oder in sonstige Sicherheiten hat der Sicherung sämtlicher, Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtfür Beeinträchtigungen sonstiger Art. Wir verpflichten uns, werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden Auftraggebers insoweit freizugebenfreigeben, als ihr realisierbarer der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: www.huefner-duebel.eu

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges VerbrauchsmaterialWir sind berechtigt, das auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde hat während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes alles Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdso erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden Versicherungen abzuschliessen. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bauherrenbei Bezahlung sog. Check Wechsel-Verfahren), Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe die wir im Interesse des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtBestellers eingegangen sind. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 10mehr als 20% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigtZugesichert sind, ohne Fristsetzung wenn die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt gegen Schäden, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel annicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungabzusichern.

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Samples: www.buschvacuum.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltaller Nebenforderungen sowie aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – bei Schecks – oder Akzeptregulierung bis zur völligen Einlösung – bleibt die Ware unser Eigentum und darf an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Im Falle einer Zwangsvollstreckung oder sonstiger Einwirkungen Dritter in die von uns vorbehaltenen Rechte, muß sofort schriftliche Benachrichtigung an uns erfolgen. Die Ware bleibt ist auf Verlangen an uns zurückzugeben. Der Käufer trägt die Kosten einer solchen Intervention. Die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware kann der Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers (nach Mahnung) auch ohne ausüben des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers verlangen. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Auch wenn die Ware bereits voll bezahlt ist, wird hiermit vereinbart, dass diese Ware für uns zur Sicherheit eines noch bestehenden Schuldsaldos als übereignet gilt. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, gegebenenfalls auch nach vorheriger Verarbeitung. Sofern er die Ware vor vollständiger Bezahlung an einen Dritten weiterverkauft hat, gilt schon im voraus bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie der Erlös oder die Kaufpreisforderung gegen die Abnehmer als an uns abgetreten, ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das dass es dazu einer besonderen Vereinbarung im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetEinzelfall bedarf. Der Käufer ist trotz der Abtretung berechtigt, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherrendiese Forderung für unsere Rechnung einzuziehen und verpflichtet, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt sie getrennt zu verwahren und unverzüglich an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdabzuführen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unssind jederzeit berechtigt, die Benennung des Schuldners und von diesem direkte Zahlung an uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugebenzu verlangen, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtinsbesondere, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden Geschieht dies aber nicht, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe abgetretenen Forderungen gegenüber dem Dritten selbst geltend zu machen. Der Abnehmer hat sofort nach unserer Weisung von der Eigentumsvorbehaltsware Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretennehmen, die Abtretung dem Dritten anzuzeigen, den Nachweis hierüber zu erbringen und uns alle zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Nach Bekanntwerden des Direkteinzuges der Forderung durch uns, kann der Dritte nur noch mit befreiender Wirkung Zahlung an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungenleisten. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anWird der Kaufpreis vom Käufer dessen Abnehmern gestundet, so erlischt hat der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKäufer sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, zu denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Ware vorbehalten haben.

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Samples: www.kbm-baumaschinen.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen zurvollständigen Bezahlung des Kaufpreises der Forderungenaus dem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Die Ware Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die wir aus unseren laufenden, auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer haben. Auf Verlangen des Käufers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemess ene Sicherung besteht. Dem Käufer ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialgestattet, das die Waren im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zuverarbeiten oder zu veräußern. Er darf aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die Ware oder die daraus hergestellten Sachen, weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Wird die Ware verarbeitet, insbesondere eingebaut wirdso erfolgt die Verarbeitung für uns als Verkäufer, so dass wir Eigentum an der verarbeiteten Sache behalten oder Eigentum an der neu entstehenden Sache erlangen. Der Käufer erwirbt in diesen Fällen Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu der von uns als Verkäufer gelieferten Ware entspricht. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den gelieferten Waren solange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Der Käufer tritt die Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt ebenfalls an den Verkäufer ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Im Fall der Veräußerung der Ware oder der aus ihr hergestellten Sache geht die gesamte Forderung (Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) aus dem Veräußerungsgeschäft auf uns als Verkäufer über. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt hiermit an. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer dem Fall, in dem die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren tritt der Kunde zu einem Gesamtpreis veräußert wurde, erfolgt die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns Abtretung nur in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Betrages, den wir dem Käufer für die von uns gelieferte Ware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdDer Käufer hat auf unser Verlangen erschöpfend Auskunft über die übergegangenen Forderungen zu geben und uns die erforderlichen Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit selbst einzuziehen und solange diesem gegenüber Forde- rungen abgetretene Eigentumsrechte selber geltend zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)machen. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Käufer hat gerichtliche Maßnahmen oder andere Zugriff e dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder hinsichtlich der auf uns übergegangenen Forderungen ermächtigtuns unverzüglich mitzuteilen und den Dritten unverzüglich auf unseren (verlängerten) Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen Uns durch derartige Zugriffe entstehende Rechtsverfolgungskosten gehen zu Lasten des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKäufers.

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Samples: www.liner-factory.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller der Firma Reidinger GmbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Der Käufer ist berechtigt, die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetordnungsgemäßen Geschäftsver- kehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden (z.B. BauherrenAbnehmer erwachsen, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx Rechnungsbetrages incl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbe- haltan der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Bedingung ist unser Fakturenwert. Dies Wird der Käu- fer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt insbesondere für den Fallhiermit als vereinbart, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir ZurEinzie- hung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, ohne Fristsetzung solange der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Herausgabe Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Eigentumsvorbehaltsware Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu verlangen und/legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informa- tionen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns auf- zufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser,Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder vom Vertrag zurückzutretendie Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger tritt der Käufer erfüllungshalber an uns ab. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehalts- gut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Fir- men- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Reidinger GmbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Hammelburg. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Bad Kissingen und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertrags- partnern. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungendas Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel anDie Anwendbarkeit internationaler Ge- setze, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.z.B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen. (Stand: Dezember 2014) Reidinger GmbH Xx.-Xxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 15, D-97762 Hammelburg Fon: +49(0)9732 / 9105 - 0, Fax: - 40

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Samples: www.reidinger.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei ver- tragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unter Eigentumsvorbe- haltden gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zu- rückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Die Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die notwendigen Kosten für die Abwendung des Ein- griffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall. Wird die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung mit anderen, nicht uns gehörenden Ge- genständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das neuen Sache im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetVerhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, insbesondere eingebaut wirdeinschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen vermischten, vermengten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Erfolgt die Vermischung, Vermen- gung oder einer Verarbei- tung unserer Waren Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu verkaufen; er tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon uns jedoch bereits jetzt an uns alle For- derungen in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Falleinschließlich Umsatz- steuer) unserer Forderung ab, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen ihm aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenWeiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter ver- kauft wurde. Der Kunde bleibtZur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Auslieferung berechtigt. Unsere Befugnis, solange er sich nicht in Verzug befindetdie Forderung selbst einzuziehen, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtbleibt davon unberührt. Wir verpflichten unsuns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen Verlan- gen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 10 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung über- steigt; die Herausgabe Auswahl der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungfreizugebenden Sicherheiten obliegt alleine uns.

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Samples: www.kipa-paletten.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller der Firma Huning zustehenden Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Der Kunde ist berechtigt, die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitetzu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, insbesondere eingebaut die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Baut der Kunde die Ware so in ein Grundstück ein, dass wir das Eigentum daran verlieren, so tritt er die ihm daraus erwachsenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. der gesetzlichen MWSt. mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Steht das Grundstück im Eigentum des Kunden, so tritt er uns im vorgenannten Umfang einen etwaigen Verkaufserlös des Grundstücks oder eines Grundstücksrechts ab. Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehalt an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Kunde Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit als vereinbart, dass ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Xxxxx dieser Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)an uns ab. Dies gilt insbesondere für Hat der Kunde diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den FallFactor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, dass tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdan uns ab. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auf Verlangen des Kunden sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Xxxx freizugeben, wenn und soweit der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zur Einziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Kunde berechtigt, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt. Tritt einer der genannten Fälle ein, ist der Kunde verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser, Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Versicherung trotz schriftlicher Erinnerung durch uns nicht nach, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Tritt der Versicherungsfall während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts ein, so ist die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/Ver- sicherungsleistung zur Reparatur bzw. Neubeschaffung des Vertragsgegenstandes einzusetzen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Alle Ansprüche gegen den oder vom Vertrag zurückzutretendie Versicherer bzw. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der gegen dritte Schädiger werden erfüllungshalber an uns abgetreten. Beim Verkauf von Fahrzeugen steht uns für die Dauer des Eigentumsvorhalts das Recht am unmittelbaren Besitz des Kfz-Briefs oder vergleichbarer Papiere zu. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherheit Sicherung abgetretenen ForderungenForderungen gegen Drittkunden hat der Kunde uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/Die Kosten der Intervention hat der Kunde zu tragen. Ferner hat der Kunde Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wechsel Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Huning nimmt die vorstehenden Abtretungen an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: www.huning-maschinenbau.de

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache m it anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfol gt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 10 % übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.

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Samples: www.attria-group.com

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis sämtli- che – auch späteren – Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Rücknahme der unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt gelieferten Xxxx gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Soweit sich bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware kraft Gesetzes für uns Miteigentumsanteile ergeben, gelten diese Anteile als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde ist vorbehaltlich eines uns je- derzeit zustehenden Widerrufs befugt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu neuen Sachen zu verarbeiten. Diese Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns als Hersteller, wobei der Umfang unseres Miteigentumsanteils sich aus dem Verhältnis unserer Ware zum Wert des Fertigerzeugnisses ergibt. Wenn und soweit der Kunde im Falle der Verarbeitung gleichwohl Eigentum oder Mit-ei- gentum an der neu hergestellten Sache erwirbt, wird schon jetzt vereinbart, daß das Eigentum oder Miteigentum des Kunden zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund auf uns übergeht. Der Kunde bleibt als Entleiher zum unmittelbaren Besitz oder Mitbesitz an der neuen Sache berechtigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse Sicherung an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das uns übertragenen Miteigentumsanteile gelten als Vorbehaltsware im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetSinne dieser Bedingungen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere eingebaut wirdgegen Feuer und Dieb- stahl, zu versichern. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt der Kunde Ansprüche gegen die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Käufer hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Vorbehalts- bzw. Sicherungsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich Mitteilung zu ma- chen und diese Rechte sowohl dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt. Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers fraglich erschei- nen lassen, so können wir ohne Fristsetzung die sofortige Herausgabe verlangen. Sämtliche Forderungen sind dann sofort fällig. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderungen an uns ab. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung nur in Höhe des Xxxxx dieser Betrages, den wir dem Besteller für die mitveräußerte Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)berechnet haben. Dies gilt insbesondere für Für den Fall, dass daß die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent ge- genüber seinem Kunden ab, und zwar in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiter- veräußerte Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wirdberechnet haben. Wir neh- men diese Die Abtretung hiermit nehmen wir hierbei an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die uns abgetretenen zur Geltend- machung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen dienen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Verkäufer auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe zur Freigabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungSicherungen verpflichtet.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich eventueller Zugaben sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware ("Naturalrabatte"Vorbehaltsware) erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurück zu fordern. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies zwar einen Rücktritt vom Vertrag dar. Forderungen gegenüber dem Käufer resultierend aus Wertminderung, Beschädigung, Gebrauchsspuren, sowie Vorhaltezeit und Weiterveräußerungsverlust werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Pfänden wir die Vorbehaltsware ist dieses ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrags für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet diese auf seine Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlichen werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen Der Käufer ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterialberechtigt, das die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetzu veräußern und /oder zu verwenden, insbesondere eingebaut wirdso lange er nicht in Zahlungsverzug ist. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Verpfändungen oder einer Verarbei- tung unserer Waren Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen dienen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Sicherung sämtlicherKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, auch künftiger es sei denn es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen aus von uns gegen den Käufer bestehen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Geschäftsbeziehung Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit dem Kundenanderen, soweit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Xxxxx der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und solange diesem gegenüber Forde- rungen wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet sofort auf unser Eigentum hinzuweisen, und uns unverzüglich zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde bleibt, solange er sich Soweit der Dritte nicht in Verzug befindetder Lage ist, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigtuns die in diesem Zusammenhang gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Wir verpflichten unssind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen sichernde Forderung um 10mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigtIst verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart, ohne Fristsetzung die Herausgabe ist der Eigentumsvorbehaltsware Käufer befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutretenveräußern. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt Einziehung der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungForderungen berechtigt.

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Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt trotz Zahlung bis zur Einlösung eines von uns im Zusammenhang mit einer Warenlieferung begebenen oder akzeptierten Wechsels bestehen. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder andere Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt er auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltBefugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; doch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu verständigen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumVerarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf Wird sie ohne Offenlegung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Miteigentum an der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das neuen Sache im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetVerhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere eingebaut wirdbei Zahlungsverzug, sind wir jederzeit zur Rücknahme der Ware berechtigt. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs der Rücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur vor, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Zwecks Rücknahme der Kunde Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Ware mitzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem KundenDer Besteller darf, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt)benachrichtigen. Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsEr darf mit seinen Abnehmern keine Abreden treffen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigtmehr als 10 %, ohne Fristsetzung erlöschen die Herausgabe weitergehenden Sicherheiten in der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Weise, dass von dem Erlöschen die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungjeweils ältesten Sicherheiten betroffen sind.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum ("Naturalrabatte"Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für betagte und bedingte Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen unter Eigentumsvorbe- haltfür uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumbe- und verarbeitete Xxxx gilt als Vorbehaltsware. Die Ware ist pfleglich zu behandeln Bei Verarbeitung, Verbindung und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Vermischung der Eigentumsverhältnisse Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das der neuen Sache im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetVerhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs Vermischung oder einer Verarbei- tung unserer Waren tritt Verarbeitung, so überträgt der Kunde Besteller uns bereits jetzt die ihm daraus zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache, im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Fall der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Dem Besteller ist die Veräußerung unseres Eigentums nur mit der Maßgabe gestattet, dass alle Ansprüche gegen Dritte aus der Weiterveräußerung in Höhe unserer Forderung auf uns übergehen. Wird Vorbehaltseigentum vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in eine Sache eines Dritten eingebaut, so tritt er uns schon jetzt die gegen die Dritten, oder den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) auf Vergütung in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums mit allen Nebenrechten ab. Wird das Vorbehaltseigentum in eine Sache des Bestellers eingebaut, so tritt er schon jetzt an uns die aus einer etwaigen Veräußerung der Sache entstehenden Forderungen in Höhe der uns zustehenden Vergütung mit allen Nebenrechten ab. In allen Fällen der vorstehenden Vorausabtretung bedarf es nicht mehr einer besonderen Abtretungserklärung des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Bestellers oder einer zusätzlichen Annahmeerklärung durch uns. Dies gilt insbesondere Übersteigt der Wert die für den Falluns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtzur Freigabe der Sicherung nach unserer Xxxx verpflichtet. Zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter betreffend die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Schaden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden Bestellers - insbesondere des Zahlungsverzugs - sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Eigentumsvorbehaltsware Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen und/oder verlangen. Dabei gelten die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns nicht als Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungVertrag.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbe- haltEigentumsvorbehalt. Die Ware gelieferte Xxxx bleibt unser Eigentum bis zur zum vollständigen Bezahlung Entrichten des Kaufpreises unser Eigentumsowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werdenDer Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn nach erfolgtem Kontoabschluß eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks, einschließlich der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werdenKosten hierfür, beglichen sind. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das Erfolgt eine Zahlungsregulierung im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitetsogenannten Scheck-Wechsel- Verfahren, insbesondere eingebaut wirdso erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst, wenn wir nicht mehr aus der Wechselhaftung in Anspruch genommen werden können. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Während der Bestellung des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer die Ware nur in seinem üblichen Absatzgeschäft veräußern. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlung einstellt, die in § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung. Soweit ein Dritter im Besitz der Sache ist, tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen Verkäufer seinen Herausgabeanspruch gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten den Dritten schon jetzt an uns ab. Soweit der Käufer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Besitz hat, gilt ein Verwahrungsverhältnis zwischen Verkäufer und uns als vereinbart. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. den aus ihr hergestellten Gegenstand nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Nebenkosten, die ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderer uns nicht gehöriger Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt)Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen Auf Verlangen ist der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten unsKäufer verpflichtet, die Abtretung seinem Besteller bekanntzugeben und uns nach die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Betrag aller unserer Forderungen – insbesondere aus Lieferungen – um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers verpflichtet, insoweit freizugebenFreigabe nach unserer Xxxx zu erklären. Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, als ihr realisierbarer Wert die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu sichernden Forderungen um 10% übersteigtverpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zahlungsverzug des Kunden Hält unser Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt die Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich , bis der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer EinlösungKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

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Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Die Ware bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumZahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder ver- pfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten Weiterverkaufs oder einer Verarbei- tung unserer Waren Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten Besteller schon jetzt an uns in Höhe des Xxxxx dieser Vorbehaltsware ab mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (verlängerter Eigentumsvorbehalt)einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Dies Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den FallFall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wird. Wir neh- men mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung hiermit schon jetzt an. Das uns vorbehaltene Eigentum sowie die uns abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forde- rungen zu unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit Bestellers freizugeben, als soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10mehr als 20 % übersteigt. § 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Zahlungsverzug dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Kunden sind Gefahrübergangs vorlag, so werden wir berechtigtdie Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Xxxx nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Fristsetzung Einschränkung unberührt. Schlägt die Herausgabe Nacherfüllung fehl, kann der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen und/oder Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurückzutretenzurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Wertes der jeweilig betroffenen Rechnungsposition begrenzt. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Fall eines Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen wir schon jetzt Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend. Offensichtliche Mängel hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit und Menge der Lieferung sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 8 Tagen ab Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Weiterveräußerung Lieferung als vertragsgemäß angenommen. Die Haftung für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, reine Vermögensschäden oder Verarbeitung jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden etc., ist ausgeschlossen. Die Summe unserer Eigentumsvorbehaltsware Haftung ist mit dem Einzelproduktpreis (netto) beschränkt. § 10 Sonstiges Dieser Vertrag und widerrufen unsere Einziehungsermächtigung hinsicht- lich die gesamten Rechtsbeziehungen der an uns zur Sicherheit abgetretenen ForderungenParteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Nehmen wir auf Kaufpreiszahlungen erfüllungshalber Schecks und/Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder Wechsel andieser Lieferbedingungen unwirksam sein, so erlischt berührt dies nicht die Wirksamkeit der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösungübrigen Bestimmungen sowie die Wirksamkeit der diesen Bestimmungen zugrunde gelegten Verträge nicht.

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