Entgelte Musterklauseln

Entgelte. 1. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Transportkunden die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung.
Entgelte. 1. 1Der Netznutzer zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der geltenden Preisblätter. 2In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. 3Darüber hinaus stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer die jeweils gültigen gesetzlich vorgesehenen Steuern und sonstige hoheitlich veranlasste oder gesetzliche Belastungen wie Abgaben und Umlagen mit dem Netzentgelt in Rechnung. 4Betreibt der Netzbetreiber ein geschlossenes Verteilernetz kann er dem Netznutzer anteilig für dessen Entnahme die dem vorgelagerten Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung geschuldeten Steuern und sonstigen hoheitlich veranlassten oder gesetzlichen Belastungen im Rahmen der Netznutzungsabrechnung in Rechnung stellen.
Entgelte. 1. 1Der Messstellennutzer zahlt für die Leistungen des Messstellenbetreibers nach diesem Vertrag die Entgelte nach Maßgabe der geltenden, auf der Internetseite des Messstellenbetreibers veröffentlichten Preisblätter. 2Im Entgelt für den Messstellenbetrieb sind die Kosten für die nach § 3 dieses Vertrages vom Messstellenbetrieb umfassten Leistungen enthalten. 3Dazu gehören u. a. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und die Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und/oder eingespeister Energie. 4Soweit für die Standardleistungen die Preisobergrenzen nach §§ 31 und 32 MsbG gelten, dürfen diese nicht überschritten werden.
Entgelte. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eck- punkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die An- gabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenaus- gebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung, oder die (vorüberge- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von girocard- Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauf- tragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleiste...
Entgelte. 1. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des Netzbetreibers die Entgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter ge- mäß Anlage 5. Die in den Preisblättern enthaltenen Netzentgelte werden auf Grundlage der festgelegten Erlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebenen enthalten. Die Entgelte sind ab 1. Oktober 2016 auch in Form eines elektronischen Preisblatts bereitzustellen.
Entgelte. Bei Entgelten und deren Änderung sind die Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich.
Entgelte. Die Bank berechnet Entgelte nach Maßgabe des in den Geschäftsräumen aushängenden oder ausliegenden Preisverzeichnisses.
Entgelte. Die Höhe der Entgelte für die üblichen Leistungen sowie ihre Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweils geltenden Allgemeinen Preisverzeichnis. Dieses kann beim zuführenden Vertriebs- partner eingesehen werden; es wird dem Anleger auf Wunsch schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Wenn ein Anleger eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Allgemeinen Preisverzeichnis angegebenen Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Anlegers oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die USB die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
Entgelte. Die USB erhebt für das Depot und für die Ausführung von Wertpapieraufträgen vom Anleger kein Entgelt. Die Höhe der Entgelte für weitere Leistungen sowie ihre Fälligkeit ergeben sich aus dem jeweils geltenden Allgemeinen Preisverzeichnis. Dieses kann auf der Webseite der USB eingesehen werden. Wenn ein Anleger eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Allgemeinen Preisverzeichnis angegebenen Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Anlegers oder in dessen mutmaßli- chem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die USB die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
Entgelte. Für die Kontoführung beziehungsweise die Abwicklung sonstiger damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen berechnet die Bank Entgelt. Kontoführungsentgelte werden jeweils am Monatsende, sonstige Entgelte grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Entstehung dem Konto belastet. Die Höhe aller Entgelte ergibt sich aus dem Preisverzeichnis der Bank und ergänzend aus deren Preis- und Bonusverzeichnis. Die Änderung von Entgelten während der Laufzeit des Vertrages erfolgt nach Maßgabe von Nummer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken. Verfügungen können bis zur Höhe des verfügbaren Betrages in Form von Überweisungen, Lastschriften oder durch die Verwendung der Fidor Prepaid MasterCard erfolgen. Alle im Zusammenhang mit der Verwendung der Fidor Prepaid MasterCard zu entrichtenden Beträge werden direkt vom FidorPay-Konto abgebucht. Die Erteilung von Überweisungsaufträgen an Drittkonten ist bis zum verfügbaren Guthabens und dem von der Fidor Bank voreingestellten Transaktionslimit möglich. Die Höhe des Transaktionslimits kann vom Kunden jederzeit individuell unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Rahmenbedingungen (derzeit MTAN-Verfahren) geändert werden und ist auf das maximal auf dem FidorPay-Konto vorhandene Guthaben begrenzt. Das FidorPay-Konto mit Girokontofunktionalitäten ist im Gegensatz zum FidorPay-Konto ohne Girokontofunktionalitäten verzinst. Die Verzinsung eines auf dem FidorPay-Konto vorhandenen Guthabens richtet sich nach den von der Bank gemäß Preis- und Bonusverzeichnis festgesetzten variablen Zinssätzen. Eine Änderung des Zinssatzes tritt auch bei bestehenden FidorPay-Konten ohne schriftliche Mitteilung ab dem von der Bank festgelegten Datum in Kraft. Der Guthabenzins kann je nach Höhe des vorhandenen Guthabens gestaffelt sein. Der höhere, erst ab einer bestimmten Guthabengrenze geltende Zinssatz gilt jeweils für das gesamte Guthaben mit der Einschränkung, dass für die Teile eines Guthabens, die den von der Bank bestimmbaren oberen Schwellenbetrag übersteigen, jener höhere Zinssatz nicht vergütet wird. Die Verzinsung beginnt am Tag nach der Gutschrift und endet mit der Abbuchung bzw. Abrechnung am jeweiligen letzten Kalendertag des Anlagezeitraums. Hinsichtlich der Gutschrift der Zinsen verweisen wir auf unser jeweils gültiges Preis-/ Bonusverzeichnis. Bei Auflösung des Xxxxxx werden die Zinsen nach Abrechnung gutgeschrieben. Bei der Zinsberechnung wird der Monat mit 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen auf Basis der deutschen Zinsmethode g...