Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs. (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen Parteien werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
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Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs. (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen an- deren Parteien werden soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
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Höhere Gewalt. (1) Soweit und solange eine Partei in Folge höherer Gewalt gemäß nachfolgendem Abs. (2) an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die anderen Parteien werden andere Partei wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist.
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