Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3) bestimmt) und für Zahlungen (wie in Absatz (1) oben bestimmt) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro xxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag vor dem jeweiligen Zahlungstag.
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Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3) bestimmt)) und für Zahlungen (wie in Absatz (1) oben bestimmtbeschrieben) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro xxxxxx lxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (wie in Absatz (3) unten definiert) vor dem jeweiligen ZahlungstagFälligkeitstag.
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Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3) bestimmt)) und für Zahlungen (wie in Absatz (1) oben bestimmt)) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro xxxxxx lxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (Absatz (3)) vor dem jeweiligen ZahlungstagFälligkeitstag.
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Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3) bestimmt)) und für Zahlungen (wie in Absatz (1) oben bestimmt)) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro xxxxxx lxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (Absatz (3)) vor dem jeweiligen Zahlungstag.Fälligkeitstag. 24
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