Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (§ 1(3)) und für Zahlungen (Absatz (1)) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro lxxxxx und in Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (Absatz (3)) vor dem jeweiligen Fälligkeitstag.
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Samples: Agency Agreement (KfW), Agency Agreement (KFW International Finance Inc)
Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3)) bestimmt) und für Zahlungen (wie in Absatz (1)) oben bestimmt) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: :
(a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro lxxxxx xxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (Absatz (3)) vor dem jeweiligen Fälligkeitstag.
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Samples: Subscription Agreement (KfW), Subscription Agreement (KfW)
Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (§ 1(3)) und für Zahlungen (wie in Absatz (1)) oben beschrieben) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro lxxxxx und in Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (wie in Absatz (3)) unten definiert) vor dem jeweiligen Fälligkeitstag.
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Stichtag. Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Übertragungsbeschränkungen (wie in § 1(3)) bestimmt) und für Zahlungen (wie in Absatz (1)) oben bestimmt) von Kapital und Zinsen ist der jeweils frühere der beiden folgenden Termine: (a) der Tag, nach dem sich aufgrund der jeweils geltenden Regeln der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die auf Euro lxxxxx xxxxxx und in bei der CBF verwahrten Dauerglobalurkunden verbrieft sind, und (b) der zehnte New Yorker Geschäftstag (Absatz (3)) vor dem jeweiligen FälligkeitstagZahlungstag.
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Samples: Agency Agreement (KfW)