Übergabe des Mietgegenstandes Musterklauseln

Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vom Vermieter in einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen einen anderen, vergleichbaren Mietgegenstand auszutauschen, sofern dieser andere Mietgegenstand den vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nichts entgegen stehen. 2. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter oder einer vertretungsberechtigten Person, steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters. 3. Ist eine Anlieferung von Mietgeräten vereinbart, so sind Liefertermine grundsätzlich unverbindlich! Schadensersatz wegen Nichteinhaltung ist nicht möglich. 4. Der Abholer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er mit Vollmacht des Auftraggebers handelt. 5. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand bei Übergabe zu besichtigen und auf die Verkehrs-, sowie Betriebssicherheit zu prüfen. Etwaige Mängel sind vom Mieter sofort anzuzeigen und schriftlich auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. 6. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch den Vermieter in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schuldet der Vermieter gegenüber Unternehmern und dessen Angestellten nicht. 7. Die Verladung des Mietgegenstandes ist Sache des Mieters und geht zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Benötigt der Mieter für die Beladung auf oder in ein Fahrzeug die Mithilfe eines Mitarbeiters des Vermieters, dann geht die Be- oder Verladung auf sein alleiniges Risiko. Mitarbeiter des Vermieters treten in diesen Fällen nur als Helfer auf Geheiß des Mieters auf. Insbesondere Schäden an Fahrzeugen, die für den Transport der jeweiligen Maschine ungeeignet sind, gehen voll umfänglich zu Lasten des Mieters. Der Vermieter muss die Verladung nicht aus technischen Gründen ablehnen, weil Sie möglicherweise nicht oder nur schwer möglich ist. 8. Bei der Vermietung von „KFZ- Anhänger/ Arbeitsmaschinen“ ist ausdrücklich der Mieter für eine ausreichende Anhängelast des Zugfahrzeuges verantwortlich und die dafür notwendige, gültige Führerscheinklasse zuständig.
Übergabe des Mietgegenstandes. Der Mietgegenstand wird dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Bei der Übergabe wird ein schriftliches Übergabeprotokoll angefertigt, in dem etwaige Mängel des Mietgegenstandes aufzuführen sind. Enthält das Protokoll keine Mangelfeststellungen, gilt der Vertragsgegenstand als mangelfrei übergeben. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass verdeckte Mängel bei der Übergabe vorhanden waren. Mit Beendigung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben. Auch hierbei ist ein Übergabeprotokoll zu fertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Nimmt der Mieter an der vereinbarten Übergabe nicht teil, ist der Vermieter berechtigt, dennoch ein Übergabeprotokoll anzufertigen und sich selbst in den Besitz des Mietgegenstandes zu setzen. Das angefertigte Protokoll ist auch dann für den Umfang der vom Mieter zu beseitigenden Schäden maßgeblich. Der Vermieter ist im Interesse der Aufrechterhaltung der vollen Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes berechtigt, die in diesem Protokoll festgehaltenen Schäden der Mietsache auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen, sofern dieser haftet. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich, in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge zur Schadensbehebung zu erteilen, so dass die Schadensbeseitigung unmittelbar erfolgen kann. Bei der Auswahl der mit der Schadensbeseitigung zu beauftragenden Firmen hat der Vermieter seine Schadensminderungspflicht zu beachten.
Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird von uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand zur Abholung bereitgehalten bzw. zum Versand gebracht. Der Mieter prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähigkeit. 2. Der Mieter darf den Mietgegenstand erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einweisung durch uns oder durch von uns beauftragte Personen in Betrieb nehmen. Eine detaillierte Beratung über die Verwendung und die Bedienung des Mietgegenstands schulden wir gegenüber Unternehmern nicht.
Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Inempfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Inempfangnahme erkennt der Xxxxxx den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich zu rügen. Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit dem Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat. Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 3.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.), soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen. 3.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. 3.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadenersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadenersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten. 3.5. Eine etwaige Schadenersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens zwei Tagesmieten pro Tag begrenzt.
Übergabe des Mietgegenstandes. 6.1. Der Vermieter übergibt die gemieteten Räume und Einrichtungen dem Mieter rechtzeitig in ordnungsgemäßem Zustand, wovon sich der Mieter bei der Übergabe zu überzeugen hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort dem Vermieter zu melden. Nachträgliche Beanstandungen können nicht mehr berücksichtigt werden. 6.2. Der Mieter hat während der Dauer der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und des Abbaues dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein von ihm unter Angabe von Namen, Wohnort und Fernsprechnummer genannter eigenberechtigter Bevollmächtigter anwesend ist.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Mietgegenstand wird vor Verlassen unseres Hauses einem Service unterzogen und befindet sich im einwandfreien und betriebsbereiten Zustand. 2. Der Mieter hat bei Übergabe des Mietgegenstands offensichtliche Mängel unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die erst später erkennbar werden, sind sofort nach ihrem Erkennen zu melden. Werden bei Übernahme der Mietgegenstände keine Mängel schriftlich angezeigt, gilt der Mietgegenstand als mangelfrei. 3. Rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, hat der Vermieter auf seine Kosten zu beseitigen. 4. Die Beseitigung sonstiger Schäden, die insbesondere aufgrund von unsachgemäßer Verwendung, mangelhafter Wartung oder nicht ordnungsgemäßer Bedienung des Mietgegenstandes entstehen, geht zu Lasten des Mieters.
Übergabe des Mietgegenstandes. 3.1. Die Übergabe des Mietgegenstandes er- folgt in unbeschädigtem, gereinigtem, be- triebsfähigem und vollgetanktem Zustand, so- fern nicht anders im Übergabeprotokoll fest- gehalten. Der/die Mieter*in prüft bei der Übernahme des Mietgegenstandes ebenfalls dessen Verkehrssicherheit und Betriebsfähig- keit. 3.2. Die Inbetriebnahme des Mietgegenstan- des durch den/die Mieter*in darf erst nach ordnungsgemäßer Übernahme und Einwei- sung durch uns erfolgen. Eine detaillierte Be- ratung über die Verwendung und die Bedie- nung des Mietgegenstands schulden wir ge- genüber Unternehmern nicht. 3.3. Sofern der Transport unsererseits durch- geführt wird, behalten wir uns das Recht vor, Aufgrund von Witterungsbedingungen wie Glatteis oder extremen Schneefall die Liefer- uhrzeit oder den Tag der Lieferung kurzfristig zu verschieben. Hierbei entstehen keine Scha- densansprüche gegenüber uns.
Übergabe des Mietgegenstandes. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Abholung /Versendung zu besichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird genau an- zugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.
Übergabe des Mietgegenstandes. 1. Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietgegenstandes entsteht nach vollständiger Bezahlung des ersten Entgelts (1. Miete), der vereinbarten Kaution, eines allfälligen Finanzierungsbeitrages und sonstiger vorgeschriebener bzw. vereinbarter Beiträge (z.B. Einmalzahlungen). 2. Kommt wegen eines fehlenden Nachweises gem. Abs. 1 keine Übergabe zustande, wird der Mietgegenstand anderweitig vermietet. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. 3. Bei Anmietung einer Wohnung gilt als weitere Bedingung für die Übergabe die rechtswirksame Beendigungsvereinbarung oder Kündigung der bisherigen Wohnung, wenn diese von der GWG als Vermieterin angemietet war.