Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen Musterklauseln

Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen. Bei der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abbruchmassen, Bodenaushub oder sonstigen Materialien, deren Entstehen Auftragsgegenstand ist, tritt der Auftraggeber als Abfallerzeuger i. S. v. § 3 Abs. 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, sofern die Menge der aus der baulichen Tätigkeit zu entsorgenden gefährlichen Abfallarten je Abfallart 20 t pro Jahr überschreitet. Der Auftraggeber ist als Abfallerzeuger somit verantwortlich für die notwendigen Entsorgungsnachweise (EN) und beantragt diese mit seiner Erzeuger-Nr. Dem Auftraggeber obliegt damit im Weiteren auch die zugehörige Verbleibkontrolle über das Begleitscheinverfahren und die zugehörige Registerpflicht. Kleinmengen an gefährlichen Abfällen (< 20 t pro Jahr und Abfallart) sind über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers zu entsorgen. Hier überträgt der Auftraggeber die volle Sachherrschaft über die erzeugten Bau- und Abbruchabfälle einschließlich der Verpflichtung zu der eigenverantwortlichen Entsorgung auf den Auftragnehmer. Folglich wird dieser zum Besitzer der Abfälle i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG. Hierdurch werden dem Auftragnehmer als Abfallbesitzer die mit dem Abfallbesitz verbundenen Nachweis- und Registerpflichten für diese Abfallmengen übertragen. Daher ist auf den Entsorgungsnachweisen und zugehörigen Begleitscheinen der Auftraggeber als Abfallerzeuger mit seiner Abfallerzeugernummer anzugeben, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. Auf den bei der Sammelentsorgung zu verwendenden Übernahmescheinen ist dagegen der Auftragnehmer mit seiner Abfallerzeugernummer als Abfallerzeuger einzutragen. Die Übernahmescheine sind entsprechend vom Auftragnehmer als Abfallerzeuger zu unterzeichnen. Wird aufgrund von Menge und Art des Abfalls ggf. ein Entsorgungsnachweis benötigt, so ist dieser ausschließlich vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Erfüllungsgehilfe bei der Beantragung und Abwicklung behilflich. Fehlen bei Rechnungsstellung Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung (Begleit- oder Übernahmescheine sowie Wiegescheine) kann der Entsorgungsvorgang nicht vergütet werden. Für die Entsorgung von Materialien, die der Auftragnehmer selbst auf die Baustelle verbringt, ist der Auftragnehmer Abfallerzeuger und für die Entsorgung vollumfänglich selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt für alle Materialien, die im Rahmen der an ihn beauftragten Tätigkeit anfallen und zu Ab...

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  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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