Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen Musterklauseln

Abfallerzeuger / Beantragung von Entsorgungsnachweisen. Bei der Entsorgung (Beseitigung oder Verwertung) von Abbruchmassen, Bodenaushub oder sonstigen Materialien, deren Entstehen Auftragsgegenstand ist, tritt der Auftraggeber als Abfallerzeuger i. S. v. § 3 Abs. 8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auf, sofern die Menge der aus der baulichen Tätigkeit zu entsorgenden gefährlichen Abfallarten je Abfallart 20 t pro Jahr überschreitet. Der Auftraggeber ist als Abfallerzeuger somit verantwortlich für die notwendigen Entsorgungsnachweise (EN) und beantragt diese mit seiner Erzeuger-Nr. Dem Auftraggeber obliegt damit im Weiteren auch die zugehörige Verbleibkontrolle über das Begleitscheinverfahren und die zugehörige Registerpflicht. Kleinmengen an gefährlichen Abfällen (< 20 t pro Jahr und Abfallart) sind über einen Sammelentsorgungsnachweis eines Beförderers zu entsorgen. Hier überträgt der Auftraggeber die volle Sachherrschaft über die erzeugten Bau- und Abbruchabfälle einschließlich der Verpflichtung zu der eigenverantwortlichen Entsorgung auf den Auftragnehmer. Folglich wird dieser zum Besitzer der Abfälle i. S. v. § 3 Abs. 9 KrWG. Hierdurch werden dem Auftragnehmer als Abfallbesitzer die mit dem Abfallbesitz verbundenen Nachweis- und Registerpflichten für diese Abfallmengen übertragen. Daher ist auf den Entsorgungsnachweisen und zugehörigen Begleitscheinen der Auftraggeber als Abfallerzeuger mit seiner Abfallerzeugernummer anzugeben, sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-B) oder im Leistungsverzeichnis nichts Anderes geregelt ist. Auf den bei der Sammelentsorgung zu verwendenden Übernahmescheinen ist dagegen der Auftragnehmer mit seiner Abfallerzeugernummer als Abfallerzeuger einzutragen. Die Übernahmescheine sind entsprechend vom Auftragnehmer als Abfallerzeuger zu unterzeichnen. Wird aufgrund von Menge und Art des Abfalls ggf. ein Entsorgungsnachweis benötigt, so ist dieser ausschließlich vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer ist als Erfüllungsgehilfe bei der Beantragung und Abwicklung behilflich. Fehlen bei Rechnungsstellung Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung (Begleit- oder Übernahmescheine sowie Wiegescheine) kann der Entsorgungsvorgang nicht vergütet werden. Für die Entsorgung von Materialien, die der Auftragnehmer selbst auf die Baustelle verbringt, ist der Auftragnehmer Abfallerzeuger und für die Entsorgung vollumfänglich selbst verantwortlich. Der Auftragnehmer übernimmt für alle Materialien, die im Rahmen der an ihn beauftragten Tätigkeit anfallen und zu Ab...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.