Abfuhr des Holzes Musterklauseln

Abfuhr des Holzes a) Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauf- tragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Vorliegen der Voraussetzun- gen unverzüglich eine Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Ver- langen vorzeigen. b) Wenn die Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung ausgestellt wurde, muss das Holz innerhalb der im Vertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Kaufvertrages inner- halb der auf der Rechnung angegebenen Frist, abgefahren werden. Kann infolge eines vom Käufer zu vertretenden Grundes die Abfuhr bereitgestell- ten Holzes nicht freigegeben werden oder wird die Auslieferung bei vereinbarter Lieferung frei Bestimmungsort dadurch verhindert, gerät der Käufer in Verzug ("Annahmeverzug"). c) Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts la- gern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lagerplatz unverzüglich mitgeteilt. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutz- maßnahmen, einschließlich Umlagerung oder nachträglicher Entrindung, können nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durchgeführt werden. Weitere Schadensersatzforderun- gen des Verkäufers bleiben hiervon unberührt. d) Lagerndes Holz darf vom Käufer nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbei- tet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftrag- ten abzusichern. Sie müssen mit der Losnummer gekennzeichnet sein. e) Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/ Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers gel- tend gemacht werden. f) Der Käufer setzt ausschließlich Frächter ein, die die Belastung der Umwelt auf das nach dem Stand der Technik unabwendbare Maß reduzieren. ...
Abfuhr des Holzes. Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Abfuhrbeschei- nigung bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen, sofern mit dem Verkäufer nichts anderes vereinbart ist. Das Holz muss innerhalb der im Vertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist abgefahren werden. Der Verkäufer kann nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung des Käufers unter Fristsetzung das Holz auf dessen Kosten und Gefahr abfahren und andernorts lagern. Dem Käufer wird nach der Umlagerung der neue Lager- platz unverzüglich mitgeteilt. Lagerndes Holz darf nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer bearbeitet, umgelagert oder schutzbehandelt werden. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich wer- dende Waldschutzmaßnahmen, einschließlich nachträglicher Entrindung, können auf Kosten des Käufers nach vorherigem schriftlichen Hinweis und Fristsetzung zur Abfuhr durch den Verkäufer durchgeführt werden. Der Verkäufer und der Käufer und ihre jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Käufer stellt den Verkäufer und seine Bediensteten von Ansprüchen Dritter ein- schließlich der Prozesskosten frei, die im Zusammenhang mit dem Holzkauf frei Waldstraße und der Holzabfuhr im Auftrag und auf Rechnung des Käufers geltend gemacht werden. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen. Bei Abfuhr in der Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr ist der Revierleiter rechtzeitig zu benachrichtigen. Die Wege dürfen nicht durch Holz und Ste- henlassen von Fahrzeugen versperrt werden. Polter, mit deren Abfuhr begonnen wurde, sind vom Käufer oder seinen Beauftragten abzusichern. Sie müssen mit der Holzlisten- nummer gekennzeichnet sein.
Abfuhr des Holzes. Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftrag- te abgefahren werden. Bei Verkäufen mit vorheriger Ermittlung des Verkaufsmaßes (Waldmaß) darf der Käufer oder dessen Beauftragter das Holz erst nach vollständi- ger Bezahlung der Rechnung abfahren. Ein Zahlungsnachweis ist vom Käufer oder dessen Beauftragten bei der Abfuhr mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Stellt der Verkäufer eine Abfuhrfreigabe aus, muss der Käufer oder dessen Beauf- tragter diese bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Nach vollständiger Bezahlung bzw. nach Erhalt der Abfuhrfreigabe hat der Käufer das Holz innerhalb der auf der Rechnung oder Abfuhrfreigabe angegebenen Frist abzufahren.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.