Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens besteht die Haftungsfreistellung, es sei denn, der Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile wurde grob fahrlässig ermöglicht oder der Schadenfall wurde dadurch herbeigeführt, dass der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Keine Haftungsfreistellung besteht für Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Avaya haftet unbeschränkt für Schäden, die sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kein Schutz besteht für Schäden, die die begünstigte Person vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der begünstigten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich her- beiführt, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Wenn der Versi- cherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann ggf. zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wird das versicherte Gerät durch den Versicherungsnehmer veräußert, wird der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag dem Erwerber des versi- cherten Gerätes für die Dauer seines Eigentums, jedoch maximal für die Dauer des Versicherungsvertrages gewährt. Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gehen auf den Erwerber über. Eine Prämien- rückerstattung an den Verkäufer ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz ist nicht auf ein anderes Gerät übertragbar. Der Versi- cherungsnehmer soll die Veräußerung unter Angabe von Name und An- schrift des Käufers an den Versicherer oder den von ihm beauftragen Dienstleister melden. Wenn ein eingetretener Schaden durch einen anderen Versicherungsver- trag gedeckt ist, haftet der Versicherer nur mit dem Anteil, der nicht durch den anderen Versicherungsvertrag gedeckt ist. Änderungen des Vertrages sowie der Versicherungsbestätigung bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch den Versicherer. Mündli- che Zusagen und Nebenabreden jeder Art bestehen nicht und sind jeden- falls ungültig. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag keinen Versicherungs- schutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sons- tige Vorteile zu Gunsten des Versicherungsnehmers oder eines Dritten, so- weit dadurch oder durch Handlungen des Versicherten anwendbare Rege- lungen, Gesetze oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt wer- den.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. In der ADAC Autoversicherung Komfort Vario werden wir bei einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls die Leistung nicht kürzen. Es sei denn, – der Schaden wurde von Ihnen oder einer mitversicherten Person infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel her- beigeführt, – Sie oder eine mitversicherte Person haben den Diebstahl des versicherten Fahr- zeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle von grober Fahrlässigkeit, vorsätzlichem Fehlverhalten durch uns (oder unsere Mitarbeiter), Tod oder Personenschäden, wird unsere Haftung durch keine hierin enthaltene Bestimmung beschränkt oder ausgeschlossen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 1. Wenn Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführen, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Ist die
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, werden wir die Leistung nicht kürzen. Es sei denn, – der Schaden wurde von Ihnen oder einer mitversicherten Person infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt, – Sie oder eine mitversicherte Person haben den Diebstahl des versicherten Fahr- zeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der berechtigte Fahrer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha- dens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (nach § 81 Abs. 2 VVG).
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mobileX haftet auf Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mobileX nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragsleistungen der mobileX typisch und vorhersehbar sind. In einem derartigen Fall ist die Haftung der mobileX auf einen Betrag in Höhe des Doppelten der nach diesem Vertrag vereinbarten Vergütung begrenzt. Es besteht keine Haftung der mobileX für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für den Ersatz entgangenen Gewinns oder sonstiger Vermögensfolgeschäden. Eine Haftung für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.