Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe Musterklauseln

Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe. Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und beweglichen Sachen sind massgebend: – die Normen für die Gebäudeversicherung des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV); – in Kantonen mit kantonaler Gebäudeversicherung sowie im Fürstentum Liechtenstein die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Gebäudebestandteile, die zur Reparatur oder zum Unterhalt vorübergehend demontiert werden, bleiben während maximal 3 Monaten mitversichert, unabhängig davon, wo sie sich inner- halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befinden. Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert: spezielle Fundationen, bauliche Anlagen ausserhalb des Gebäudes, künstlerische oder historische Werte gemäss den Normen des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV). Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Be- stimmungen.
Abgrenzung Gebäude/Fahrhabe. Mit dem Gebäude sind alle ortsgebundenen, gebäudevollenden- den Einrichtungen versichert, die mit dem Gebäude fest verbunden sind, unabhängig davon, ob sie vom Gebäudeeigentümer oder von einem Dritten (Mieter, Pächter etc.) angebracht worden sind. Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, wenn sie, ohne selbst Schaden zu nehmen oder ohne Beschädigung des Gebäudes oder Gebäudeteils, fachmännisch nicht entfernt werden kann. Dem Gebäude gleichgestellt sind auf der Parzelle gelegene Einrich- tungen, die mit dem Gebäude baulich-funktionell eine Einheit bilden oder das Gebäude funktionsfähig machen. Versichert sind namentlich*: – alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen, benützbar zu sein, wie Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen, Bodenbeläge aller Art – die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen – die der Beleuchtung des Raumes dienenden Einrichtungen, welche nur durch Fachleute bzw. bauseits installiert werden können – die sanitären Einrichtungen – die zentralen Energieerzeugungs- und Verteilanlagen für Dampf, Druckluft, Elektrizität, Gas und Vakuum, einschliesslich der dazugehörenden Zu- und Ableitungen – die Ver- und Entsorgungsanlagen – Solarenergieanlagen, Jauchegruben, Wärmepumpen, Erdsonden und dergleichen * Vergleiche dazu auch die Abgrenzungswegleitung unter: xxx.xxx.xx/xxx

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.