Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Fürstentum Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskan- tons zu. Heiden, 25. Oktober 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Xxxxxxxx Xxxxxxx
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungs- partner zu. Bern, 20. Februar 2003 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er- ziehungsdirektoren Der Präsident: Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx
Fürstentum Liechtenstein. 1Das Fürstentum Liechtenstein kann sich nach Massgabe der Bestimmungen des vorliegenden Organisationsreglements an der Föderation beteiligen. 2Es schafft im Fürstentum Liechtenstein die für die Nutzung der Föderation notwendigen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen. 3Es beteiligt sich angemessen an den Kosten für die Geschäfts- stelle und den technischen Betrieb der Föderation und trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Föderation und dem Betrieb der Föderation im Fürstentum.
Fürstentum Liechtenstein. Wie bei der IUV 1997 und den übrigen Finanzierungsvereinbarungen wie FHV oder HFSV gibt Art. 25 dem Fürstentum Liechtenstein die Möglichkeit, der neuen Vereinbarung beizutreten. Bei einem Beitritt hat das Fürstentum Liechtenstein dieselben Rechte und Pflichten wie ein Vereinbarungskanton.
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. 2 Fassung: 01.01.1999
Fürstentum Liechtenstein. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm ste- hen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschu- len oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entspre- chenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln. Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 12. Juni 2003. Der Präsident: Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Sekretär: Xxxxx Xxxxxxxx
Fürstentum Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein kann auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung4 dieser Vereinbarung beitreten oder mit den Vereinbarungspartnern eine vertragliche Bin- dung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu.
Fürstentum Liechtenstein. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Liestal, 17. Juni 2010 Im Namen des Landrates der Präsident: Xxxx der Landschreiber: Mundschin Xxxxxx, 25. Oktober 2007 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Präsidentin: Chassot der Generalsekretär: Xxxxxx