Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben. 8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 8.1. Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle Schadensprotokolle, etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 8.2. Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. 6.4 geregelt, zu zahlen. Für den Fall Im Falle der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. 6.2 entsprechend.
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Samples: Vendor Agreement, Vendor Agreement, Vendor and Supplier Contracts
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. 6.4 geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. 6.2 entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement, Leasing Agreement
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 8.1. Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 8.2. Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 8.1. Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 8.2. Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. geregelt, zu zahlen. Für den Fall Im Falle der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Leasinggegenstandes vereinbaren Leasinggegenstandesvereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement
Abhandenkommen oder Beschädigung. 8.1 Der LN trägt die Gefahr des Abhandenkommens und der totalen oder teilweisen Beschädigung des Leasinggegenstandes. Dies gilt auch bei höherer Gewalt und in den Fällen der Überlassung an Dritte gem. Ziff. 5.1. Der LN ist verpflichtet, den Eintritt eines solchen Ereignisses dem LG unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen und auf Verlangen des LG damit im Zusammenhang stehende Unterlagen (Schadensprotokolle etc.) an diesen zu übergeben.
8.2 Für den Fall des Abhandenkommens und der totalen Beschädigung des Beschädigungdes Leasinggegenstandes vereinbaren die Vertragsparteien die Aufhebung des Leasingvertrages. Der LN hat einen Betrag, wie in Ziff. 6.4. geregelt, zu zahlen. Für den Fall der teilweisen Beschädigung gilt Ziff. 6.2. entsprechend.
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Samples: Leasing Agreement