Ablauf der Registrierung Musterklauseln

Ablauf der Registrierung. 4.1. Der Anbieter wird nach Beauftragung durch den Kunden die Beantragung der gewünschten Domain bei der zuständigen Vergabestelle veranlassen. Der Anbieter ist berechtigt, die Aktivierung einer Domain erst nach Zahlung der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vorzunehmen. Der Anbieter hat auf die Vergabe durch die jeweilige Vergabestelle keinen Einfluss. Der Anbieter über- nimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden beantragte Domain zugeteilt werden und/oder die zugeteilte Domain frei von Rechten Dritter ist oder auf Dauer Bestand hat. Die Auskunft des Anbieters darüber, ob eine bestimmte Domain noch frei ist, erfolgt durch den Anbieter aufgrund Angaben Dritter und bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Auskunftseinholung des Anbieters. Erst mit der Registrierung der Domain für den Kunden und der Eintragung in der Datenbank der Vergabestelle ist die Domain dem Kunden zugeteilt. 4.2. Der Kunde wird bei der jeweiligen Vergabestelle als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner eingetragen. Der Anbieter ist berechtigt, bei Domains der TLDs ("Endung") .com, .net, .org, .cc, .biz und .info aus administra- tiven Gründen als E-Mail Adresse des admin-c eine abweichende E-Mail- Adresse einzutragen oder eintragen zu lassen. Die Rechte des Kunden werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Der Kunde stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich zu. 4.3. Eine Änderung des beantragten Domainnamens nach der Beantragung der Registrierung bei der jeweiligen Vergabestelle ist ausgeschlossen. Möglich ist dann lediglich eine Kündigung der bestehenden und Neubeantragung der gewünschten Domain. Ist eine beantragte Domain bis zur Weiterleitung des Antrags an die Vergabestelle bereits anderweitig vergeben worden, kann der Kunde einen anderen Domainnamen wählen. Das gleiche gilt, wenn bei einem Providerwechsel der bisherige Provider den Providerwechsel ablehnt. Soweit einzelne Domains durch den Kunden oder aufgrund verbindlicher Entscheidun- gen in Domainstreitigkeiten gekündigt werden, besteht kein Anspruch des Kunden auf Beantragung einer unentgeltlichen Ersatzdomain. 4.4. Der Anbieter darf unter einer vom Kunden registrierten Domain eine von ihm gestaltete Seite einblenden, solange der Kunde noch keine Inhalte hinter- legt oder die Domain auf andere Inhalte umgeleitet hat.
Ablauf der Registrierung. 4.1. Erst durch die Beauftragung durch den Kunden kann der Anbieter dann die gewünschte Domain bei der zuständigen Vergabestelle beantragen oder die Domain, soweit der Anbieter selbst als Vergabestelle fungieren kann, registrieren. Der Anbieter ist berechtigt, die Aktivie- rung einer Domain erst nach dem Erhalt der für die Registrierung vereinbarten Entgelte vor- zunehmen. Soweit der Anbieter nicht selbst Vergabestelle ist, hat er auf die Vergabe durch die jeweilige Vergabestelle keinen Einfluss. Der Anbieter übernimmt weder Gewähr dafür, dass die vom Kunden beantragte Domain zugeteilt werden kann, noch dafür, dass die zuge- teilte Domain frei von Rechten Dritter ist bzw. auf Dauer Bestand hat. Die Auskunft des An- bieters darüber, ob eine bestimmte Domain noch frei ist, erfolgt durch den Anbieter aufgrund Angaben Dritter und bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Beschaffung der Auskunft durch den Anbieter. Dem Kunde ist die Domain erst dann zuzuteilen, wenn die Domain für den Kun- den bereits registriert und in der Datenbank der Vergabestelle eingetragen ist. 4.2. Der Kunde wird bei der jeweiligen Vergabestelle als Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner eingetragen. Der Anbieter ist berechtigt, bei Domains der TLDs ("Endung") 4.3. Eine Änderung des beantragten Domainnamens ist nach der Beantragung der Registrie- rung bei der jeweiligen Vergabestelle ausgeschlossen. Der Name eines Domains kann erst dann geändert werden, wenn die bestehende Domain gekündigt und eine neue beantragt wird. Ist eine beantragte Domain bis zur Weiterleitung des Antrags an die Vergabestelle be- reits anderweitig vergeben worden, ist der Kunde frei gestellt, einen anderen Domainnamen auszusuchen. Das gleiche gilt, wenn bei einem Providerwechsel der bisherige Provider den Providerwechsel ablehnt. Dem Kunde steht kein Anspruch auf eine unentgeltliche Ersatzdo- main zu, wenn seine Domain durch ihm selbst oder aufgrund eines rechtskräftigen gerichtli- chen Spruchs gekündigt wird. 4.4. Der Anbieter ist dazu berechtigt, eine von ihm gestaltete Seite unter einer vom Kunden registrierten Domain einzublenden, solange der Kunde dort noch keine Inhalte hinterlegt oder die Domain auf andere Inhalte umgeleitet hat.
Ablauf der Registrierung. Der Nutzer verpflichtet sich, die im Registrierungsformular vorgesehenen Xxxxxx vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Für Schäden, die aus einer unvollständigen oder nicht wahrheitsgemäßen Registrierung resultieren, haftet der Nutzer uneingeschränkt. Die Portalbetreiberin ist berechtigt, die Angaben des Nutzers durch Stichproben zu verifizieren. Falls die Portalbetreiberin die Einrichtung eines Nutzernamens ermöglicht, erklärt sich der Nutzer mit der Veröffentlichung seines Nutzernamens einverstanden. Das ausgefüllte Registrierungsformular kann der Nutzer mit dem Button „registrieren“ an die Betreiberin abschicken, womit er einen verbindlichen Antrag zum Abschluss eines Nutzungsvertrages für das Portal abgibt. Die Portalbetreiberin schickt dem Nutzer nach Eingang des Antrages eine automatische Bestätigung per E-Mail zu, in der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals aufgeführt sind und die der Nutzer über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Bestätigung dokumentiert lediglich, dass der Antrag des Nutzers bei der Portalbetreiberin eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrages dar. Das Nutzungsverhältnis kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch die Portalbetreiberin zustande. Diese wird mit einer gesonderten E-Mail versandt, welche die Zugangsdaten zum Portal enthält.

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  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine