Ablaufdokumentation, Bautagebücher. Der AN hat übliche Bautagebücher zu führen. Diese müssen mindestens die ausgeführten Leistungen, die Leistungsorte, die Namen und die Anwesenheitsdauer der Arbeitskräfte vor Ort, das Wetter und besondere Ereignisse angeben. Die Bautagebücher haben grundsätzlich nicht die Funktion von Stundenlohnnachweisen oder Beauftragungen, sondern stellen einen einseitigen Bericht des AN dar. Die Entgegennahme-Quittierung des AGs stellt in keinem Fall eine Anerkennung des Inhaltes dar.
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Samples: Werkvertrag
Ablaufdokumentation, Bautagebücher. Der AN hat übliche Bautagebücher zu führen. Diese müssen mindestens die ausgeführten Leistungen, die Leistungsorte, die Namen und die Anwesenheitsdauer der Arbeitskräfte vor Ort, das Wetter und besondere Ereignisse angeben. Die Bautagebücher haben grundsätzlich nicht die Funktion von Stundenlohnnachweisen oder Beauftragungen, sondern stellen einen einseitigen Bericht des AN dar. Die Entgegennahme-Entgegennahme – Quittierung des AGs stellt in keinem Fall eine Anerkennung des Inhaltes dar.
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Ablaufdokumentation, Bautagebücher. Der AN hat übliche Bautagebücher zu führen. Diese müssen mindestens die ausgeführten Leistungen, die LeistungsorteLeistungs-orte, die Namen und die Anwesenheitsdauer der Arbeitskräfte vor Ort, das Wetter und besondere Ereignisse angeben. Die Bautagebücher haben grundsätzlich nicht die Funktion von Stundenlohnnachweisen oder Beauftragungen, sondern stellen einen einseitigen Bericht des AN dar. Die Entgegennahme-Quittierung des AGs stellt in keinem Fall eine Anerkennung des Inhaltes dar.
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Ablaufdokumentation, Bautagebücher. Der AN hat übliche Bautagebücher zu führen. Diese müssen mindestens die ausgeführten Leistungen, die LeistungsorteLeis- tungs-orte, die Namen und die Anwesenheitsdauer der Arbeitskräfte vor Ort, das Wetter und besondere Ereignisse angeben. Die Bautagebücher haben grundsätzlich nicht die Funktion von Stundenlohnnachweisen oder BeauftragungenBeauftra- gungen, sondern stellen einen einseitigen Bericht des AN dar. Die Entgegennahme-Quittierung des AGs stellt in keinem Fall eine Anerkennung des Inhaltes dar.
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