Ausführung Musterklauseln

Ausführung. 5.1 Der AN hat vor Arbeitsbeginn der örtlichen Projektleitung seinen am Leistungsort anwesenden verantwortlichen, deutsch- oder englischsprachigen Vertreter zu benennen und bei Arbeitsbeginn zu stellen. Dies gilt auch in vollem Umfang für die Arbeiten seiner Subunternehmer. Der AN wird diese in eigener Verantwortung anleiten und überwachen. Dieser Vertreter ist bevollmächtigt, alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Erklärungen für und gegen den AN abzugeben oder entgegen- zunehmen. Darüber hinaus muss er über die zur Auftragserfüllung erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Rahmen seines Wirkungskreises ist er unmittelbar und allein verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne. 5.2 Der verantwortliche Vertreter des AN ist mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er ist berechtigt, Weisungen und Mitteilungen in Empfang zu nehmen und die notwendigen Anordnungen zu treffen. Er ist über seine Pflichten vom AN unterrichtet. 5.3 Der AG ist dem AN gegenüber nicht verpflichtet, dessen Arbeit zu überprüfen und die Durchführung zu überwachen. 5.4 Der AN hat am Beginn seiner Tätigkeit eine vollständige Wareneingangskontrolle aller für die Auftragserfüllung notwendigen Teile gemäß der in der Lieferung oder in den Montageunterlagen beigefügten Stücklisten/Lieferscheine vorzunehmen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich zu melden. Kosten welche im Zusammenhang einer nicht durchgeführten Wareneingangskontrolle entstehen, gehen zu Lasten des AN. Bezüglich Qualitätsabweichungen von eigenen oder von Fremdfirmen angelieferten Materialien ist unverzüglich der Montageleitung des AG Nachricht zu geben. Der AN ist verpflichtet, für seine Auftragsausführung nur einwandfreies Material zu verwenden und die Arbeiten durch geschultes, zuverlässiges Personal ausführen zu lassen. 5.5 Der AN hat sich vor Beginn der Ausführung davon zu überzeugen, dass er seine Arbeiten ohne Gefahr und nachträglich auftretende Mängel einbringen kann. Einwände sind vor Beginn der Ausführung schriftlich geltend zu machen, soweit die Ursachen der Bedenken vor Ausführungsbeginn erkennbar sind. 5.6 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung am Einsatzort zu halten und täglich den durch seine Leistungen entstandenen Xxxxxx, Restmaterial und Xxxxxxx zu beseitigen und zu entsorgen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind die Lager- und Arbeitsplätze zu räumen und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt der AN nach einmaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht...
Ausführung. Für die Mittel und Verfahren zur Ausführung der Bauleistungen ist der Auftragnehmer verant- wortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit anderen auf der Baustelle eingesetzten Unter- nehmen reibungslos zusammenzuarbeiten. Dabei hat die Einteilung der Arbeit so zu erfolgen, dass Wartezeiten anderer Unternehmen vermieden werden. Über die einzelnen Arbeitstage hat der Auftragnehmer Tagesberichte aufzustellen. Da zur Ver- gütung unvermeidbarer Warte- oder Stillstands- Zeiten die Tagesberichte herangezogen wer- den, ist die wöchentliche unaufgeforderte Übergabe dieser Berichte an den AG zwingend er- forderlich. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe gelten bei der Vergütung von unvermeidbaren Warte- oder Stillstands- Zeiten die vom AG gemachten Angaben bezüglich Maschinen- und Personaleinsatz. Die Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere über Wetter, Tem- peraturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der ein- gesetzten Großgeräte, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen An- gaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges), Behin- derung und Unterbrechung der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderung und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben. Der Auftragnehmer kann die ihm übertragenen Leistungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers durch Nachunternehmer ausführen lassen. Der Auftragnehmer muss sicherstel- len, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat vorher schriftlich zugestimmt. Die Haftung bleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer.
Ausführung. 5.1 Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsge- mässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten. 5.2 Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Be- achtung der von der Leistungsbezügerin vertragsgemäss erteil- ten Weisungen. 5.3 Die Leistungserbringerin informiert die Leistungsbezüge- rin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben der Leistungsbezügerin ein.
Ausführung. 5.1 Den nach jeweils gültiger Landesbauordnung verantwortlichen deutschsprachigen Fachbauleiter hat der AN spätestens 2 Wo- chen vor Baubeginn zu benennen. Der Fachbauleiter ist berech- tigt, schriftliche und mündliche Anordnungen und Erklärungen entgegenzunehmen. Auf Verlangen des AG gibt der AN die ent- sprechende Fachbauleitererklärung in der gehörigen Form ab. 5.2 Der AN hat dem AG bzw. dessen Bauleitung werktäglich Bauta- gesberichte vom Vortage vor vorzulegen. Aus den Bautagesbe- richten müssen insbesondere Wetterlage, Belegschaftsstärke, Ausfallzeiten sowie die jeweils durchgeführten Leistungen er- sichtlich sein. Behinderungen, Mehrkosten sowie Bedenken und Stunden- lohnarbeiten müssen unabhängig von den Angaben in den Bau- tagesberichten jeweils gesondert angezeigt werden. 5.3 Etwaige Bedenken des AN gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VOB/B sind schriftlich - unter gleichzeitiger Unterbreitung wirt- schaftlich gleichwertiger, möglichst nicht Kosten erhöhender Al- ternativen - so rechtzeitig vorzutragen und zu begründen, dass hierdurch keine Verzögerungen entstehen. 5.4 Der AN hat alle sein Gewerk betreffenden Abfälle gemäß dem geltenden Abfallrecht jeweils umgehend nach ihrem Anfallen ordnungsgemäß einer Verwertung bzw. Beseitigung zuzuführen. Xxxxxx Xxxxxx (Sprecher) Verwaltungs GmbH GmbH & Co. KG Commerzbank AG, Mannheim Xxxxxxx Xxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx 00000 Xxxxxxxxxx BLZ 670 800 50 Die erfolgte Entsorgung ist auf Verlangen des AG durch Vorlage der Nachweise zu belegen. Lässt sich nicht feststellen, wer ver- antwortlich für auf der Baustelle verbliebenen Bauschutt ist, so lässt der AG den Bauschutt beseitigen. Die Kosten tragen in diesem Fall die auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer anteilig. 5.5 Bevollmächtigt zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG sind dessen gesetzliche Vertreter, soweit nichts Abweichendes be- stimmt ist. Die vom AG bei der Abwicklung dieses Bauvertrages im Übrigen eingesetzten Personen sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des AG nicht ermächtigt. Sie sind aber ermächtigt, tatsächliche, insbesondere technische Feststellungen zu treffen (insbesondere Erteilung von Weisungen, Genehmigung von Ausführungsunterlagen, Aufmaß, technische Leistungszu- standsfeststellungen) ferner die Geltendmachung von Mängel- ansprüchen einschließlich Abgabe der dafür erforderlichen Er- klärungen.
Ausführung. Die Arbeiten müssen gemäss vereinbartem Termin ausgeführt sein. Auftraggeber und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden. Ver- zögert sich die Ausführung des Werkes infolge Schlechtwetter oder durch Lieferverzug von Spezial- anfertigungen (Gefässe aus Metall, Brunnenanlagen, Pergola, etc.), trägt der Unternehmer keine Konsequenzen. Der Unternehmer trifft bis zur Abnahme die gesetzlich vorgeschriebenen und nach Erfahrung gebo- tenen Vorkehrungen zum Schutz von Personen, Eigentum des Bauherrn und Eigentum Dritter. Der Auftraggeber nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für das Werk notwendigen Absteckungen übernimmt der Unternehmer. Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Auftraggeber die notwendigen Grundstücke, Zugangs- strassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. Dem Auftraggeber gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich. Diese werden dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Schreibt der Auftraggeber bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder Lieferanten vor oder ist der von ihm ausgewiesene Baugrund untauglich, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängel- haftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge der vorgeschriebenen Anordnungen sind. Schreibt der Auftraggeber jedoch einen offensichtlich unzweckmässigen Baugrund, ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, die nicht im Stande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers vor, die offensichtlich zu einem Werk- mangel führen, so muss der Unternehmer den Auftraggeber ausnahmsweise abmahnen.
Ausführung. Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei hat er außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
Ausführung. Alle zur Ausführung des Kunstwerks erforderlichen Leistungen, unter an- derem auch: *) 3.2.1.1 Die für die Ausführung erforderlichen Anweisungen und die Ü- berwachung der Ausführung des Kunstwerks, sofern Arbeiten von Dritten ausgeführt werden, 3.2.1.2 Transport vom Herstellungsort zum Aufstellungsort / Veranlas- sen und Überwachen des Transports vom Herstellungsort zum Aufstellungsort, 3.2.1.3 Aufstellen / Überwachen der Aufstellung, 3.2.1.4 Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Beschädigungen oder Zerstörung des Kunstwerks bis zur förmlichen Abnahme.
Ausführung. Werden für Bedienung und Betrieb der Schaltanlage spezielle Hilfsmittel erforderlich (z. B. Roll- wagen zum Herausziehen des Leistungsschalters), werden diese vom Kunden bereitgestellt. Ein geeigneter Abstellbereich außerhalb des Fluchtweges ist vorzusehen. Es ist sicherzustellen, dass alle Anlagenteile (MS-Anlage, Transformator, NS-Anlage) einzeln austauschbar sind, ohne dass vom Umbau nicht betroffene Anlagenteile demontiert werden müssen. Anlagenabmessungen können deshalb größere Gangbreiten erfordern. Als Sammelschienen-Erdungsmöglichkeit sind bei luftisolierten Schaltanlagen mit Sammelschienen- Längstrennung Festpunkte ∅ 25 mm mindestens in jedem Sammelschienenabschnitt des im NB- Verfügungsbereich stehenden Schaltanlagenteiles vorzusehen. In Messfeldern sind die Erdungs- festpunkte hinter den Messwandlern auf dem feststehenden Teil der Anlage zu montieren. Für den erdseitigen Anschluss der Erdungsgarnitur ist anlagenseitig eine Anschlusslasche für die Erdungsklemme und ein Erdungs-Anschlussstück (Stehbolzen M12) vorzusehen. Die im Verfügungsbereich des NB stehenden Schaltfelder sind zur Prüfung auf Spannungsfreiheit mit einem 3-phasigen, kapazitiven, integriertem Spannungsprüfsystem WEGA 1.2c der Firma Horstmann mit LRM-Schnittstellen einzusetzen. Es ist zu gewährleisten, dass die Spannungsanzeige bei 24-kV-Schaltanlagen in allen Versorgungsspannungsebenen (siehe 5.3.1) eindeutig funktioniert und die vorgeschriebenen Schnittstellenbedingungen erfüllt. Die im Verfügungsbereich des NB stehenden Schaltfelder sind zur Detektierung von Kurz- und Erdschlüssen mit je einem ComPassB 2.0 auszurüsten (Firma Horstmann, Artikel-Nr.: 384150001). Es sind jeweils 3 Phasenstromsensoren einzusetzen (Horstmann-Artikel-Nr.: 49-6024-001). Spannungssensoren zum Einbau in die Steckergarnituren der Schaltfelder im Verfügungsbereich des NB sind grundsätzlich nicht zugelassen. Beim Einsatz einer anreihbaren MS-Schaltanlage sind für den NB-Verfügungsbereich der Anlage und den Kundenanlagenteil MS-Schaltfelder gleichen Typs vorzusehen. Für die im Verfügungsbereich des NB stehenden Schaltfelder sind Maßnahmen gegen unbefugtes Betätigen der Schalter und Öffnen der Türen zu treffen. Eine entsprechende Kennzeichnung und Beschriftung ist ausreichend. Für MS-Anlagen des NB mit Schutz- und Steuereinrichtungen werden anlagenspezifische Ausschreibungsunterlagen durch den NB erstellt. Steuer- und Messleitungen sind vorzugsweise von unten in die Schaltfelder einzuführen. Im Schaltfeld is...
Ausführung. B = 800 mm, H = 2000 mm, T = 600 mm Oberfläche lackiert, RAL 7035 Struktur Ausführung mit Sichttüre • Die Anordnung frei stehender Schränke ist mit terranets bw abzustimmen. Der Fluchtweg darf nicht durch geöffnete Schranktüren und Schwenkrahmen versperrt sein. • Kabeleinführung wahlweise von oben/unten von oben: Dachblech als Lüfterdach ausgeführt, für Kabeleinführung vorbereitet, von unten: Boden als geteilte Kabeleinführungsplatte Kabeleinführung mit Klemmgummi. Kabel müssen über eine Kabelabfangschiene mit Zugentlastung geführt werden. Alle lei- tenden Teile sind zu erden. Vorbereitet für Kabelschirmerdung (außer Aufnehmerkabel zum Mengenumwerter) • 19"-Schwenkrahmen nach DIN 41 494 zur Aufnahme der Einschübe, max. 40 Höhenein- heiten Material: Stahlblech 1,5 mm Oberfläche: lackiert RAL 9035 Tragfähigkeit: ca. 140 kg Öffnungswinkel: 180° Anschlag: links/rechts (entgegen gesetzter Anschlag im Ver- gleich zur Sichttüre) • Gleitschienen für 19“-Einbaurahmen zur Gewichtentlastung der Einbauten • Zusätzliche Ausrüstungen: - Schaltplantasche - 4-fach Steckdosenleiste 230 VAC im Schwenkrahmen, schaltbar - herausziehbare Tischplatte in Arbeitshöhe
Ausführung. 2.1 Die Firma informiert SIX regelmässig über die erbrachten Leistungen und informiert über alle Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. 2.2 Die Firma zeigt SIX sofort alle Umstände an, welche die Herstellung des Werkes gefährden. 2.3 SIX gibt der Firma rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen bekannt. Weitere Mitwirkungspflich- ten von SIX können im Vertrag vereinbart werden.