Ablehnung von Anträgen. Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen ganz oder teilweise abzulehnen, wobei in diesem Fall die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Teil von diesen an den Antragsteller durch Überweisung auf das Konto des Antragstellers oder per Post auf Kosten und Gefahr des Antragstellers zurückgezahlt werden.