Ablehnung von Anträgen Musterklauseln

Ablehnung von Anträgen. Die Verwaltungsratsmitglieder behalten sich das Recht vor, einen Antrag auf Ausgabe von Anteilen ganz oder teilweise abzulehnen, wobei in diesem Fall die Zeichnungsgelder bzw. der verbleibende Teil von diesen an den Antragsteller durch Überweisung auf das Konto des Antragstellers oder per Post auf Kosten und Gefahr des Antragstellers zurückgezahlt werden.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.