Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels einer intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 vorrangig verwenden. 7.2. SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 7.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 7.2 nicht durch, kann SWD auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Können SWD, der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist SWD ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. Die SWD ist sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden durch- führenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle Lieferstelle des Kunden die Messung mittels einer eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird werden die SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 8. vorrangig verwenden.
7.2. Die SWD kann können die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die SWD dürfen bei einem berechtigten Kundenwiderspruch nach. Satz 3 dem Kunden hierfür kein gesondertes Entgelt berechnen.
7.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 7.2 7.2. nicht durch, kann können die SWD auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Können die SWD, der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist sind die SWD ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom Gewerbekunden
Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. SWD ist berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels einer intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 vorrangig verwenden.
7.2. SWD kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
7.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 7.2 nicht durch, kann SWD auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Können SWD, der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist SWD ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.
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Samples: Energieliefervertrag, Energieliefervertrag
Ablesung der Messeinrichtung. 7.1. Die SWD ist sind berechtigt, zum Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die die SWD vom örtlichen Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden durch- führenden Dritten erhalten hat. Wird an der Entnahmestelle des Kunden die Messung mittels einer eines intelligenten Messsystems gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt, wird werden die SWD die Ablesedaten gemäß Satz 1 zur Abrechnung nach Ziffer 8 8. vorrangig verwenden.
7.2. Die SWD kann können die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgt. Der örtliche Netzbetreiber oder der Messstellenbetreiber können den Kunden ebenfalls bitten, den Zählerstand abzulesen. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
7.3. Führt der Kunde eine verlangte Selbstablesung nach Ziffer 7.2 7.2. nicht durch, kann können die SWD auf Kosten des Kunden die Ablesung selbst vornehmen, den Verbrauch auf Grundlage der vorherigen Ablesung bzw. bei einem Neukunden Neu- kunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Können die SWD, der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber oder ein zur Messung beauftragter Dritter das Grundstück oder die Räume des Kunden zum Zwecke der Ablesung nicht betreten, ist sind die SWD ebenfalls zur Verbrauchsschätzung nach Satz 1 berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)