Common use of Abnahme von Arbeitsergebnissen Clause in Contracts

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCE. 26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCE. 26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 28.1 BLUE wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen werkvertraglicher Arbeitsergebnisse zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail in Textform mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb in- nerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb inner- halb von sieben 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen ArbeitsergebnissesAr- beitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 28.2 Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software han- delt, wird BLUE dem Kunden in der Regel 7 Kalendertage vor der Bereitstellung der jeweiligen Softwarekomponente zur Abnahme die Abnahmespezifikation und/oder die Beschrei- bung der Testfälle, mit denen die Vertragsgemäßheit der Leistungserbringung aus fachgerechter Sicht von BLUE über- prüft werden soll, unter Angabe von Zweck, Eingaben und er- warteten Systemreaktionen sowie unter Beachtung der ver- traglichen Abreden übermitteln. Spätestens zu diesem Datum wird der Kunde BLUE die zur jeweiligen Abnahmeprüfung er- forderlichen Testdaten auf einem geeigneten Datenträger im vereinbarten Format übergeben. 28.3 BLUE ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE BLUE bei der Abnahmeprüfung Abnah- meprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEBLUE. 26.3 28.4 Die Abnahmeprüfung von Software wird auf der Grundlage des vereinbarten Testablaufes und der von BLUE übermittel- ten Testfälle durchgeführt. Bei jedem Schritt wird beobachtet, ob die Software spezifikationsgemäß reagiert hat. Das Ergeb- nis wird in einem Protokoll dokumentiert. Alle bei der Abnahmeprüfung auftretenden Abweichungen im Verhalten der getesteten Software von der Leistungsbe- schreibung bzw. von der Beschreibung der Testfälle werden laufend an BLUE gemeldet, in eine Mängelliste aufgenom- men und von dem Kunden und von BLUE einvernehmlich in abnahmehindernde Mängel bzw. nicht-abnahmehindernde Mängel eingestuft. Ein Mangel wird nur dann als abnahmehindernd eingestuft, wenn er die betriebliche Nutzung der Software erheblich ein- schränkt, weil ▪ (mindestens) eine wesentliche Funktion der Software gar nicht oder erheblich mangelhaft ausgeführt wird, und ▪ dem Kunden auch keine ihm zumutbare Umgehungslö- sung bereit steht. Alle anderen Mängel werden als nicht abnahmehindernd ein- gestuft. Solche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. 28.5 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 28.6 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom von dem Kunden an NETWORK ASSISTANCE BLUE gemeldete und Abnahme hindernde abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse Ar- beitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE BLUE innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 . Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben werden be- hoben wurden oder NETWORK ASSISTANCE BLUE nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die 28.7 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEge- genüber BLUE. 26.7 28.8 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist Abnah- mefrist (vgl. 25.1Ziff. 28.1) weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist BLUE berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln abnahmehindernden Män- geln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. Entsprechendes gilt für die Abnahmeprüfung von Software zum Ablauf der Abnahmefrist, wenn nach Durchlaufen der Testschritte keine abnahmehindernden Mängel aufgetreten sind. 26.8 28.9 Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommenabgenom- men, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 28.10 BLUE kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 28 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits be- reits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen Teilergebnis- sen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 cc cloud wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail in Textform mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 cc cloud ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE cc cloud bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEcc cloud. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom von dem Kunden an NETWORK ASSISTANCE cc cloud gemeldete und Abnahme abnahme- hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE cc cloud innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 . Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE cc cloud nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die 25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEcc cloud. 26.7 25.6 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 25.1) weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist cc cloud berechtigt das Vorhandensein Vor- handensein von abnahmehinderlichen abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 . Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.7 cc cloud kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene LeistungsabschnitteLeistungsabschnitte wie Module oder Epics, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne DokumenteVertragsgegenstandes) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen Bestim- mungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich un- wesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 28.1 DIGIHAUS GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 28.2 DIGIHAUS GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE DIGIHAUS GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEDIGIHAUS GMBH. 26.3 28.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 28.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE DIGIHAUS GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE DIGIHAUS GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 28.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE DIGIHAUS GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 28.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEDIGIHAUS GMBH. 26.7 28.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 28.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 28.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE DIGIHAUS GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 28.10 DIGIHAUS GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 23.1 DSG wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 23.2 DSG ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE DSG bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEDSG. 26.3 23.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 Fristgerecht 23.4 fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE DSG gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE DSG innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 23.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE DSG nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 23.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEDSG. 26.7 23.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.123.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 23.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 23.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE DSG dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 23.10 DSG kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 23 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 ACS wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 ACS ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE ACS bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEACS. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE ACS gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE ACS innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 25.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE ACS nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEACS. 26.7 25.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 25.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE ACS dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt nichtdurchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.10 ACS kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.)

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 BCO Cloud wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen werkver- traglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung Abnahme- prüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis Arbeitser- gebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens spätes- tens innerhalb von sieben 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen je- weiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend nachfol- gend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 BCO Cloud ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigtbe- rechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE BCO Cloud bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung Vergü- tung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEBCO Cloud. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom von dem Kunden an NETWORK ASSISTANCE BCO Cloud gemeldete und Abnahme hindernde abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE BCO Cloud innerhalb einer angemessenen ange- messenen Frist beheben. 26.5 . Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE BCO Cloud nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die 25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEge- genüber BCO Cloud. 26.7 25.6 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist Abnah- mefrist (vgl. Ziff. 25.1) weder schriftlich oder per E-Mail die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist BCO Cloud berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen abnahmehindern- den Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 abge- nommen. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommenabgenom- men, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.7 BCO Cloud kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren späte- ren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme Ab- nahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme Teilab- nahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 BEC wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail in Textform mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 BEC ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE BEC bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEBEC. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom von dem Kunden an NETWORK ASSISTANCE BEC gemeldete und Abnahme hindernde abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE BEC innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 . Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE BEC nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die 25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEBEC. 26.7 25.6 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 25.1) weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist BEC berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 . Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.7 BEC kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene LeistungsabschnitteLeistungsabschnitte wie Module oder Epics, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne DokumenteVertragsgegenstandes) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEDATCOM GMBH . 26.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEDATCOM GMBH . 26.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE DATCOM GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 IT4YOU wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 IT4YOU ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE IT4YOU bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCEIT4YOU. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE IT4YOU gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE IT4YOU innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 25.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE IT4YOU nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCEIT4YOU. 26.7 25.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 25.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE IT4YOU dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.10 IT4YOU kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1 NETWORK ASSISTANCE 25.1 NECOTEK wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas Anderes anderes vereinbart ist. 26.2 NETWORK ASSISTANCE 25.2 NECOTEK ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NETWORK ASSISTANCE NECOTEK bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NETWORK ASSISTANCENECOTEK. 26.3 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NETWORK ASSISTANCE NECOTEK gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NETWORK ASSISTANCE NECOTEK innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5 25.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NETWORK ASSISTANCE NECOTEK nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6 25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NETWORK ASSISTANCENECOTEK. 26.7 25.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8 25.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH. 26.9 25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NETWORK ASSISTANCE NECOTEK dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 26.10 NETWORK ASSISTANCE 25.10 NECOTEK kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.

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