Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes. 26.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH. 26.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 26.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 26.5. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 26.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH. 26.7. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziffer 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 26.8. Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. 26.9. Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
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Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH 17.1 Kieback&Peter wird dem Kunden Besteller die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde Besteller wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von drei Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, Frist abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes.
26.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH 17.2 Kieback&Peter ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden Bestellers durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH Kieback&Peter bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbartender vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, ansonsten nach im Übrigen gemäß der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBHKieback&Peter.
26.3. 17.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
26.4. 17.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden von dem Besteller an INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH Kieback&Peter gemeldete und Abnahme abnahme- hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH Kieback&Peter innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
26.5, sofern nicht K&P nach den gesetzlichen Maßgaben hiervon befreit oder zur Verweigerung der Mangelbehebung berechtigt ist (z. B. weil die Behebung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist). Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH Kieback&Peter nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt.
26.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH.
26.7. 17.5 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde Besteller bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziffer 25.117.1) weder schriftlich die Abnahme, Abnahme noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist Kieback&Peter berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
26.8. Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommenab- genommen, wenn der Kunde Besteller diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
26.917.6 Kieback&Peter kann die Abnahme von Teilergebnissen (z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 17 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme gilt schließlich auch als erfolgtvon Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH dem der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt und dies für den Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und im Rahmen der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht durchgeführt haterkennbar war.
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Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH 28.1 sector27 GmbH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, Frist (jedoch spätestens innerhalb von drei sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, ) abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes.
26.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH 28.2 sector27 GmbH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sector27 GmbH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten vereinbarten oder nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH.sector27 GmbH.
26.3. 28.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
26.4. 28.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sector27 GmbH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sector27 GmbH innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
26.5. 28.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten gemeldete und Abnahme hindernden hindernde Mängel behoben wurden oder INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sector27 GmbH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
26.6. 28.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH.sector27 GmbH.
26.7. 28.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vglVgl. Ziffer 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
26.8. 28.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
26.9. 28.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH sector27 GmbH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
28.10 sector27 GmbH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
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Abnahme von Arbeitsergebnissen. 26.127.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, Frist (jedoch spätestens innerhalb von drei sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, ) abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes.
26.227.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten vereinbarten oder nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH.
26.327.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
26.427.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
26.527.5. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten gemeldete und Abnahme hindernden hindernde Mängel behoben wurden oder INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
26.627.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH.
26.727.7. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vglVgl. Ziffer 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
26.827.8. Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
26.927.9. Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP SOLCENTRIX GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
27.10. SOLCENTRIX GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
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