Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. 25.2 COMASSIST GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch COMASSIST GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST GMBH. 25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme. 25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an COMASSIST GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 25.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder COMASSIST GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt. 25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber COMASSIST GMBH. 25.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen. 25.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden. 25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat. 25.10 COMASSIST GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)
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Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST 26.1. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben drei Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH kann Teilabnahmen verlangen für sinnvolle, in sich abgeschlossene Teilleistungen. Verzögerungen einer solchen Teilabnahme verschieben automatisch etwa vereinbarte Fristen des restlichen Projektes.
25.2 COMASSIST 26.2. INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH.
25.3 26.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
25.4 26.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
25.5 26.5. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben wurden oder COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
25.6 26.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH.
25.7 26.7. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziffer 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
25.8 26.8. Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
25.9 26.9. Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST INFORMATIONSTECHNIK KLUMPP GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
25.10 COMASSIST GMBH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST GMBH codecentric wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme Ab- nahme jeweils schriftlich oder per E-Mail in Textform mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich unver- züglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb inner- halb von sieben 7 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
25.2 COMASSIST GMBH codecentric ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch COMASSIST GMBH codecentric bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST GMBHcodecentric.
25.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
25.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom von dem Kunden an COMASSIST GMBH codecentric gemeldete und Abnahme hindernde abnah- mehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST GMBH codecentric innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
25.5 . Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder COMASSIST GMBH codecentric nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt.
25.6 Der Kunde bestätigt die 25.5 Die erfolgreiche Abnahme bestätigt der Kunde schriftlich gegenüber COMASSIST GMBHcodecentric.
25.7 25.6 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. Ziff. 25.1) weder schriftlich oder in Textform die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist codecentric berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
25.8 . Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
25.10 COMASSIST GMBH 25.7 codecentric kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene LeistungsabschnitteLeistungsabschnitte wie Module oder Epics, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)Vertragsgegenstandes) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur un- wesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST GMBH 17.1 Kieback&Peter wird dem Kunden Besteller die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde Besteller wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, Frist abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
25.2 COMASSIST GMBH 17.2 Kieback&Peter ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden Bestellers durch COMASSIST GMBH Kieback&Peter bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbartender vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, ansonsten nach im Übrigen gemäß der jeweils gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST GMBHKieback&Peter.
25.3 17.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
25.4 17.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden von dem Besteller an COMASSIST GMBH Kieback&Peter gemeldete und Abnahme abnahme- hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST GMBH Kieback&Peter innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
25.5 , sofern nicht K&P nach den gesetzlichen Maßgaben hiervon befreit oder zur Verweigerung der Mangelbehebung berechtigt ist (z. B. weil die Behebung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist). Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder COMASSIST GMBH Kieback&Peter nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des i. S. d. § 640 BGB handelt.
25.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber COMASSIST GMBH.
25.7 17.5 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde Besteller bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 25.1Ziffer 17.1) weder schriftlich die Abnahme, Abnahme noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist Kieback&Peter berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen abnahmehindernden Mängeln mit, so gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
25.8 . Darüber hinaus gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommenab- genommen, wenn der Kunde Besteller diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
25.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST GMBH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
25.10 COMASSIST GMBH 17.6 Kieback&Peter kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel z. B. in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 17 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme(n) isoliert nicht erkennbar war.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abnahme von Arbeitsergebnissen. 25.1 COMASSIST GMBH 28.1 sector27 GmbH wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, Frist (jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, ) abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
25.2 COMASSIST GMBH 28.2 sector27 GmbH ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch COMASSIST GMBH sector27 GmbH bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten vereinbarten oder nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von COMASSIST GMBH.sector27 GmbH.
25.3 28.3 Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
25.4 28.4 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an COMASSIST GMBH sector27 GmbH gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird COMASSIST GMBH sector27 GmbH innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
25.5 28.5 Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten gemeldete und Abnahme hindernden hindernde Mängel behoben wurden oder COMASSIST GMBH sector27 GmbH nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
25.6 28.6 Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber COMASSIST GMBH.sector27 GmbH.
25.7 28.7 Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vglVgl. 25.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
25.8 28.8 Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese Arbeitsergebnisse produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
25.9 28.9 Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn COMASSIST GMBH sector27 GmbH dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
25.10 COMASSIST GMBH 28.10 sector27 GmbH kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente)) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 25 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
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